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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 266/08 vom 22. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juli 2008 einstimmig [X.]: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das [X.] hat zu Unrecht angeordnet, dass wegen eines [X.] (rechtsstaatswidriger Einsatz eines verdeckten Ermittlers) drei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten (vgl. [X.], 356, 357). Dies beschwert den Angeklagten [X.] nicht. [X.] von [X.]Sost-Scheible [X.]
Meta
22.07.2008
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2008, Az. 3 StR 266/08 (REWIS RS 2008, 2685)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2685
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