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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa [X.]/03vom27. Februar 2004in dem [X.] des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.], [X.], von [X.], die Richterinnen Dr. [X.] [X.] 27. Februar 2004beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der [X.] vom 15. August 2003 wird auf Kosten [X.] zurückgewiesen.[X.]: 1.500,00 Gründe:[X.] Teilurteil vom 12. März 2002 ([X.]: 2 O 394/01) hat das [X.] den Schuldner verurteilt, an den Gläubiger 1.154.304,73 zu zahlen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des [X.] vorläufig vollstreckbar.Aus dem Urteil betreibt der Gläubiger gegen den Schuldner ohne Sicher-heitsleistung die Sicherungsvollstreckung gemäß § 720a ZPO. Auf seinen [X.] hat die zuständige Gerichtsvollzieherin Termin zur Abgabe der eidesstattli-chen Versicherung bestimmt. Den dagegen vom Schuldner erhobenen [X.] hat das [X.] mit Beschluß vom [X.] verworfen und einen Antrag auf Vollstreckungsschutz (§ 765a ZPO) zu-- 3 -rückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Abgabeder eidesstattlichen Versicherung stelle im Rahmen der Sicherungsvollstrek-kung eine zulässige Zwangsvollstreckungsmaßnahme dar, die Voraussetzun-gen des § 765a ZPO lägen nicht vor.Gegen diese am 18. Februar 2003 zugestellte Entscheidung hat [X.] mit Schriftsatz des Rechtsanwalts [X.]vom 3. März 2003, [X.] beim Amtsgericht am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt.Unterschrieben ist er von der in ihm als Sachbearbeiterin bezeichneten [X.], die mit Rechtsanwalt [X.]in einer Innensozietät [X.] war. Im Kopf der Beschwerdeschrift sowie in der vom [X.] unterzeichneten Vollmachtsurkunde ist nur Rechtsanwalt [X.]benannt.Auf Antrag des Schuldners hat das [X.] mit Beschluß vom21. März 2003 ([X.]: 21 U 92/02) die Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil [X.] Berlin vom 12. März 2002 gemäß §§ 719, 707 ZPO "ohne Sicher-heitsleistung einstweilen eingestellt, soweit der Gläubiger die Abgabe der ei-desstattlichen Versicherung im Sinne von §§ 807, 900 f ZPO ... betreibt". [X.] hat daraufhin das Verfahren für erledigt erklärt und hilfsweise [X.], die Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufzuheben.Der Gläubiger hat eine Erledigung bestritten. Das [X.] hat auf diesofortige Beschwerde den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und [X.] auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zurückgewiesen. [X.] richtet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde des [X.] gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch imübrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist [X.] -1. Das [X.] hat die sofortige Beschwerde als zulässig angese-hen. Rechtsanwältin [X.] habe als Mitglied der Innensozietät mit Rechtsanwalt[X.]wirksam Beschwerde einlegen können, weil gemäß §§ 80, 84 [X.] alle Mitglieder einer örtlichen Sozietät vom Mandanten bevollmäch-tigt seien. Es hat gemeint, eine Verfahrenserledigung sei durch den Einstel-lungsbeschluß des [X.]s nicht eingetreten, weil dadurch das [X.] nicht beendet sei und sofort nach Aufhebung des Beschlusses oder nachBestätigung des der Vollstreckung zugrundeliegenden Urteils weiterbetriebenwerden könne. Bei der Sicherungsvollstreckung des § 720a ZPO könne die Ab-gabe der eidesstattlichen Versicherung nicht verlangt werden. Dies folge ausdem Wortlaut der Vorschrift und dem großen wirtschaftlichen Schaden, derbeim Schuldner durch diese härteste Vollstreckungsmaßnahme entstehen kön-ne.Nach Auffassung der Rechtsbeschwerde ist der Beschluß des Amtsge-richts wegen Versäumung der Beschwerdefrist rechtskräftig. Die von [X.] unterzeichnete Beschwerde sei mangels Vollmacht nicht wirksameingelegt. Da die Sozietät nach außen nicht erkennbar gewesen sei, sei nurRechtsanwalt [X.] vom Schuldner als Einzelanwalt bevollmächtigt gewe-sen und hätte den [X.] unterschreiben müssen. Der [X.] dürfe bei der Sicherungsvollstreckung gemäß § 720a ZPO nach deren [X.] Zweck auch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangen.2. Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde hat der Schuldner ge-gen den Beschluß des [X.] vom 7. Februar 2003frist- und formgerecht (§ 569 ZPO) sofortige Beschwerde eingelegt, weilRechtsanwältin [X.]zur Einlegung der Beschwerde bevollmächtigt [X.] 5 -a) Allerdings bestehen gegen die Begründung, mit der das [X.]von der Zulässigkeit der Beschwerde ausgegangen ist, durchgreifende rechtli-che Bedenken. Zwar wird - auch wenn die Vollmacht nur auf ein einzelnes [X.] einer örtlichen Anwaltssozietät ausgestellt ist - das Mandatsverhältnis inder Regel mit allen Angehörigen der Sozietät begründet, so daß gemäß §§ 80,84 ZPO alle ihre Mitglieder als bevollmächtigt anzusehen sind (vgl. [X.] 124,47, 49 m.w.N.; [X.]