Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2014, Az. III ZR 355/13

III. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5387

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 355/13

Verkündet am:

21. Mai 2014

Kiefer

Justizangestellter

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 198 Abs. 6 Nr. 1; FamFG § 44
Das [X.] (hier: § 44 FamFG) und das vorangegangene Hauptsacheverfahren stellen ein einheitliches Gerichtsverfahren im Sinne von §
198 Abs. 6 Nr. 1 [X.] dar. Die Entschädigungsregelung bei überlanger Ver-fahrensdauer (§§
198 ff [X.]) ist auf das [X.] unmittelbar anzuwenden.
[X.], Urteil vom 21. Mai 2014 -
III ZR 355/13 -
[X.]

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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens mit einer Schriftsatzfrist bis zum 17. April 2014 durch den Vizeprä-sidenten Schlick und [X.], [X.], [X.] und Reiter

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom
24. Juli 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Oberlandesge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt das beklagte Land auf Entschädigung für immaterielle Nachteile wegen überlanger Dauer eines [X.]s nach § 44 FamFG in Anspruch.

Der Kläger ist Vater zweier minderjähriger ehelicher Kinder. Nach [X.] Ehescheidung regelte das Familiengericht durch Beschluss vom 18.
Oktober 2010 den Umgang des [X.] mit seinen Kindern und übertrug das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Recht zur Bestimmung des [X.] auf die Kindesmutter. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Klä-1
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gers wies das [X.] nach mündlicher Verhandlung mit Beschluss vom 6. Oktober 2011 zurück. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen (§
70 Abs. 2 FamFG). Nach Zugang der schriftlichen Entscheidungsgründe [X.] Oktober 2011 erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 7. November 2011 "Ge-hörsrüge nach § 44 FamFG", mit der er sein Beschwerdeziel weiterverfolgte. Zur Begründung führte er aus, das Beschwerdegericht habe seine Entschei-dung "überbeschleunigt"
und ihm keine Gelegenheit gegeben, sich [X.] mit dem Ergebnis eines Sachverständigengutachtens auseinanderzuset-zen.

Der Vorsitzende des zuständigen Familiensenats verfügte am 14. No-vember 2011 die Übersendung der [X.] an den Prozessbevollmächtig-ten der Kindesmutter zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Diese lag dem Senat am 5. Dezember 2011 vor. Nachdem der Kläger mit Schriftsätzen vom 5.
und 23. Dezember 2011 eine zügige Entscheidung angemahnt und mit Schriftsatz vom 25. Mai 2012 die Sachbehandlung durch den Familiensenat als "skandalös"
beanstandet hatte, wies das [X.] die Anhörungsrüge mit Beschluss vom 23. Juli 2012 zurück.

Mit seiner
Entschädigungsklage hat der Kläger geltend gemacht, das Beschwerdegericht habe die Entscheidung über seine [X.] unange-messen verzögert. Der Beklagte schulde deshalb eine monatliche Entschädi-

Das [X.] hat die Klage abgewiesen und die Revision [X.]. Der Kläger verfolgt mit der Revision seinen erstinstanzlichen Antrag weiter.

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Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des [X.] Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesge-richt.

I.

Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:

Dem Kläger stehe wegen
der behaupteten unangemessenen Dauer des [X.]s schon deshalb kein Entschädigungsanspruch zu, weil der geltend gemachte Anspruch von vornherein nicht in den Anwendungs-bereich der § 198 ff [X.] falle. Die Anhörungsrüge nach § 44 FamFG sei kein Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 [X.]. Das Hauptsachever-fahren sei durch den Beschluss des [X.] vom 6. Oktober 2011 rechtskräftig abgeschlossen worden. Da die nachfolgende Anhörungsrüge
lediglich die Möglichkeit einer justizinternen Selbstkorrektur und damit eine Durchbrechung der Rechtskraft ermöglicht habe, stelle sie auch entschädi-gungsrechtlich kein eigenständiges Gerichtsverfahren dar. Es komme hinzu, dass die formalen Anforderungen an die Geltendmachung eines Entschädi-gungsanspruchs mit dem Ablauf des [X.]s nicht in [X.] zu bringen seien. Nach § 198 Abs. 5 Satz 2 [X.] müsse die [X.] spätestens sechs Monate nach dem rechtskräftigen
Abschluss des Ausgangsverfahrens erhoben werden. Diese Voraussetzung könne nicht erfüllt 6
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werden, da die Entscheidung über die Anhörungsrüge nicht in Rechtskraft er-wachse.

