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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 254/13
2 [X.]/13
vom
13. Mai 2014
in der [X.]
gegen
wegen Körperverletzung
Antragsteller:
[X.].: 52 Js 32180/11
Staatsanwaltschaft
Stuttgart
[X.].: 2 [X.]/13
Landgericht Stuttgart
[X.].: 2 Ws 103/13 Oberlandesgericht Stuttgart
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 13. Mai 2014 beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gegen den [X.]sbeschluss vom 31. Juli
2013 wird zu-rückgewiesen.
Gründe:
bezeichnete Antrag des Antragstellers vom 9.
April 2014 ist als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§
33a StPO) gegen den Beschluss des [X.]s vom 31. Juli
2013 auszulegen, mit dem seine Beschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 2.
April
2013 als unzulässig verworfen wurde, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§
304 Abs.
4 Satz
2 StPO).
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der [X.] hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen des Antragstellers übergangen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung Gegenvorstel-
bezeichneten Schreiben.
1
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Der [X.] weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.
Fischer
Appl
Schmitt
3
Meta
13.05.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2014, Az. 2 ARs 254/13 (REWIS RS 2014, 5673)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5673
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