Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2018, Az. 5 StR 634/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2018, 13684

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2018:200218B5STR634.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 634/17

vom
20. Februar 2018
in der Strafsache
gegen

wegen Diebstahls u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 20. Februar 2018 gemäß
§ 349 Abs.
2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. August 2017 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, dass er unter Einbeziehung des Strafbefehls des [X.] vom 1. Februar 2016 zu einer einheit-lichen Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verur-teilt wird.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Gründe:
Das [X.] hat es versäumt, bezüglich des Strafbefehls des Amts-gerichts [X.] vom 1. Februar 2016 den [X.] der dort ver-hängten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 10 Euro mitzuteilen. Die Frage der Einbeziehung gemäß §§ 31, 32 [X.] hat es nicht erörtert.
Um jede Beschwer des Angeklagten zu vermeiden, holt der Senat die gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 [X.] grundsätzlich erforderliche Einbeziehung durch eine eigene Entscheidung gemäß § 354 Abs. 1 StPO nach (vgl. [X.], [X.] vom 6. September 2017

5 [X.]/17; vom 21. Dezember 2011

4 StR 596/11). Unter Berücksichtigung der verhängten Jugendstrafe und der 1
2
-
3
-
für deren Zumessung bestimmenden Umstände kann ausgeschlossen werden, dass die [X.] aus erzieherischen Gründen gemäß § 31 Abs. 3 [X.] von der Einbeziehung des Strafbefehls des [X.] abgesehen hätte.

[X.]Sander Schneider

Dölp Berger

Meta

5 StR 634/17

20.02.2018

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2018, Az. 5 StR 634/17 (REWIS RS 2018, 13684)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13684

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.