II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Entgegen der Auffassung des [X.]s stellen
das
Anhö-rungsrügeverfahren nach §
44 FamFG und das vorangegangene Hauptsache-verfahren entschädigungsrechtlich ein einheitliches Gerichtsverfahren dar. Die Entschädigungsregelung bei überlanger Verfahrensdauer (§§
198 ff [X.])
ist auf das durch die [X.] eröffnete Rechtsbehelfsverfahren
unmittelbar anzuwenden.

1.
§
198 Abs.
6 Nr.
1 [X.] enthält eine Legaldefinition des [X.]. Danach gilt der gesamte [X.]raum von der Einleitung eines Verfahrens in der ersten Instanz bis zur endgültigen rechtskräftigen Entscheidung als ein Verfahren
(BT-Drucks. 17/3802 S. 22), wobei
das Gesetz von einem an der
Hauptsache orientierten Verfahrensbegriff ausgeht. Gerichtsverfahren ist nicht jeder einzelne Antrag oder jedes Gesuch im Zusammenhang mit dem verfolgten [X.] (Senatsurteile vom 5. Dezember 2013 -
III
ZR 73/13, NJW 2014, 789 Rn.
20 und vom 13.
März 2014 -
III
ZR 91/13, BeckRS 2014, 06851 Rn.
23).

a) Durch die [X.] nach §
44 FamFG, die
darauf abzielt,
eine neue Entscheidung in der Sache
herbeizuführen und
die Rechtskraft des [X.] Beschlusses zu beseitigen, wird
kein selbständiges
Verfahren
eingeleitet. 9
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Vielmehr ist das Rügeverfahren
dem durch den angegriffenen Beschluss [X.] beendeten Verfahren als Annex angegliedert. Es dient ausschließlich dem Zweck, das vorangegangene Verfahren auf den behaupteten Verstoß ge-gen Art.
103 Abs.
1
GG zu prüfen und führt bei begründeter Rüge zur Fortfüh-rung des ursprünglichen Verfahrens.
Die Anhörungsrüge
ist kein Rechtsmittel. Sie weist weder einen Suspensiv-
noch einen Devolutiveffekt auf ([X.], FamFG, 18.
Aufl., §
44 Rn.
41, 58, 62;
siehe auch Musielak, ZPO, 11.
Aufl.,
§
321a Rn.
2; [X.]/Vollkommer, ZPO, 30.
Aufl.,
§
321a Rn.
2, 15 ff).
Das [X.] ist nach alledem kein selbständiges Verfahren. Es wird dem Hauptsacheverfahren hinzugerechnet und ist somit
Teil eines
ein-heitlichen
Gerichtsverfahrens im Sinne von §
198 Abs.
6 Nr.
1 [X.].
Kommt es
(erstmals)
im [X.]
zu einer sachlich nicht mehr gerechtfer-tigten Verzögerung,
entsteht kein isolierter Entschädigungsanspruch
(anders Guckelberger, [X.], 289, 294; [X.] in [X.]/[X.], [X.] bei überlangen Gerichtsverfahren,
§
198 [X.] Rn.
54). Vielmehr
muss die Bearbeitungsdauer
für die [X.]
in die abschließende Betrachtung
der Gesamtverfahrensdauer einbezogen werden.
Denn Verzögerungen, die in einem Stadium des Verfahrens oder bei einzelnen Verfahrensabschnitten ein-getreten sind, bewirken nicht zwingend die Unangemessenheit der [X.]. Erforderlich ist vielmehr eine abschließende Gesamtabwägung (siehe Senatsurteile vom 14. November 2013 -
III
ZR 376/12, NJW 2014, 220 Rn.
28 ff; vom 5. Dezember 2013 -
III
ZR 73/13 aaO
Rn.
40 ff; vom 23. Januar 2014 -
III
ZR 37/13, NJW 2014, 939 Rn.
36 ff; vom 13. Februar 2014 -
III
ZR 311/13, NJW 2014, 1183 Rn.
26 ff und vom 13. März 2014 -
III
ZR 91/13
aaO Rn.
31 ff zu den maßgeblichen Abwägungskriterien).

