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PDF anzeigen [X.] vom 6. April 2006 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 6. April 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. November 2005 im Schuldspruch da-hin geändert, dass der Angeklagte des Besitzes von Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen - täterschaftlichen - [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheits-strafe von drei Jahren verurteilt. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 Nach den Feststellungen transportierte der Angeklagte als angeworbener Drogenkurier knapp 300 g Heroin in einem Taxi von [X.] nach [X.]; einen irgendwie gearteten Einfluss auf die Beschaffung oder den weiteren Um-satz der Betäubungsmittel hatte er nicht. Gleichwohl hat das [X.] ange-nommen, dem Angeklagten komme auf Grund seines erheblichen Anteils an 2 - 3 - der Gesamtabwicklung des Geschäfts, der in dem Transport der [X.] zu sehen sei, die Stellung eines Mittäters zu. Bei der auch im Falle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach allgemeinen Regeln im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung [X.], StGB 53. Aufl. § 25 Rdn. 13 [X.]) vorzunehmenden Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe kommt dem Angeklagten, den das [X.] selbst als Randfigur bezeichnet hat, nach den getroffenen Feststellungen eine lediglich untergeordnete Position zu. Er hat sich deshalb der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht (vgl. zur neueren Rechtsprechung in solchen Fällen bei [X.], [X.], 315; NStZ 2006, voraussichtl. Heft 6). Der mit der eigenen Verfügungsgewalt des Angeklagten zugleich verwirklichte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge steht hierzu im Verhältnis der Tateinheit (vgl. [X.], 116; [X.], BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 408, 901 [X.]). 3 Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert; § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Der im Wesentlichen geständige Angeklagte hätte sich nicht anders als geschehen verteidigen können. 4 [X.] hat trotz der vorgenommenen Änderung des Schuld-spruchs Bestand. Im Hinblick darauf, dass das Gesetz Besitz und Handeltrei-ben in § 29 a Abs. 1 BtMG unter dieselbe Strafandrohung stellt, kann der Senat
5 - 4 - - zumal unter Berücksichtigung der großen Menge des Heroins (Überschreitung des Grenzwertes um das 73fache) - ausschließen, dass das [X.] auf eine mildere Strafe erkannt hätte. [X.] von [X.]RiBGH [X.] ist urlaubsbedingt an der Unterzeichnung gehindert. [X.]
Meta
06.04.2006
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2006, Az. 3 StR 87/06 (REWIS RS 2006, 4070)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4070
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