Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2020, Az. VI ZR 410/17

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11940

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:210120BVIZR410.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 410/17
vom

21. Januar 2020

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
GG Art. 103 Abs. 1
Zum Grundsatz der Subsidiarität im [X.].
[X.], Beschluss vom 21. Januar 2020 -
VI ZR 410/17 -
OLG Hamm

[X.]

-
2
-
Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
21.
Januar 2020
durch den Vorsitzenden Richter
Seiters, die Richterin von [X.], [X.], die Richterin Dr.
[X.] und den Richter Dr.
Allgayer
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 26.
Zivilsenats des [X.] vom 5.
September 2017 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfor-dert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs. 2 Satz
1 ZPO).
1.
Soweit die Klägerin unter anderem rügt, ihr Antrag im erstin-stanzlichen Schriftsatz vom 30. November 2015, ihren [X.] zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass sie in der gesamten Folgezeit nach dem Unfall Kopf-
sowie [X.] verspürt und bei jedem Folgebesuch bei den [X.] darüber geklagt habe, sei übergangen worden, steht ei-nem durchgreifenden Verstoß gegen den Anspruch auf [X.] Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) bereits der allgemeine Grund-satz der Subsidiarität entgegen.
a)
Nach diesem Grundsatz muss ein Beteiligter die nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverlet-zung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu [X.] (vgl. Senat, Beschluss vom 26. September 2017 -
VI ZR -
3
-
81/17, NJW-RR 2018, 404 Rn. 8; [X.], Urteil vom 14. Juni 2018 -
III ZR 54/17, [X.]Z 219, 77 Rn.
37; Beschlüsse vom 28. März
2019 -
IX ZR 147/18, [X.], 1026 Rn.
4; vom 17. März 2016 -
IX
ZR 211/14, NJW-RR 2016, 699 Rn. 4; jeweils mwN). Einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nicht gel-tend machen, wer es versäumt hat, zuvor die nach Lage der
Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten auszuschöpfen, um sich das rechtliche Gehör zu verschaffen (vgl. [X.] 74, 220, 225; 28, 10, 14; 15, 256, 267 f.; [X.] 17, 479, 485; Senat, Beschluss vom 19. August 2014 -
VI [X.], juris Rn. 2; [X.], Urteile vom 14.
Juni 2018 -
III ZR 54/17, [X.]Z 219, 77 Rn. 37; vom 8. November 1994 -
XI
ZR 35/94, NJW 1995, 403). Diese Würdigung entspricht dem in § 295 ZPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, nach dessen Inhalt ei-ne [X.] eine Gehörsverletzung nicht mehr rügen kann, wenn sie die ihr nach Erkennen des Verstoßes verbliebene Möglich-keit zu einer Äußerung nicht genutzt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 26. September 2017 -
VI [X.], NJW-RR 2018, 404 Rn. 8; [X.], Urteil vom 14. Juni 2018 -
III ZR 54/17, [X.]Z 219, 77 Rn. 37; Beschlüsse vom 28. März 2019 -
IX ZR 147/18, [X.], 1026 Rn. 4; vom 17.
März 2016 -
IX ZR 211/14, NJW-RR 2016, 699 Rn. 4; jeweils mwN). Besteht im Beru-fungsverfahren eine solche Gelegenheit, darf die [X.] sie nicht ungenutzt lassen
und den Ausgang des [X.] abwarten, um dann erst das für sie ungünstige Berufungs-urteil im Revisionsverfahren mit der [X.] anzugreifen (vgl. [X.], Urteile vom 21. Februar 2019 -
I [X.], ZUM 2019, 521 Rn. 69; vom 14. Juni 2018 -
III ZR 54/17, [X.]Z 219, -
4
-
77 Rn.
37; Beschluss vom 17. März 2016 -
IX ZR 211/14, NJW-RR 2016, 699 Rn.
5).
b)
Davon ausgehend ist die [X.] der Klägerin unbegrün-det.
aa)
Die Klägerin hat den als übergangen gerügten Beweisantrag bereits in erster Instanz gestellt. Das [X.] hat sich [X.] nicht befasst. Die Beschwerde hat nicht dargelegt, dass die Klägerin in der Berufungsinstanz die Nichtberücksichtigung durch das [X.] beanstandet hat. Damit hat sie gegen das Gebot verstoßen, alle prozessualen Möglichkeiten auszu-schöpfen, um eine Korrektur einer behaupteten Gehörsverlet-zung zu erwirken (vgl. [X.], Urteil vom 21.
Februar 2019 -
I [X.], ZUM 2019, 521 Rn. 69). Ergänzend ist anzumer-ken, dass der Klägervertreter im Termin vor dem [X.] am 28. Juni 2016 ausdrücklich (nur) den Beweisantrag gestellt hat, den von ihm mitgebrachten Ehemann der Klägerin zum Unfallhergang zu vernehmen, und mit der Berufungsbegrün-dung lediglich dieser Beweisantrag als übergangen bean-standet worden ist.
bb)
Der von der Klägerin benannte Zeuge ist vom Berufungsge-richt geladen worden mit folgendem Zusatz: "Das Gericht er-wägt, Sie ggf. zu folgender Frage als Zeugen zu vernehmen: Unfallhergang und medizinische Versorgung" und hat bei [X.] Angaben zur Sache gemacht.
Die Klägerin hat nicht ausgeführt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, warum es ihr nicht möglich oder nicht zumutbar -
5
-
war, entweder auf eine Erweiterung des ihrer (jetzigen) [X.] nach zu eng gefassten Beweisthemas (§ 377 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) hinzuwirken und/oder bei der Vernehmung des [X.] die weiteren aus ihrer Sicht relevanten Fragen zu stellen (§ 397 Abs. 1 und 2 ZPO). Darüber hinaus macht die Klägerin nicht geltend und ergibt sich aus dem Protokoll nicht, dass Fragen zurückgewiesen worden sind
(§ 397 Abs. 3 ZPO).
2.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 6
Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).

Seiters
von [X.]
[X.]

[X.]
Allgayer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.06.2016 -
4 [X.]/12 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 05.09.2017 -
I-26 [X.]/16 -

Meta

VI ZR 410/17

21.01.2020

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2020, Az. VI ZR 410/17 (REWIS RS 2020, 11940)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11940

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VI ZR 410/17

III ZR 54/17

IX ZR 147/18

VI ZR 560/13

VI ZR 81/17

IX ZR 211/14

I ZR 99/17

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