b) Nach diesem Maßstab hätte das [X.] die [X.] der §§
198 ff [X.] auf die streitgegenständliche [X.] nicht ablehnen 13
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dürfen. Das familiengerichtliche Sorge-
und Umgangsrechtsverfahren wurde durch unanfechtbaren Beschluss des [X.]
(zunächst) rechts-kräftig abgeschlossen (§
70 Abs.
1, 2 FamFG). Die daraufhin vom Kläger erho-bene Anhörungsrüge zielte darauf ab, das Ursprungsverfahren unter dem Ge-sichtspunkt einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
nach §
44 Abs.
1 Satz 1 i.V.m. Abs.
5 FamFG fortzuführen und die Rechtskraft des [X.] vom 6. Oktober 2011 zu durchbrechen
(vgl. [X.] aaO §
44 Rn.
1, 53 ff, 62 f). Erst
durch die Zurückweisung der [X.] mit Be-schluss
des [X.] vom 23.
Juli 2012
wurde das Hauptsachever-fahren
im Sinne von §
198 Abs.
6 Nr.
1 [X.]
endgültig rechtskräftig abge-schlossen

44 Abs.
4 Satz 3 FamFG). Das [X.] hätte daher
die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs nach §
198 [X.] mit Blick auf die
Gesamtverfahrensdauer
prüfen müssen.

2.
Für dieses Ergebnis spricht auch der Zweck der neuen Entschädigungs-regelung. Durch die Einräumung eines Entschädigungsanspruchs gegen den Staat bei überlanger Verfahrensdauer soll eine nach der Rechtsprechung des [X.] bestehende Rechtsschutzlücke geschlossen und eine Regelung geschaffen werden, die sowohl den [X.] (Art.
19 Abs.
4, Art.
20 Abs.
3 GG) als auch denen der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Art.
6 Abs.
1, Art.
13 EMRK) gerecht wird (Senatsurteil vom 10. April 2014 -
III
ZR 335/13; BeckRS 2014, 08780 Rn.
25; siehe
auch BT-Drucks. 17/3802 S. 1, 15). Dementsprechend erfasst die Entschädigungsregelung sämtliche Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Zivilverfahren, freiwillige Gerichtsbarkeit und Strafverfahren einschließlich Bußgeldverfahren) und auf Grund entsprechender Anwendung auch alle Verfahren der [X.] (BT-Drucks. 17/3802 S.
22). Mit diesem umfassenden Gesetzeszweck wäre es schlechthin 14
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unvereinbar, [X.] von vornherein nicht als Gerichtsverfah-ren im Sinne §
198 Abs.
6 Nr.
1 [X.] anzusehen (anders [X.], [X.], 346, 349, 350).
Denn die Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in [X.] zum Abschluss zu bringen, kann allein
schon
dadurch verletzt werden, dass über eine singuläre Rechtsfrage, nämlich die Verletzung des rechtlichen Gehörs, in einem besonderen gesetzlichen Rechtsbehelfsverfahren verzögert entschieden wird und deshalb eine etwaige Rechtskraftdurchbre-chung in der Schwebe bleibt.

