Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2008, Az. 2 StR 266/08

2. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2720

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 266/08 vom 18. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. Die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe ist hier noch ausreichend durch Heranziehung des Gedankens des ersichtlich verjährten § 174 StGB begründet. [X.]

Roggenbuck Appl Schmitt

Meta

2 StR 266/08

18.07.2008

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2008, Az. 2 StR 266/08 (REWIS RS 2008, 2720)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2720

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