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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 550/11
vom
6. Dezember
2011
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
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2
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Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Dezember 2011 nach § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22.
Juni 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen beson-ders schweren Raubes und
besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub unter Einbeziehung des Strafbefehls des [X.] vom 9. Februar 2011
4 a Ds 55 Js 1540/10 (220/10)
zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt wird.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 [X.]); jedoch hat er seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten
wegen besonders schweren [X.] und besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit beson-e-fehl des [X.] vom 9. Februar 2011
4 a Ds 55 Js 1540/10 (220/10)
Jugendstrafe verurteilt.
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Nach § 105 Abs. 2 iVm
§ 31 Abs. 2 Satz 1 [X.] kann ein nach allgemei-nem Strafrecht ergangenes Urteil nur als Ganzes in eine Verurteilung nach [X.] einbezogen werden. Geschieht dies, verliert das einbezogene Urteil im Strafausspruch seine Wirkung. Stattdessen hat der zur Entscheidung berufene [X.] auf der Grundlage einer eigenen Neubewertung aller Taten eine einheitliche Maßnahme oder Jugendstrafe zu bestimmen ([X.],
Beschluss vom 6. August 1997
3 StR 272/91,
StV 1998, 345; Beschluss vom 21.
Mai 2008
2 StR 162/08,
NStZ 2009, 43; HK-[X.]-Schatz 6. Aufl., § 31 Rn. 38 mwN). Dies hat das [X.]
wie sich aus den Urteilsgründen hinreichend deutlich ergibt
nicht verkannt. Die fehlerhafte Fassung des Tenors ist daher offensichtlich nur einem Formulierungsversehen geschuldet und konnte durch den Senat analog § 354 StPO berichtigt werden (vgl. [X.],
Beschluss vom 21.
Mai 2008
2 StR 162/08,
NStZ 2009, 43).
Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ernemann Cierniak Franke
Mutzbauer
[X.]
2
3
Meta
06.12.2011
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2011, Az. 4 StR 550/11 (REWIS RS 2011, 782)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 782
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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