Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.05.2014, Az. III ZR 355/13

3. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5354

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Gegenstand

Entschädigungsanspruch bei überlanger Dauer eines Anhörungsrügeverfahrens in einem Sorgerechtsstreit


Leitsatz

Das Anhörungsrügeverfahren (hier: § 44 FamFG) und das vorangegangene Hauptsacheverfahren stellen ein einheitliches Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG dar. Die Entschädigungsregelung bei überlanger Verfahrensdauer (§§ 198 ff. GVG) ist auf das Anhörungsrügeverfahren unmittelbar anzuwenden.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 24. Juli 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt das beklagte Land auf Entschädigung für immaterielle Nachteile wegen überlanger Dauer eines Anhörungsrügeverfahrens nach § 44 FamFG in Anspruch.

2

Der Kläger ist Vater zweier minderjähriger ehelicher Kinder. Nach rechtskräftiger Ehescheidung regelte das Familiengericht durch Beschluss vom 18. Oktober 2010 den Umgang des [X.] mit seinen Kindern und übertrug das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Recht zur Bestimmung des Schulbesuchs auf die Kindesmutter. Die dagegen eingelegte Beschwerde des [X.] wies das [X.] nach mündlicher Verhandlung mit Beschluss vom 6. Oktober 2011 zurück. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen (§ 70 Abs. 2 FamFG). Nach Zugang der schriftlichen Entscheidungsgründe Ende Oktober 2011 erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 7. November 2011 "[X.] nach § 44 FamFG", mit der er sein Beschwerdeziel weiterverfolgte. Zur Begründung führte er aus, das Beschwerdegericht habe seine Entscheidung "überbeschleunigt" und ihm keine Gelegenheit gegeben, sich angemessen mit dem Ergebnis eines Sachverständigengutachtens auseinanderzusetzen.

3

Der Vorsitzende des zuständigen Familiensenats verfügte am 14. November 2011 die Übersendung der [X.] an den Prozessbevollmächtigten der Kindesmutter zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Diese lag dem Senat am 5. Dezember 2011 vor. Nachdem der Kläger mit Schriftsätzen vom 5. und 23. Dezember 2011 eine zügige Entscheidung angemahnt und mit Schriftsatz vom 25. Mai 2012 die Sachbehandlung durch den Familiensenat als "skandalös" beanstandet hatte, wies das [X.] die Anhörungsrüge mit Beschluss vom 23. Juli 2012 zurück.

4

Mit seiner Entschädigungsklage hat der Kläger geltend gemacht, das Beschwerdegericht habe die Entscheidung über seine [X.] unangemessen verzögert. Der Beklagte schulde deshalb eine monatliche Entschädigung von 150 € (insgesamt 825 €).

5

Das [X.] hat die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Der Kläger verfolgt mit der Revision seinen erstinstanzlichen Antrag weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

I.

7

Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

8

Dem Kläger stehe wegen der behaupteten unangemessenen Dauer des [X.]s schon deshalb kein Entschädigungsanspruch zu, weil der geltend gemachte Anspruch von vornherein nicht in den Anwendungsbereich der § 198 ff [X.] falle. Die Anhörungsrüge nach § 44 FamFG sei kein Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 [X.]. Das Hauptsacheverfahren sei durch den Beschluss des [X.] vom 6. Oktober 2011 rechtskräftig abgeschlossen worden. Da die nachfolgende Anhörungsrüge lediglich die Möglichkeit einer justizinternen Selbstkorrektur und damit eine Durchbrechung der Rechtskraft ermöglicht habe, stelle sie auch entschädigungsrechtlich kein eigenständiges Gerichtsverfahren dar. Es komme hinzu, dass die formalen Anforderungen an die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs mit dem Ablauf des [X.]s nicht in Einklang zu bringen seien. Nach § 198 Abs. 5 Satz 2 [X.] müsse die [X.] spätestens sechs Monate nach dem rechtskräftigen Abschluss des Ausgangsverfahrens erhoben werden. Diese Voraussetzung könne nicht erfüllt werden, da die Entscheidung über die Anhörungsrüge nicht in Rechtskraft erwachse.

II.

9

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Entgegen der Auffassung des [X.]s stellen das [X.] nach § 44 FamFG und das vorangegangene Hauptsacheverfahren entschädigungsrechtlich ein einheitliches Gerichtsverfahren dar. Die Entschädigungsregelung bei überlanger Verfahrensdauer (§§ 198 ff [X.]) ist auf das durch die [X.] eröffnete Rechtsbehelfsverfahren unmittelbar anzuwenden.

