Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2011, Az. 4 StR 553/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 9763

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[X.] vom 4. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 4. Februar 2011 beschlossen: Die Entscheidung über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 28. Juni 2010 wird zurückgestellt. Gründe: 1. Das [X.] hat den auf § 66b Abs. 2 StGB gestützten Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Anordnung der Unterbringung des [X.] in der Sicherungsverwahrung zurückgewiesen, weil der Anwendung der Vorschrift das konventionsrechtliche Rückwirkungsverbot des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] in seiner Auslegung durch den [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 17. Dezember 2009 [X.] [X.]. 19359/04, [X.], 263) in Verbindung mit § 2 Abs. 6 StGB entgegenstehe. Der bis dahin strafrechtlich nicht in Erscheinung getretene Verurteilte hatte die [X.] zum Nachteil einer sechzehnjährigen Schülerin [X.] in der Nacht zum 7. August 1996 begangen. 1 2. Die Ansicht der Strafkammer entspricht der Rechtsauffassung des Se-nats, die auch seine Entscheidung vom 12. Mai 2010 in der Sache 4 StR 577/09 ([X.], 567) trägt. Auf die Anfrage des 5. Strafsenats des Bundes-gerichtshofs vom 9. November 2010 (5 [X.] u.a.; zum Abdruck in [X.]St bestimmt) hat der Senat mit Beschluss vom 18. Januar 2011 (4 [X.]) an seiner Rechtsauffassung festgehalten, weshalb mit einer Vorlage der die Reichweite des konventionsrechtlichen Rückwirkungsverbots nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] im Recht der Sicherungsverwahrung betreffenden Rechtsfrage an den [X.] zu rechnen ist. Wann eine die aufgezeigte Divergenz ausräumende Entscheidung ergehen wird, ist derzeit nicht absehbar. 2 - 3 - 3. Zwar wäre der Senat durch die Anfrage des 5. Strafsenats von Rechts wegen nicht gehindert, über die Anordnung der Sicherungsverwahrung in dieser Sache nach seiner den Beschluss vom 12. Mai 2010 (aaO) tragenden Rechts-ansicht zu befinden (vgl. zu § 132 Abs. 2 GVG [X.], Beschluss vom 24. August 2000 [X.] 1 StR 349/00, [X.]R GVG § 132 Anfrageverfahren 1; Urteil vom 21. April 2004 [X.] 1 StR 522/03). Er hält es aber für angezeigt, die Entscheidung über die angefochtene Ablehnung der Anordnung der Maßregel bis zu einer Ent-scheidung des [X.] zurückzustellen (vgl. auch [X.], Beschluss vom 11. Februar 2010 [X.] 4 StR 577/09). 3 [X.]Mutzbauer Bender

Meta

4 StR 553/10

04.02.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2011, Az. 4 StR 553/10 (REWIS RS 2011, 9763)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9763

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4 StR 577/09

4 ARs 27/10

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