Bundessozialgericht, Urteil vom 26.10.2017, Az. B 2 U 1/15 R

2. Senat | REWIS RS 2017, 3256

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Gegenstand

(Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragshaftung gem § 150 Abs 3 SGB 7 - Nachunternehmerhaftung - Bauunternehmen - Überschreiten des Grenzwertes - Gesamtwert der Bauleistungen - Fremdvergabe an Nachunternehmen)


Leitsatz

Für das Überschreiten des Grenzwertes für die Nachunternehmerhaftung kommt es auf den Gesamtwert der Bauleistungen an, die das in Anspruch genommene Bauunternehmen bezogen auf die Erstellung des vom Bauherrn in Auftrag gegebenen Bauwerks an alle Nachunternehmen fremdvergeben hat.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des [X.] vom 17. Dezember 2014 und des [X.] vom 23. Mai 2012 sowie der Bescheid der Beklagten vom 1. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Mai 2011 aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Klägerin für Beitragsrückstände der S-GbR (Nachunternehmerin) in Haftung nehmen durfte.

2

Die Klägerin, die ein Bauunternehmen betreibt, verpflichtete sich gegenüber der Bauherrin, zur Erstellung eines Ärztehauses im Gesamtwert von [X.] Rohbauarbeiten mit einer Gesamtvergütung iHv ca 1 [X.] zu erbringen. Die Klägerin beauftragte die im Unternehmerverzeichnis der Beklagten eingetragene Nachunternehmerin mit Arbeiten an der Bodenplatte. Als die Beklagte erfuhr, dass die Nachunternehmerin in erheblichem Umfang Mitarbeiter beschäftigt hatte, setzte sie gegenüber den Gesellschaftern der Nachunternehmerin für die Jahre 2004 und 2005 Beiträge zur Unfallversicherung auf Grundlage einer Schätzung der Lohnsummen fest (Beitragsbescheide vom 22.12.2009). Diese Beitragsforderungen wurden nicht beglichen. Die Beklagte zog daraufhin die Schlussrechnung der Nachunternehmerin über eine Auftragssumme iHv knapp 20 000 Euro bei und nahm die Klägerin - nach entsprechender Anhörung - für die Beitragsrückstände der Nachunternehmerin iHv 808,14 Euro in Anspruch (Bescheid vom 1.4.2010, Widerspruchsbescheid vom 6.5.2011).

3

Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 23.5.2012). Das L[X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 17.12.2014). Rechtsgrundlage für die angegriffenen Bescheide sei § 150 [X.]B VII. Danach sei ua beitragspflichtig, wer bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe der Beitragshaftung nach § 28e Abs 3a bis 3f [X.]B IV unterliege (§ 150 Abs 3 S 1 Alt 2 [X.]B VII). Die Haftung nach § 28e Abs 3a [X.]B IV sei hier nicht nach § 28e Abs 3d [X.]B IV ausgeschlossen, weil die dort für den Eintritt der Nachunternehmerhaftung für den streiterheblichen Zeitraum normierte Grenze eines geschätzten Gesamtwertes aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen in Höhe von 500 000 Euro überschritten sei. Dabei komme es nach dem Wortlaut der Haftungsregelung und der einschlägigen B[X.]-Rechtsprechung hinsichtlich der Bestimmung des "[X.]" nicht auf den Wert des für den konkreten Haftungsanspruch in Rede stehenden Auftrags, sondern auf den Gesamtwert aller für das Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen an, ohne dass es eine Rolle spiele, wer diese Aufträge erteilt habe. Für die Bestimmung des Gesamtwertes sei auf die von der Klägerin zu erbringende Werkleistung abzustellen, wie sie sich aus dem zwischen ihr als Hauptunternehmerin und der Bauherrin geschlossenen Vertrag über die Fertigstellung der Rohbauarbeiten iHv ca 1 [X.] ergebe. Eine Freistellungsbescheinigung der Finanzbehörden, wie sie die Klägerin vorgelegt habe, reiche für einen Haftungsausschluss nicht aus, weil diese keinerlei Rückschlüsse auf bisheriges Verhalten der Beitragsschuldner in Beitragssachen zulasse.

4

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 150 Abs 3 [X.]B VII iVm § 28e Abs 3a und 3d [X.]B IV. Die für ihre Beitragshaftung maßgebende Grenze sei nicht überschritten. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung hafte sie nur für das, was sie aus der Hand gegeben habe. Dies seien nur die Arbeiten an der Bodenplatte mit einer Auftragssumme unter 500 000 Euro gewesen.

