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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 418/14
2 AR 286/14
vom
13. Februar
2015
in dem Klageerzwingungsverfahren
gegen
wegen des Vorwurfs der Rechtsbeugung u.a.
Antragsteller:
[X.].: 1 Ws 254/14 Oberlandesgericht Braunschweig
hier:
Gegenvorstellung
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 13. Februar
2015
beschlossen:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung rechtlichen Gehörs (§
33a StPO)
wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat durch Beschluss vom 7.
Januar 2015 die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Die dagegen gerichtete [X.] ist unbegründet; es liegt keine [X.] rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Antragsteller nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des [X.] übergangen.
Fischer Eschelbach Ott
1
2
Meta
13.02.2015
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2015, Az. 2 ARs 418/14 (REWIS RS 2015, 15456)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 15456
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