3.
Soweit §
198 Abs.
3 Satz 2 und Abs.
5 [X.] Mindestfristen enthalten, sind diese mit dem Ablauf eines [X.]s ohne weiteres ver-einbar.

a) Auch in diesem Fall gilt, dass die [X.] frühestens erho-ben werden kann, wenn Anlass zu der Besorgnis besteht, dass über die Ge-hörsrüge nicht in angemessener [X.] entschieden wird. Maßgeblich ist, wann ein Betroffener erstmals Anhaltspunkte dafür hat, dass das Anhörungsrügever-fahren als solches keinen angemessen zügigen Fortgang nimmt ([X.] aaO §
198 [X.] Rn.
190). Es genügt grundsätzlich, dass die [X.] nach [X.] [X.]punkt im laufenden [X.] erhoben wird (Senatsur-teil vom 10. April 2014 -
III
ZR 335/13,
BeckRS 2014, 08780 Rn.
31).
Im [X.] Verfahren bereits eingetretene Verzögerungen können allerdings
durch eine erstmals im Rügeverfahren erhobene [X.] nicht mehr
geltend gemacht werden. Dies folgt schon daraus, dass Gegenstand des Anhö-rungsrügeverfahrens allein die behauptete Gehörsverletzung ist und für das Gericht keine Möglichkeit mehr besteht, das bereits beendete Hauptsachever-fahren noch zu beschleunigen (vgl. [X.] aaO §
198 [X.] Rn.
173 f, 191; Schen-ke,
NVwZ 2012,
257, 261).
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b) Nach §
198 Abs.
5 Satz 1 [X.] kann der Entschädigungsanspruch frühestens sechs Monate nach wirksamer Erhebung der [X.] ge-richtlich geltend gemacht werden. Der Sinn dieser Wartefrist besteht darin, dem Gericht die Möglichkeit einzuräumen, auf eine Beschleunigung des Verfahrens hinzuwirken und dadurch (weiteren) Schaden zu vermeiden (BT-Drucks.
17/3802 S.
22; [X.] aaO §
198 [X.] Rn.
245; [X.] aaO S.
263). Aus diesem Schutzzweck des §
198 Abs.
5 Satz 1 [X.] folgt, dass eine Klage aus-nahmsweise vor Fristablauf erhoben werden kann,
wenn das betroffene Verfah-ren -
was bei Anhörungsrügen regelmäßig der Fall sein wird
-
schon vor Fristab-lauf beendet wurde (s. auch [X.] aaO S.
348 mit Angaben zur durch-schnittlichen Bearbeitungsdauer von Anhörungsrügen). Ein Abwarten der Frist würde insofern keinen Sinn mehr machen. In diesen Fällen ist die Fristenrege-lung des §
198 Abs.
5 Satz 1
[X.] teleologisch dahin einzuschränken, dass dann, wenn das als verspätet gerügte Verfahren schon vor Ablauf der [X.] abgeschlossen wurde, bereits vom Moment des [X.] an eine Entschädigungsklage zulässig ist ([X.] aaO §
198 [X.] Rn.
246; [X.] aaO).

c)
§ 198 Abs.
5 Satz 2 [X.] normiert eine Klagefrist von sechs Monaten für die Geltendmachung des Anspruchs auf Entschädigung. Entgegen der Auf-fassung des [X.]s hängt der Fristbeginn nicht davon ab, dass das Ausgangsverfahren rechtskräftig beziehungsweise mit einer der Rechtskraft fähigen Entscheidung beendet wird. Nach dem eindeutigen
Gesetzeswortlaut beginnt die Frist entweder mit der Rechtskraft der Entscheidung im [X.] oder "mit einer anderen Erledigung dieses Verfahrens". Dies bedeu-tet, dass im vorliegenden Fall die sechsmonatige Klagefrist mit der [X.] des Zurückweisungsbeschlusses vom 23. Juli 2012 in Gang gesetzt wurde.
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III.

Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§
563 Abs.
1 Satz 1 und Abs.
3 ZPO). Das [X.] wird nunmehr erstmals zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für einen Entschädigungs-anspruch nach §
198 Abs.
1, 2 [X.] vorliegen.

Schlick
[X.]
[X.]

Remmert
Reiter

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 24.07.2013 -
19 [X.] 16/12 [X.] -

19

Meta

III ZR 355/13

21.05.2014

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2014, Az. III ZR 355/13 (REWIS RS 2014, 5387)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5387

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