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PDF anzeigen[X.] vom 4. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 4. Juli 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Februar 2007 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in dieser Sache in [X.] erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1 : 1 auf die verhängte Frei-heitsstrafe angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Der Angeklagte wurde unter anderem wegen mehreren Fällen der Ver-gewaltigung, teilweise in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern so-wie sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. 1 Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin erfordert lediglich die Ergänzung der Urteilsformel. Im Übrigen hat sie weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben. - 3 - Allerdings ist es hinsichtlich der Freiheitsentziehung, welche der Ange-klagte in dieser Sache in [X.] erlitten hat, nach § 51 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 StGB geboten, diese auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe an-zurechnen. Dies muss in der Urteilsformel ebenso zum Ausdruck kommen wie der festgesetzte Maßstab der Anrechnung (vgl. nur BGHSt 27, 287, 288). 2 Vorliegend kann der Senat diesen Ausspruch selbst nachholen. Das [X.] ist dabei im Hinblick darauf, dass es sich um einen [X.] handelt und Anhaltspunkte für eine andere Anrechnung nicht ersichtlich sind, auf 1 : 1 festzusetzen. [X.]Wahl Boetticher Kolz [X.]
Meta
04.07.2007
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2007, Az. 1 StR 298/07 (REWIS RS 2007, 3075)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3075
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