Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2013, Az. 4 StR 409/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 1818

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 409/13

vom
22. Oktober
2013
in der Strafsache
gegen

wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 22.
Oktober
2013
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29.
Mai 2013, soweit
es ihn betrifft, im Strafausspruch dahin geändert, dass
der Angeklagte unter Einbeziehung der Urteile des [X.] vom 11.
November 2010 und vom 16.
April 2012 zu der [X.] von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.
[X.] ist im Verhältnis 1:1 anzurech-nen.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§
74 i.[X.]. §
109 Abs.
2 Satz
1 JGG); jedoch hat er die dem
Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer [X.] und gefährlicher Körperverletzung zu der Jugendstrafe von drei [X.] und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.
1.
Das [X.] hat zwar die Vorahndungen des Angeklagten
fest-gestellt, es aber versäumt mitzuteilen, ob die beiden
gegen
ihn verhängten
Jugendarreste von zwei bzw. vier
Wochen vollstreckt oder
sonst
erledigt sind. Um
jede Benachteiligung
des
Angeklagten auszuschließen, hat der Senat die beiden zugrunde liegenden Urteile des [X.] vom 11.
Novem-ber 2010 und vom 16.
April 2012 in die verhängte Jugendstrafe einbezogen (§
31 Abs.
2 Satz
1
i.[X.]. §
105 Abs.
1
JGG; vgl. [X.], Beschluss vom 26.
Mai 2009

3
StR
177/09)
und die Anrechnung
verbüßten Jugendarrests
auf die Strafe angeordnet (§
31 Abs.
2 Satz
2 i.[X.]. §
105 Abs.
1
JGG).
1
2
-
4
-
2.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

349 Abs.
2 StPO).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak
Ri[X.] Dr.
Mutzbauer ist erkrankt und deshalb an der Beifügung der [X.] gehindert.
Sost-Scheible
Bender

3

Meta

4 StR 409/13

22.10.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2013, Az. 4 StR 409/13 (REWIS RS 2013, 1818)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1818

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