/Vollkommer, ZPO 24. Aufl. § 80 Rn. 6; Musielak/[X.],ZPO 3. Aufl. § 80 Rn. 8). Dies gilt jedoch nicht ohne weiteres für den Fall, daßder Mandant einen Rechtsanwalt beauftragt, der nach außen als Einzelanwaltauftritt (vgl. [X.] 56, 355 und 70, 247, 251). Soweit eine Innensozietät nachaußen nicht erkennbar wird, ist vielmehr nach der Verkehrsauffassung regel-mäßig nur der in der Vollmachtsurkunde bezeichnete Einzelanwalt beauftragtund bevollmächtigt (vgl. Zugehör/Sieg, Handbuch der [X.]. 349 ff, 354 ff, 369 ff). Zu den Umständen der [X.] und derVollmachtserteilung, nach denen ein Mandat und eine Bevollmächtigung auchfür Rechtsanwältin [X.] in Betracht kommen kann, fehlt Vortrag des [X.]s.b) Die sofortige Beschwerde erweist sich jedoch aus einem [X.] als zulässig. Auch wenn Rechtsanwältin [X.] im Zusammenhang mitder Mandatserteilung unmittelbar vom Schuldner nicht bevollmächtigt wordensein sollte, konnte sie in dessen Namen Beschwerde einlegen. Denn ihr warvom Hauptbevollmächtigten Rechtsanwalt [X.]konkludent eine wirksameUntervollmacht erteilt worden, indem dieser ihr die Einlegung und Begründungder Beschwerde übertrug (vgl. [X.]/Vollkommer, aaO § 81 Rn. 6 m.w.N.).Nach dem Inhalt der ihm vom Schuldner erteilten Vollmacht war RechtsanwaltDr. [X.]dazu [X.] -3. Die angefochtene Entscheidung hat Bestand, weil sie sich - unab-hängig von der in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Rechtsfrage, obder Schuldner bei der Sicherungsvollstreckung gemäß § 720a ZPO zur Abgabeder eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist (vgl. bejahend: [X.] 1999, 255; [X.] 1991, 63; [X.] 1991, 64;OLG [X.] 1982, 416; OLG Düsseldorf NJW 1980, 2717; [X.] 1980, 409; [X.]/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechts-schutz 3. Aufl. § 720a Rn. 6; [X.]/[X.], 2. Aufl. § 720a Rn. 4;[X.]/Stöber, aaO § 720a Rn. 7; [X.]/[X.]/[X.]/Hartmann, [X.]. § 720a Rn. 4; Musielak/[X.], aaO § 720a Rn. 4; verneinend: [X.] Rpfleger 1989, 206; [X.] MDR 1989, 463; [X.], 61; [X.], Rpfleger 1979, 248) - mit anderer Begründung im [X.] als zutreffend erweist. Denn der Antrag des Gläubigers, gegen den [X.] das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 807,§§ 899 ff ZPO durchzuführen, ist jedenfalls mit dem [X.] des[X.]s vom 21. März 2003 unzulässig geworden.a) Selbst wenn man davon ausgeht, daß im Rahmen der Sicherungsvoll-streckung die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (§ 807, §§ 900 ff ZPO)verlangt werden kann, lagen mit der einstweiligen Einstellung der [X.] durch das [X.] dafür die Voraussetzungen nicht (mehr)vor. Denn mit dieser Entscheidung, die im Beschwerdeverfahren als neuesVerteidigungsmittel zu berücksichtigen war (§ 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO), ist [X.] des Titels im Hinblick auf die Vollstreckungsmaßnahme "Ab-gabe der eidesstattlichen Versicherung" so lange für die Zukunft entfallen, bisdas [X.] den [X.] wieder abändert oder in [X.] ein das Teilurteil des [X.]s bestätigendes Endurteil [X.] 7 -Somit durfte der Gläubiger das von ihm in Gang gesetzte Verfahren auf Abgabeder eidesstattlichen Versicherung gemäß § 775 Nr. 2 ZPO nicht mehr fortsetzen(vgl. [X.], ZPO 22. Aufl. § 719 Rn. 27 und § 775 Rn. 27;[X.]/[X.], aaO § 707 Rn. 20; [X.]/[X.], aaO § 707 Rn. 20;[X.]/Stöber, aaO § 775 Rn. 5; [X.]/Walker, aaO § 707 Rn. 15; [X.]/[X.], aaO § 707 Rn. 11). Das [X.] hat die einstweilige [X.] der Zwangsvollstreckung wirksam auf die Abgabe der [X.] beschränkt (vgl. [X.] NJW 1958, 1940, 1941; [X.]/Walker,aaO § 707 Rn. 13; Musielak/[X.], aaO § 719 Rn. 6), weil die Befugnis,die Zwangsvollstreckung ganz einzustellen, auch die Möglichkeit einschließt,nur eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme zu untersagen.Da sich der Gläubiger im Beschwerdeverfahren der Erledigterklärung [X.] nicht angeschlossen, sondern das Verfahren auf Abgabe der eides-stattlichen Versicherung weiter betrieben hat, hätte das [X.] den Antragwegen des [X.] als unzulässig zurückweisen müssen (vgl.[X.], aaO § 775 Rn. 32; [X.]/Walker, aaO § 719Rn. 15), so daß die Beschwerde des Schuldners mit dieser Begründung Erfolg- 8 -gehabt hätte. Der Schuldner allein konnte den Antrag auf Abgabe der eides-stattlichen Versicherung nicht wirksam für erledigt erklären, weil insoweit nurder Gläubiger verfügen kann (vgl. [X.]/Vollkommer, aaO § 91a Rn. 52).[X.] [X.] v. [X.] [X.] Roggenbuck
Meta
27.02.2004
Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2004, Az. IXa ZB 252/03 (REWIS RS 2004, 4363)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4363
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