Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2010, Az. IX ZB 130/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1254

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/09 vom 18. November 2010 in dem [X.]- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.] und [X.] am 18. November 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 1. Zivilkammer des [X.] ([X.]) vom 11. Mai 2009 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 300 • festgesetzt. Gründe: Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 34 Abs. 1 [X.] statt-hafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätz-liche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 Die Entscheidung des [X.] steht im Ergebnis, soweit sie von der Rechtsbeschwerde angegriffen wird, im Einklang mit der Senatsrecht-sprechung. Danach kann der Schuldner vor Ablauf der Sperrfrist von drei Jah-ren einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und [X.] 2 - 3 - nicht stellen (vgl. [X.], [X.]. v. 3. Dezember 2009 - [X.] ZB 89/09, [X.], 153 Rn. 6; v. 11. Februar 2010 - [X.] ZA 45/09, [X.], 263 Rn. 6). Die Sperr-frist war hier noch nicht abgelaufen. [X.] [X.] [X.]

[X.] Pape
Vorinstanzen: [X.] Weinstraße, Entscheidung vom 12.03.2009 - 2 IN 4/09 - [X.], Entscheidung vom 11.05.2009 - 1 T 70/09 -

Meta

IX ZB 130/09

18.11.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2010, Az. IX ZB 130/09 (REWIS RS 2010, 1254)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1254

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX ZA 45/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.