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PDF anzeigen[X.]/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 23. Oktober 2000in der Strafsachegegenwegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 23. Oktober 2000beschlossen:Rechtsprechung des Senats steht der vom 3. Strafsenat ge-mäß Anfragebeschluß vom 21. September 2000[X.] 3 [X.] beabsichtigten Entscheidung nicht entge-gen.Der Senat neigt [X.] auch in Konsequenz zu [X.], 100; 44, 196;BGH NJW 2000, 1878, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt [X.] dem [X.] vertretenen Rechtssatz zu (vgl. schon [X.] 1996 [X.] 5 StR 274/96 [X.], [X.], 355 mit Anwendung des§ 154a StPO).Harms [X.] Tepperwien Gerhardt Raum
Meta
23.10.2000
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2000, Az. 5 ARs 49/00 (REWIS RS 2000, 782)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 782
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