Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2001, Az. IX ZR 174/99

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1117

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[X.] ZR 174/99vom4. Oktober 2001in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], Kirchhof, [X.] und [X.]am 4. Oktober 2001beschlossen:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] [X.] vom 1. April 1999wird nicht angenommen.Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 70.000 DM fest-gesetzt (vgl. § 4 Abs. 1 ZPO).Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die [X.] Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).Zwar ist nach der neuen Rechtsprechung des [X.] derformularmäßige umfassende Ausschluß der Bestimmung des § 776 BGB un-wirksam ([X.], 52); jedoch liegt in der Verwertung einer anderen Sicher-heit zur Tilgung von Forderungen, die nicht von der Bürgschaft gedeckt sind,keine Aufgabe im Sinne des § 776 BGB, wenn jene Sicherungsmittel, wie [X.], von [X.] auch zur Deckung der anderen Ansprüche bestimmtwaren ([X.], Urteil vom 6. April 2000 - [X.], [X.], 1141, 1144). Dieweite Zweckerklärung im Verpfändungsvertrag ist aus denselben Gründen, die- 3 -fr Sicherungsabreden bei der Grundschuld gelten (vgl. dazu [X.], Urteil vom24. Juni 1997 - [X.], [X.], 1538 m.w.N.), nicht nach § 9 [X.] zubeanstanden.Im rigen ist das Berufungsurteil auch in der [X.] ein-wandfrei.[X.] Kirchhof [X.] [X.] [X.]

Meta

IX ZR 174/99

04.10.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2001, Az. IX ZR 174/99 (REWIS RS 2001, 1117)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1117

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