Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2015, Az. 2 ARs 418/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 15456

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 418/14
2 AR 286/14

vom
13. Februar
2015
in dem Klageerzwingungsverfahren
gegen

wegen des Vorwurfs der Rechtsbeugung u.a.

Antragsteller:

[X.].: 1 Ws 254/14 Oberlandesgericht Braunschweig

hier:
Gegenvorstellung

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 13. Februar
2015
beschlossen:

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung rechtlichen Gehörs (§

33a StPO)
wird zurückgewiesen.

Gründe:
Der Senat hat durch Beschluss vom 7.
Januar 2015 die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Die dagegen gerichtete [X.] ist unbegründet; es liegt keine [X.] rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Antragsteller nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des [X.] übergangen.

Fischer Eschelbach Ott
1
2

Meta

2 ARs 418/14

13.02.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2015, Az. 2 ARs 418/14 (REWIS RS 2015, 15456)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15456

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