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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:200218B5STR634.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 634/17
vom
20. Februar 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 20. Februar 2018 gemäß
§ 349 Abs.
2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. August 2017 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, dass er unter Einbeziehung des Strafbefehls des [X.] vom 1. Februar 2016 zu einer einheit-lichen Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verur-teilt wird.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Gründe:
Das [X.] hat es versäumt, bezüglich des Strafbefehls des Amts-gerichts [X.] vom 1. Februar 2016 den [X.] der dort ver-hängten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 10 Euro mitzuteilen. Die Frage der Einbeziehung gemäß §§ 31, 32 [X.] hat es nicht erörtert.
Um jede Beschwer des Angeklagten zu vermeiden, holt der Senat die gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 [X.] grundsätzlich erforderliche Einbeziehung durch eine eigene Entscheidung gemäß § 354 Abs. 1 StPO nach (vgl. [X.], [X.] vom 6. September 2017
5 [X.]/17; vom 21. Dezember 2011
4 StR 596/11). Unter Berücksichtigung der verhängten Jugendstrafe und der 1
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für deren Zumessung bestimmenden Umstände kann ausgeschlossen werden, dass die [X.] aus erzieherischen Gründen gemäß § 31 Abs. 3 [X.] von der Einbeziehung des Strafbefehls des [X.] abgesehen hätte.
[X.]Sander Schneider
Dölp Berger
Meta
20.02.2018
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2018, Az. 5 StR 634/17 (REWIS RS 2018, 13684)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 13684
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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