Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2010, Az. IX ZR 128/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7356

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 128/09 vom 22. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 22. April 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 29. Mai 2009 wird auf Kosten der Beklagten zu-rückgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 25.000 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Die abweichende Würdigung der Bekundungen der Zeugin [X.]durch das Berufungsgericht ist mit § 398 Abs. 1, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu vereinbaren. Das Berufungsgericht hat seine vom [X.] abweichenden Feststellungen nicht auf eine unterschiedliche Beurteilung der Glaubwürdigkeit 2 - 3 - der Zeugin gestützt. Vielmehr ist es nur - anders als das [X.] - von der Ergiebigkeit der Bekundungen für die Beweisfrage ausgegangen. Anhaltspunkte für eine Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der vom [X.] erhobenen Beweise bestehen nicht. Das Berufungsgericht durfte deshalb unter Berücksich-tigung der vorgelegten Urkunden zu abweichenden Feststellungen gelangen, ohne die erstinstanzliche Beweisaufnahme wiederholen zu müssen. Auch die weiteren, von der Nichtzulassungsbeschwerde gerügten Ge-hörsverstöße liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat auf die Möglichkeit [X.] abweichenden Entscheidung hingewiesen. Die Beklagte hat nicht in Frage gestellt, dass die Zeugin [X.]vor der Überweisung der Beiträge von ihrem Privatkonto 25.000 • - durch Bankauszug belegt - auf dieses Konto eingezahlt hat. Sie hat lediglich die Herkunft dieses Geldes aus dem Vermögen der Schuldnerin bestritten. 3 Allgemeine Leitlinien für die Beurteilung der Frage, unter welchen [X.] die über einen Leistungsmittler vollzogenen Vermögensverschie-bungen aus der Sicht des Empfängers als Leistung des Schuldners erkennbar und deshalb anfechtbar sind, können nicht aufgestellt werden. Es handelt sich bei der Beurteilung entsprechender Sachverhalte um Entscheidungen im [X.]. Eine Zulassung der Revision zur Rechtsfortbildung kommt deshalb nicht in Betracht. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 4 - 4 - Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klä-rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. [X.] [X.] Pape [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.11.2008 - 303 [X.]/08 - [X.], Entscheidung vom 29.05.2009 - 1 U 208/08 -

Meta

IX ZR 128/09

22.04.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2010, Az. IX ZR 128/09 (REWIS RS 2010, 7356)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7356

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