5

Die Klägerin beantragt,

        

die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2014 und des [X.] vom 23. Mai 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 1. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Mai 2011 aufzuheben.

6

Die Beklagte, die dem angefochtenen Urteil beipflichtet, beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der Klägerin ist begründet (§ 170 Abs 2 [X.] [X.]G). Unter Verletzung von Bundesrecht (§ 162 [X.]G) hat das [X.] die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des [X.] zurückgewiesen. Die isolierte Anfechtungsklage der Klägerin (§ 54 Abs 1 [X.] Var 1 [X.]G) hat Erfolg, weil die Festsetzung des Haftungsbetrags im Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.5.2011 (§ 95 [X.]G) rechtswidrig und daher aufzuheben ist. Die Klägerin haftet nicht für Beitragsschulden ihrer Nachunternehmerin, weil die Netto-Auftragssumme von knapp 20 000 [X.] für die Erstellung der Bodenplatte den gesetzlichen Grenzwert von 500 000 [X.] unterschreitet.

8

Als Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Haftungsbetrags iHv 808,14 [X.] kommt allein § 150 Abs 3 [X.] 2 [X.]B VII iVm § 28e Abs 3a [X.] 1 [X.]B IV, jeweils in der seit dem 1.10.2009 geltenden Fassung, in Betracht. Gemäß § 150 Abs 3 [X.] 2 [X.]B VII gelten für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe § 28e Abs 3a bis 3f sowie § 116a [X.]B IV entsprechend. Nach § 28e Abs 3a [X.] 1 [X.]B IV haftet ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen iS des § 175 Abs 2 [X.]B III beauftragt, für die Erfüllung der Zahlungspflicht dieses Unternehmers wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Gemäß § 28e Abs 3d [X.] [X.]B IV in seiner bis zum [X.] geltenden und hier gemäß § 116a [X.]B IV anwendbaren Fassung (aF) galt § 28e Abs 3a [X.]B IV ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 500 000 [X.].

9

Nach den [X.] und damit bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) gehört die Klägerin zu den Unternehmern des Baugewerbes und hat die Nachunternehmerin im Rahmen eines Werkvertrages im Baugewerbe damit beauftragt, eine Bodenplatte zu erstellen, dh eine Bauleistung iS des § 175 Abs 2 [X.]B III idF vom [X.] ([X.] 926) zu erbringen. Der Gesamtwert dieser Bauleistung von knapp 20 000 [X.] erreichte indes nicht den Grenzwert des § 28e Abs 3d [X.] [X.]B IV aF von 500 000 [X.].

Wie der [X.] bereits entschieden hat, ist zur Beurteilung, ob die Wertgrenze überschritten wurde, nach Wortlaut und [X.] des § 28e Abs 3d [X.]B IV nicht alleine auf den Wert des Auftrags an das einzelne [X.], für das der konkrete Haftungsanspruch geltend gemacht wird, sondern auf den Gesamtwert aller für das Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen abzustellen (B[X.] vom 27.5.2008 - [X.] U 11/07 R - B[X.]E 100, 243 = [X.]-2700 § 150 [X.] 3; vgl Sehnert in [X.]/[X.], [X.]B IV, Stand September 2012, § 28e Rd[X.] 19; [X.] in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.]B IV, 3. Aufl 2016, § 28e Rd[X.] 110; [X.], [X.]b 2002, 536, 538). Andernfalls [X.] sich der Sinn der Verweisung in § 28e Abs 3d S 2 [X.]B IV auf § 3 der Vergabeverordnung vom [X.] ([X.] 110) nicht. Es wäre unverständlich, warum eine Schätzung erforderlich sein sollte, obwohl der Wert des konkreten Auftrags an das [X.] regelmäßig bekannt ist (so B[X.], aaO, Rd[X.] 41). Daran hält der [X.] fest.

