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PDF anzeigen5 [X.] vom 24. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 24. Januar 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Juli 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsfor-mel dahin ergänzt, dass die in [X.] erlittene Ausliefe-rungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe ange-rechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Indes war die Urteilsformel um die Entscheidung über die Anrechnung der in [X.] erlittenen Freiheitsentziehung zu ergänzen. Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das [X.] im Urteil keine Bestimmung über den Maß-stab getroffen, nach dem diese Freiheitsentziehung auf die hier erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Dies holt der Senat nach (vgl. zum Anrech-nungsmaßstab BGHR StGB § 51 Abs. 4 Anrechnung 3). [X.]Raum [X.]
Meta
24.01.2008
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2008, Az. 5 StR 626/07 (REWIS RS 2008, 5929)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5929
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