Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.01.2012, Az. 5 AZN 1358/11

5. Senat | REWIS RS 2012, 10116

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Rechtliches Gehör


Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 24. August 2011 - 15 [X.] - wird als unzulässig verworfen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird 1.152,02 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten über die Auszahlung der sog. [X.] für das Jahr 2009. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen, in der schriftlichen Urteilsbegründung jedoch zu erkennen gegeben, es halte seine Entscheidung zwischenzeitlich für falsch. Das [X.] hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des [X.].

2

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 72a Abs. 3 Satz 2 ArbGG.

3

1. Der Kläger hat eine Divergenz nicht aufgezeigt.

4

a) Zur ordnungsgemäßen Begründung einer Divergenzbeschwerde gehört, dass der Beschwerdeführer einen abstrakten Rechtssatz aus der anzufechtenden Entscheidung sowie einen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz aus einer Entscheidung des [X.] oder eines anderen der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte anführt und darlegt, dass das anzufechtende Urteil auf dieser Abweichung beruht ([X.] 6. Dezember 1994 - 9 [X.] 337/94 - [X.]E 78, 373, 375). Nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG müssen diese Voraussetzungen in der Begründung der Beschwerde dargelegt und die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, bezeichnet werden ([X.] 14. April 2005 - 1 [X.] 840/04 - [X.]E 114, 200). Allein die Darlegung einer fehlerhaften Rechtsanwendung bzw. fehlerhaften oder unterlassenen Anwendung der Rechtsprechung des [X.] oder eines anderen der im Gesetz genannten Gerichte reicht zur Begründung einer Divergenzbeschwerde nicht aus (vgl. [X.] 23. Juli 1996 - 1 ABN 18/96 - [X.] ArbGG 1979 § 72a Divergenz Nr. 33 = [X.] 1979 § 72a Nr. 76).

5

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung mit ihrem Vorbringen, eine andere Kammer des [X.] habe in einer Parallelsache ein der dortigen Klage stattgebendes Urteil verkündet, nicht. Die angezogene Entscheidung ([X.] 13. Oktober 2011 - 14 Sa 585/11 -) ist nicht divergenzfähig. Abweichen iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG kann nur eine spätere Entscheidung von einer früheren ([X.] 10. [X.]ebruar 19811 ABN 19/80 - [X.] ArbGG 1979 § 72a Divergenz Nr. 6 = [X.] 1979 § 72 Nr. 3). Zudem können Rechtssätze nur in dem schriftlich abgefassten, von sämtlichen Mitgliedern der Kammer unterschriebenen Berufungsurteil (§ 69 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) enthalten sein, nicht aber aus einer mündlichen Urteilsbegründung des [X.] abgeleitet werden.

6

2. Der Kläger hat eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht dargelegt.

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a) Nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt werden, dass eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Dies ist der [X.]all, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und die Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt ([X.] 14. April 2005 - 1 [X.] 840/04 - [X.]E 114, 200, 203). Die aufgeworfene Rechtsfrage muss sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer [X.]älle stellen können und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren (vgl. [X.] 4. November 2008 - 1 BvR 2587/06 - Rn. 19, [X.], 53; [X.] 5. Oktober 2010 - 5 [X.] 666/10 - Rn. 3, [X.] ArbGG 1979 § 72a Nr. 74 = [X.] 1979 § 72 Nr. 43). Der Beschwerdeführer hat nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG die von ihm darzulegende entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung konkret zu benennen und ihre Klärungsfähigkeit, Klärungsbedürftigkeit, Entscheidungserheblichkeit und allgemeine Bedeutung für die Rechtsordnung und ihre Auswirkungen auf die Interessen jedenfalls eines größeren Teils der Allgemeinheit aufzuzeigen. Unzulässig ist eine [X.]ragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt ([X.] 5. November 2008 - 5 [X.] 842/08 - [X.] 1979 § 72a Nr. 119; 23. Januar 2007 - 9 [X.] 792/06 - [X.]E 121, 52).

8

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger befasst sich zwar unter Wiedergabe einschlägiger Rechtsprechung (vgl. zB [X.] 28. Juni 2011 - 3 [X.] 146/11 - Rn. 10 ff. [X.], [X.], 939) ausführlich mit der grundsätzlichen Bedeutung als solcher, benennt aber keine einzige entscheidungserhebliche Rechtsfrage, die das Berufungsgericht zu seinen Lasten beantwortet hätte. Das [X.] hat nach seiner vom Kläger wiedergegebenen Einschätzung den Inhalt eines Tarifvertrags nicht vollständig erkannt und ist dadurch zu einer fehlerhaften Rechtsanwendung gekommen. Das könnte aber erst im Rahmen einer zugelassenen Revision überprüft werden.

9

3. Der Kläger hat eine entscheidungserhebliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht aufgezeigt.

a) Wird mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, muss nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG die Beschwerdebegründung die Darlegung der Verletzung dieses Anspruchs und deren Entscheidungserheblichkeit enthalten. Die bloße Benennung eines Zulassungsgrundes genügt nicht. Der Beschwerdeführer hat vielmehr zu dessen Voraussetzungen substantiiert vorzutragen ([X.] 20. Januar 2005 - 2 [X.] 941/04 - [X.]E 113, 195; 22. März 2005 - 1 [X.] - [X.]E 114, 157). Das Revisionsgericht muss dadurch in die Lage versetzt werden, allein anhand der Lektüre der Beschwerdebegründung und des Berufungsurteils die Voraussetzungen für die Zulassung prüfen zu können.

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger macht selbst nicht geltend, das [X.] habe von ihm gehaltenen Sachvortrag, für die Entscheidung erhebliche Rechtsausführungen oder Beweisangebote übergangen. Der vorgebrachte [X.]ehler des [X.]s ist ungeeignet, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darzulegen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die vom [X.]achgericht zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben ([X.] 14. Dezember 2010 - 6 [X.] 986/10 - Rn. 25 [X.], [X.] 1979 § 72a Nr. 126). Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt aber nicht davor, dass ein Gericht für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebliche Normen oder Normgefüge nicht sorgfältig genug liest und ihm dadurch ein Rechtsfehler unterläuft. Auch ist das Gericht vor Schluss der mündlichen Verhandlung grundsätzlich nicht zur Offenlegung seiner Rechtsauffassung verpflichtet ([X.] 31. Mai 2006 - 5 AZR 342/06 ([X.]) - Rn. 5 [X.], [X.]E 118, 229), zumal der Kläger nicht darlegt, inwieweit es ihm nicht möglich gewesen ist, die Rechtsauffassung des [X.]s generell oder seine Einschätzung zu den im Streitfall anzuwenden Tarifverträgen im Speziellen in der Berufungsverhandlung zu erfragen.

III. Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

IV. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 GKG.

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    [X.]    

        

        

        

        

        

        

                 

Meta

5 AZN 1358/11

17.01.2012

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AZN

vorgehend ArbG Senftenberg, 7. Dezember 2010, Az: 1 Ca 309/10, Urteil

§ 72 Abs 2 Nr 2 ArbGG, § 72 Abs 2 Nr 3 ArbGG, § 72a Abs 3 S 2 Nr 2 ArbGG, § 72a Abs 3 S 2 Nr 3 ArbGG, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.01.2012, Az. 5 AZN 1358/11 (REWIS RS 2012, 10116)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10116

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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