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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:250516BVIZR413.14.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 413/14
vom
25. Mai
2016
in dem Rechtsstreit
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2
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Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am 25.
Mai 2016 durch den [X.] [X.], [X.], die Richterin von [X.], den Richter Offenloch
und die Richterin Müller
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 12.
April 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe:
Die gemäß §
321a ZPO erhobene [X.] ist nicht begründet.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs.
1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dies ist [X.] auch in Bezug auf die von der [X.] erneut aufgegriffenen Ge-sichtspunkte erfolgt. Sie
waren Gegenstand der dem angegriffenen Senatsbe-schluss zugrundeliegenden Senatsberatung, wurden vom Senat in Bezug auf
1
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die vom Kläger erstrebte Zulassung der Revision aber nicht für durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.
Galke
[X.]
von [X.]
Offenloch
Müller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.04.2013 -
I-5 O 63/11 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.09.2014 -
I-26 [X.]/13 -
3
Meta
25.05.2016
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.05.2016, Az. VI ZR 413/14 (REWIS RS 2016, 10966)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 10966
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