1. § 198 Abs. 6 Nr. 1 [X.] enthält eine Legaldefinition des Gerichtsverfahrens im entschädigungsrechtlichen Sinn. Danach gilt der gesamte [X.]raum von der Einleitung eines Verfahrens in der ersten Instanz bis zur endgültigen rechtskräftigen Entscheidung als ein Verfahren (BT-Drucks. 17/3802 S. 22), wobei das Gesetz von einem an der Hauptsache orientierten Verfahrensbegriff ausgeht. Gerichtsverfahren ist nicht jeder einzelne Antrag oder jedes Gesuch im Zusammenhang mit dem verfolgten [X.] (Senatsurteile vom 5. Dezember 2013 - [X.], NJW 2014, 789 Rn. 20 und vom 13. März 2014 - [X.], BeckRS 2014, 06851 Rn. 23).

a) Durch die [X.] nach § 44 FamFG, die darauf abzielt, eine neue Entscheidung in der Sache herbeizuführen und die Rechtskraft des angegriffenen Beschlusses zu beseitigen, wird kein selbständiges Verfahren eingeleitet. Vielmehr ist das Rügeverfahren dem durch den angegriffenen Beschluss zunächst beendeten Verfahren als Annex angegliedert. Es dient ausschließlich dem Zweck, das vorangegangene Verfahren auf den behaupteten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu prüfen und führt bei begründeter Rüge zur Fortführung des ursprünglichen Verfahrens. Die Anhörungsrüge ist kein Rechtsmittel. Sie weist weder einen Suspensiv- noch einen Devolutiveffekt auf ([X.], FamFG, 18. Aufl., § 44 Rn. 41, 58, 62; siehe auch Musielak, ZPO, 11. Aufl., § 321a Rn. 2; [X.]/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 321a Rn. 2, 15 ff). Das [X.] ist nach alledem kein selbständiges Verfahren. Es wird dem Hauptsacheverfahren hinzugerechnet und ist somit Teil eines einheitlichen Gerichtsverfahrens im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 [X.]. Kommt es (erstmals) im [X.] zu einer sachlich nicht mehr gerechtfertigten Verzögerung, entsteht kein isolierter Entschädigungsanspruch (anders Guckelberger, [X.], 289, 294; [X.] in [X.]/[X.], Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 [X.] Rn. 54). Vielmehr muss die Bearbeitungsdauer für die [X.] in die abschließende Betrachtung der [X.] einbezogen werden. Denn Verzögerungen, die in einem Stadium des Verfahrens oder bei einzelnen Verfahrensabschnitten eingetreten sind, bewirken nicht zwingend die Unangemessenheit der Verfahrensdauer. Erforderlich ist vielmehr eine abschließende Gesamtabwägung (siehe Senatsurteile vom 14. November 2013 - [X.], NJW 2014, 220 Rn. 28 ff; vom 5. Dezember 2013 - [X.] aaO Rn. 40 ff; vom 23. Januar 2014 - [X.], NJW 2014, 939 Rn. 36 ff; vom 13. Februar 2014 - [X.], NJW 2014, 1183 Rn. 26 ff und vom 13. März 2014 - [X.] aaO Rn. 31 ff zu den maßgeblichen Abwägungskriterien).

b) Nach diesem Maßstab hätte das [X.] die Anwendbarkeit der §§ 198 ff [X.] auf die streitgegenständliche [X.] nicht ablehnen dürfen. Das familiengerichtliche Sorge- und Umgangsrechtsverfahren wurde durch unanfechtbaren Beschluss des [X.] (zunächst) rechtskräftig abgeschlossen (§ 70 Abs. 1, 2 FamFG). Die daraufhin vom Kläger erhobene Anhörungsrüge zielte darauf ab, das Ursprungsverfahren unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 44 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 FamFG fortzuführen und die Rechtskraft des Beschlusses vom 6. Oktober 2011 zu durchbrechen (vgl. [X.] aaO § 44 Rn. 1, 53 ff, 62 f). Erst durch die Zurückweisung der [X.] mit Beschluss des [X.] vom 23. Juli 2012 wurde das Hauptsacheverfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 [X.] endgültig rechtskräftig abgeschlossen (§ 44 Abs. 4 Satz 3 FamFG). Das [X.] hätte daher die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs nach § 198 [X.] mit Blick auf die [X.] prüfen müssen.

2. Für dieses Ergebnis spricht auch der Zweck der neuen Entschädigungsregelung. Durch die Einräumung eines Entschädigungsanspruchs gegen den Staat bei überlanger Verfahrensdauer soll eine nach der Rechtsprechung des [X.] bestehende Rechtsschutzlücke geschlossen und eine Regelung geschaffen werden, die sowohl den Anforderungen des Grundgesetzes (Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG) als auch denen der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Art. 6 Abs. 1, Art. 13 [X.]) gerecht wird (Senatsurteil vom 10. April 2014 - [X.]; BeckRS 2014, 08780 Rn. 25; siehe auch BT-Drucks. 17/3802 S. 1, 15). Dementsprechend erfasst die Entschädigungsregelung sämtliche Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Zivilverfahren, freiwillige Gerichtsbarkeit und Strafverfahren einschließlich Bußgeldverfahren) und auf Grund entsprechender Anwendung auch alle Verfahren der [X.] (BT-Drucks. 17/3802 S. 22). Mit diesem umfassenden Gesetzeszweck wäre es schlechthin unvereinbar, [X.] von vornherein nicht als Gerichtsverfahren im Sinne § 198 Abs. 6 Nr. 1 [X.] anzusehen (anders [X.], [X.], 346, 349, 350). Denn die Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener [X.] zum Abschluss zu bringen, kann allein schon dadurch verletzt werden, dass über eine singuläre Rechtsfrage, nämlich die Verletzung des rechtlichen Gehörs, in einem besonderen gesetzlichen Rechtsbehelfsverfahren verzögert entschieden wird und deshalb eine etwaige Rechtskraftdurchbrechung in der Schwebe bleibt.

