Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2003, Az. 2 StR 326/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1630

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[X.]/03vom17. September 2003in der [X.] Nötigung u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. September 2003gemäß § 349 Abs. 1 StPO [X.] Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Mai 2003 wird als unzulässigverworfen.2. [X.] hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in zweiFällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe voneinem Jahr und drei Monaten verurteilt. Seine Revision gegen diese Entschei-dung ist unzulässig, da er nach der Urteilsverkündung wirksam auf [X.] verzichtet hat.Wie sich aus dem [X.] ergibt, hat der [X.] erfolgter mündlicher Rechtsmittelbelehrung und nach Rücksprache mitseinem Verteidiger erklärt, "ich verzichte auf Rechtsmittel und nehme das [X.]". Diese Erklärung nimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 [X.], da sie gemäß § 273 Abs. 3 Satz 3 StPO vorgelesen und genehmigt wurde(st. Rspr.; vgl. [X.]St 18, 257, 258; [X.] NJW 1997, 2691; vgl. auch [X.] 46. Aufl. § 274 Rdn. 11 m.w.N.). Der Rechtsmittelverzicht kannals Prozeßhandlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst- 3 -zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. [X.] NStZ 1999, 258, 259). Allerdingskönnen in besonderen Fällen schwerwiegende Willensmängel bei der Erklä-rung des Rechtsmittelverzichts oder die Art und Weise seines Zustandekom-mens dazu führen, daß eine Verzichtserklärung von Anfang an unwirksam ist([X.]St 17, 14, 18 f.; [X.] NStZ-RR 1997, 173). Ein solcher Fall ist hier jedochnicht gegeben. Angesichts des beschriebenen Verfahrensablaufs bestehenkeinerlei Anhaltspunkte dafür, daß auf den Angeklagten unzulässiger Druckausgeübt wurde oder er sich der Tragweite des Verzichts nicht bewußt war.Der wirksame Rechtsmittelverzicht hat die Unzulässigkeit der Revision [X.].[X.] Rothfuß Ernemann Roggenbuck

Meta

2 StR 326/03

17.09.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2003, Az. 2 StR 326/03 (REWIS RS 2003, 1630)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1630

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