Dieser Rechtsprechung entspricht es vordergründig, wenn das [X.] den Grenzwert im Hinblick auf das Volumen des Auftrags, den die Bauherrin der Klägerin zur Erstellung des Rohbaus als "Bauwerk" erteilt hat (Auftragssumme 1 [X.]), als überschritten ansieht. Dabei lässt es jedoch unberücksichtigt, dass die Klägerin den Rohbau größtenteils selbst errichtet hat und nur die Bodenplatte im Wege der Fremdvergabe durch die Nachunternehmerin fertigen ließ, also nicht als Generalunternehmerin tätig wurde, die typischerweise sämtliche Bauleistungen fremdvergibt. Die durch die Klägerin an Nachunternehmer vergebenen Bauleistungen betrugen nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] bei einer Nettoauftragssumme von knapp 20 000 [X.] nur ca 2 % des Wertes des Rohbaus iHv ca 1 [X.] und erreichten damit den hier geltenden Grenzwert von 500 000 [X.] nicht. Diesem Grenzwert ist indes der ([X.] der Bauleistungen gegenüberzustellen, die der Bauunternehmer bezogen auf die Erstellung des vom Bauherrn in Auftrag gegebenen Bauwerks an seine (alle) Nachunternehmer vergeben hat. Dafür sprechen die grammatikalische (1.), die systematische (2.) sowie die teleologische (3.) Auslegung. Diesem Verständnis steht die bisherige [X.]srechtsprechung nicht entgegen (4.).

1. Mit der Formulierung "für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen" stellt der Wortlaut des § 28e Abs 3d [X.]B IV nicht nur den Bezug zum jeweiligen "Bauwerk", sondern auch zu dem zugrunde liegenden Vertrag zwischen Bauherrn und Bauunternehmer her (B[X.] vom 20.7.2010 - [X.] U 7/10 R - [X.]-2700 § 150 [X.] 5 Rd[X.] 15 f). Ist damit aber nur die Bestimmung des vom Bauherrn in Auftrag gegebenen Bauwerks definiert, das auch aus mehreren Gebäuden bestehen kann, schließt dies nicht aus, die Wertgrenze nur nach der Gesamtheit der durch den in Haftung genommenen Bauunternehmer an Nachunternehmer vergebenen ([X.] zu bestimmen.

2. Werden mehrere Bauunternehmer parallel als [X.] tätig, weil der Bauherr die Gewerke einzeln vergibt und keinen Generalunternehmer einschaltet, spricht die Bezugnahme in § 28e Abs 3d [X.]B IV auf Abs 3a bei systematischer Auslegung dafür, auf den Wert der in ihrer Gesamtheit auf ein Bauwerk bezogenen Aufträge des auf Haftung in Anspruch genommenen [X.] an [X.] abzustellen. Auch der Verweis auf die Vergabeordnung spricht dafür, auf das Auftragsvolumen abzustellen und nicht auf den Nennwert eines Einzelauftrags an einzelne Nachunternehmer (so bereits B[X.] vom 27.5.2008 - [X.] U 11/07 R - B[X.]E 100, 243 = [X.]-2700 § 150 [X.] 3, Rd[X.] 41).

3. Schließlich legen auch Sinn und Zweck des § 28e [X.]B IV diese Auslegung nahe. Mit dieser Regelung sollten illegale Beschäftigung (Schwarzarbeit) bekämpft, Funktionalität und finanzielle Stabilität der Sozialversicherung gewährleistet und gewerbliche Unternehmer nur verfassungsgemäß belastet werden ([X.] eines Gesetzes zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit, BT-Drucks 14/8221, Zu Nummer 4 - § 28e - [X.]5 f). Der [X.] sollte durch Einführung einer subsidiären Zahlungsverpflichtung veranlasst werden, dafür zu sorgen, dass der Nachunternehmer seinen sozialversicherungsrechtlichen Zahlungspflichten nachkommt. Sinn und Zweck der Wertgrenze ist demgegenüber, private [X.] vor dem Risiko der Haftung zu schützen (vgl [X.] eines [X.] und anderer Gesetze, BT-Drucks 16/12596, Zu Nummer 5, [X.] - § 28e - [X.]0), kleinere Bauvorhaben mit einem kalkulatorischen Vorteil zu begünstigen und wirtschaftlich gesehen die mittelständischen Bauunternehmen und die Betriebe des Handwerks, insbesondere im Reihen- und Einfamilienhausbau, zu fördern (B[X.] vom 27.5.2008 - [X.] U 11/07 R - B[X.]E 100, 243 = [X.]-2700 § 150 [X.] 3 Rd[X.] 41; vgl [X.], aaO, § 28e Rd[X.] 110). Diesen Zwecken liefe es zuwider, solche [X.], die nur einen Teil der Errichtung eines Bauwerks schulden und nur zu einem geringen Umfang Nachunternehmer beauftragen, grundsätzlich für die Erfüllung der Beitragsschulden ihrer Nachunternehmer haften zu lassen, jedoch den zu ihrem Schutz eingeführten Grenzwert ausschließlich am Wert des Gesamtbauwerks oder des ihnen erteilten Gesamtauftrags zu messen. Dagegen spricht nicht der Verweis für die Schätzung der Bauleistung in § 28e Abs 3d S 2 [X.]B IV auf § 3 Vergabeverordnung, weil beim Generalunternehmer, an dem sich die Regelung auch orientiert (vgl BT-Drucks 16/12596 [X.]0 unten), typischerweise der Wert des Bauwerks mit dem Wert der Fremdaufträge zusammenfällt.

