Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2011, Az. 4 StR 596/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 152

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 596/11

vom
21. Dezember
2011
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren Raubes

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Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Dezember
2011
gemäß §
349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Bielefeld vom 19. August 2011 im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte unter Einbeziehung des Strafbefehls des [X.] vom 10. Mai 2011 zu einer einheitlichen Jugendstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt wird.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren [X.] zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Mit [X.] Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Strafausspruchs dahin, dass der ge-gen ihn ergangene Strafbefehl des [X.] vom 10. Mai 2011 [X.] wird; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld-spruch keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben. Allein der Strafausspruch ist insofern rechtsfehlerhaft, als das [X.] nicht über die Einbeziehung des gegen den Angeklagten ergangenen Strafbefehls, dessen 1
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Aktenzeichen nicht mitgeteilt wird, entschieden hat. Den Urteilsgründen ist hier-zu lediglich zu entnehmen, dass der Angeklagte in Unterbrechung der in dieser Sache vollzogenen Untersuchungshaft seit dem 6. Juli 2011 eine Ersatzfrei-heitsstrafe von 120 Tagen wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte aus einem Strafbefehl des [X.] vom 10. Mai 2011 verbüßt. Auch wenn der Angeklagte die diesem Strafbefehl zugrunde liegende Tat als Er-wachsener oder Heranwachsender begangen haben sollte, hätte der [X.] gemäß § 105 Abs. 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Satz 1 [X.] in die [X.] einbezogen werden können
(vgl. [X.], Urteil vom 2. Mai 1990

2 [X.], [X.]St 37, 34; HK-[X.]-Schatz, 6.
Aufl. § 31 Rn. 40 mwN).
Obwohl die Ersatzfreiheitsstrafe bei Erlass des angefochtenen Urteils ersichtlich nicht [X.] vollstreckt
war, hat das [X.] die Frage der Einbeziehung nicht erörtert.
Der [X.] holt die gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 [X.] grundsätzlich erforder-liche Einbeziehung durch eine eigene Entscheidung gemäß § 354 Abs. 1 StPO nach (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Mai 2009

3 [X.] Rn. 3). Unter Be-rücksichtigung der verhängten Jugendstrafe und der für deren Zumessung [X.] Umstände kann ausgeschlossen werden, dass die [X.]
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aus erzieherischen Gründen gemäß §
31 Abs. 3 [X.] von der Einbeziehung des Strafbefehls des [X.] abgesehen hätte oder

bei Vornahme der Einbeziehung

auf eine andere Jugendstrafe erkannt hätte.
[X.] Roggenbuck

Cierniak

Mutzbauer [X.]

Meta

4 StR 596/11

21.12.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2011, Az. 4 StR 596/11 (REWIS RS 2011, 152)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 152

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