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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 584/13
vom
20. März 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
schweren Bandendiebstahls u.a.
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
20.
März 2014 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24.
Juli 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§
74 [X.]); seine notwendigen Auslagen trägt er selbst.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das [X.] hat die
durch Strafbefehl des [X.] vom 11.
August 2011 verhängte Geldstrafe von 60 Tagessätzen nicht einbezo-gen. Diese Strafe hat der Angeklagte nach Erlass des ersten in dieser Sache ergangenen Urteils vollständig bezahlt. Das [X.] ist
der Ansicht, dass eine Einbeziehung des Strafbefehls deswegen nicht mehr möglich war. Das ist rechtsfehlerhaft. Lagen die Voraussetzungen für die Bildung einer Einheits-jugendstrafe im Zeitpunkt des auf die Revision des Angeklagten aufgehobenen Urteils vor, so sind §§
105 Abs.
2, 31 Abs.
2 [X.] auch dann anzuwenden, wenn die früher verhängte Strafe inzwischen vollstreckt ist. Wie bei der nach-träglichen Gesamtstrafenbildung nach §
55 StGB ist auch gemäß §§
105 -
3
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Abs.
2, 31 Abs.
2 [X.] auf die Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Tatsachenverhandlung abzustellen ([X.], 288 mwN).
Durch diesen Rechtsfehler ist der Angeklagte hier jedoch nicht [X.], da das [X.] im Hinblick auf die vollstreckte Geldstrafe von 60
Tagessätzen einen Härteausgleich von zwei Monaten Jugendstrafe vorge-nommen hat.
Fischer
Appl
Schmitt
Ott
Zeng
Meta
20.03.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2014, Az. 2 StR 584/13 (REWIS RS 2014, 6872)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 6872
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 78/23 (Bundesgerichtshof)
Anwendung von Jugendstrafrecht: Anforderungen an Darlegungen im Urteil zum Erziehungsgedanken
4 StR 409/13 (Bundesgerichtshof)
1 StR 551/17 (Bundesgerichtshof)
2 StR 8/11 (Bundesgerichtshof)
3 StR 489/15 (Bundesgerichtshof)
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