3. Soweit § 198 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 [X.] Mindestfristen enthalten, sind diese mit dem Ablauf eines [X.]s ohne weiteres vereinbar.

a) Auch in diesem Fall gilt, dass die [X.] frühestens erhoben werden kann, wenn Anlass zu der Besorgnis besteht, dass über die [X.] nicht in angemessener [X.] entschieden wird. Maßgeblich ist, wann ein Betroffener erstmals Anhaltspunkte dafür hat, dass das [X.] als solches keinen angemessen zügigen Fortgang nimmt ([X.] aaO § 198 [X.] Rn. 190). Es genügt grundsätzlich, dass die [X.] nach diesem [X.]punkt im laufenden [X.] erhoben wird (Senatsurteil vom 10. April 2014 - [X.], BeckRS 2014, 08780 Rn. 31). Im vorangegangenen Verfahren bereits eingetretene Verzögerungen können allerdings durch eine erstmals im Rügeverfahren erhobene [X.] nicht mehr geltend gemacht werden. Dies folgt schon daraus, dass Gegenstand des [X.]s allein die behauptete Gehörsverletzung ist und für das Gericht keine Möglichkeit mehr besteht, das bereits beendete Hauptsacheverfahren noch zu beschleunigen (vgl. [X.] aaO § 198 [X.] Rn. 173 f, 191; [X.], NVwZ 2012, 257, 261).

b) Nach § 198 Abs. 5 Satz 1 [X.] kann der Entschädigungsanspruch frühestens sechs Monate nach wirksamer Erhebung der [X.] gerichtlich geltend gemacht werden. Der Sinn dieser Wartefrist besteht darin, dem Gericht die Möglichkeit einzuräumen, auf eine Beschleunigung des Verfahrens hinzuwirken und dadurch (weiteren) Schaden zu vermeiden (BT-Drucks. 17/3802 S. 22; [X.] aaO § 198 [X.] Rn. 245; [X.] aaO S. 263). Aus diesem Schutzzweck des § 198 Abs. 5 Satz 1 [X.] folgt, dass eine Klage ausnahmsweise vor Fristablauf erhoben werden kann, wenn das betroffene Verfahren - was bei [X.] regelmäßig der Fall sein wird - schon vor Fristablauf beendet wurde (s. auch [X.] aaO S. 348 mit Angaben zur durchschnittlichen Bearbeitungsdauer von [X.]). Ein Abwarten der Frist würde insofern keinen Sinn mehr machen. In diesen Fällen ist die Fristenregelung des § 198 Abs. 5 Satz 1 [X.] teleologisch dahin einzuschränken, dass dann, wenn das als verspätet gerügte Verfahren schon vor Ablauf der [X.] abgeschlossen wurde, bereits vom Moment des [X.] an eine [X.] zulässig ist ([X.] aaO § 198 [X.] Rn. 246; [X.] aaO).

c) § 198 Abs. 5 Satz 2 [X.] normiert eine Klagefrist von sechs Monaten für die Geltendmachung des Anspruchs auf Entschädigung. Entgegen der Auffassung des [X.]s hängt der Fristbeginn nicht davon ab, dass das Ausgangsverfahren rechtskräftig beziehungsweise mit einer der Rechtskraft fähigen Entscheidung beendet wird. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut beginnt die Frist entweder mit der Rechtskraft der Entscheidung im Ausgangsverfahren oder "mit einer anderen Erledigung dieses Verfahrens". Dies bedeutet, dass im vorliegenden Fall die sechsmonatige Klagefrist mit der Bekanntgabe des Zurückweisungsbeschlusses vom 23. Juli 2012 in Gang gesetzt wurde.

III.

Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Das [X.] wird nunmehr erstmals zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1, 2 [X.] vorliegen.

Schlick                     Wöstmann                    Tombrink

              Remmert                        Reiter

Meta

III ZR 355/13

21.05.2014

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Dresden, 24. Juli 2013, Az: 19 SchH 16/12 EntV

§ 198 Abs 6 Nr 1 GVG, §§ 198ff GVG, § 44 FamFG, Art 103 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 S 1 MRK

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.05.2014, Az. III ZR 355/13 (REWIS RS 2014, 5354)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5354

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