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PDF anzeigen [X.][X.]/09 vom 18. November 2010 in dem [X.]- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.] und [X.] am 18. November 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 1. Zivilkammer des [X.] ([X.]) vom 11. Mai 2009 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 300 • festgesetzt. Gründe: Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 34 Abs. 1 [X.] statt-hafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätz-liche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 Die Entscheidung des [X.] steht im Ergebnis, soweit sie von der Rechtsbeschwerde angegriffen wird, im Einklang mit der Senatsrecht-sprechung. Danach kann der Schuldner vor Ablauf der Sperrfrist von drei Jah-ren einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und [X.] 2 - 3 - nicht stellen (vgl. [X.], [X.]. v. 3. Dezember 2009 - [X.] ZB 89/09, [X.], 153 Rn. 6; v. 11. Februar 2010 - [X.] ZA 45/09, [X.], 263 Rn. 6). Die Sperr-frist war hier noch nicht abgelaufen. [X.] [X.] [X.]
[X.] Pape
Vorinstanzen: [X.] Weinstraße, Entscheidung vom 12.03.2009 - 2 IN 4/09 - [X.], Entscheidung vom 11.05.2009 - 1 T 70/09 -
Meta
18.11.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2010, Az. IX ZB 130/09 (REWIS RS 2010, 1254)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 1254
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