4. Diese Auslegung steht nicht in Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des [X.]s, die sich ausschließlich mit Generalunternehmern befasst hat. Aus dem Kontext der Begründung und dem Verweis auf den Wortlaut des § 28e [X.]B IV im Urteil vom 27.5.2008 ([X.] U 11/07 R - B[X.]E 100, 243 = [X.]-2700 § 150 [X.] 3, Rd[X.] 41) ergibt sich bereits, dass nur ausgeschlossen werden sollte, zur Beurteilung des Überschreitens der Wertgrenze alleine auf die Höhe der Auftragssumme zwischen haftendem Bauunternehmer und konkretem Nachunternehmer abzustellen. Maßgeblich sollte vielmehr der Gesamtwert der Aufträge an Nachunternehmer unabhängig von deren Anzahl sein. Das Auftragsverhältnis zwischen Bauherrn und [X.] hat - wie oben ausgeführt - demgegenüber nur hinsichtlich der Bestimmung des "Bauwerkes" iS von § 28e [X.]B IV Bedeutung (s BT-Drucks 14/8221 [X.]5; B[X.], aaO). Im Falle der Beauftragung eines Generalunternehmens ("Bauträger"), wie es in den genannten Entscheidungen des [X.]s stets der Fall war, entspricht regelmäßig dieser Gesamtwert der Bausumme, die Gegenstand des Vertrags zwischen Bauherrn und Bauunternehmen ist, sodass dort auf den Vertragsinhalt zwischen Bauherrn und Hauptunternehmen abgestellt werden konnte. Ebenso ist im Falle der Beauftragung eines einzelnen [X.]s bezogen auf die Erstellung eines einzelnen Bauwerks ausnahmsweise dieser Wert identisch mit der Auftragssumme zwischen Hauptunternehmen und [X.].

Zwar kommt auch eine Berücksichtigung des Wertes der vom Bauherrn in Auftrag gegebenen Fremdaufträge in Betracht, sofern es sich hierbei ebenfalls um ein gewerbliches Bauunternehmen und nicht lediglich um einen nicht baugewerblich tätigen Auftraggeber (sog "Letztbesteller") handelt, der nur privat oder gelegentlich und daher nicht gewerblich Bauleistungen in Auftrag gibt (vgl BT-Drucks 14/8221 [X.]5; [X.], aaO, § 28e [X.]B IV, Rd[X.] 110 ff). Der [X.] hat deshalb wiederholt ausgeführt, dass als Bezugsgröße für die Überschreitung der Wertgrenze der Gesamtwert aller für das Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen entscheidend ist, ohne dass es eine Rolle spiele, wer diese Aufträge erteilt hat (B[X.] vom 27.5.2008 - [X.] U 11/07 R - B[X.]E 100, 243 = [X.]-2700 § 150 [X.] 3, Rd[X.] 41). Es kann hier dahinstehen, ob die Bauherrin ebenfalls ein derartiges gewerbliches Bauunternehmen ist, weil ihr Auftragsvolumen an andere Bauunternehmen für die Haftung der vorliegend alleine in Anspruch genommenen Klägerin, die ihrerseits Fremdaufträge vergeben hat, keine Rolle spielt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 [X.] [X.]G iVm § 154 Abs 1 VwGO.

Meta

B 2 U 1/15 R

26.10.2017

Bundessozialgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: U

vorgehend SG Ulm, 23. Mai 2012, Az: S 10 U 1939/11, Urteil

§ 150 Abs 3 S 1 Alt 2 SGB 7, § 28e Abs 3a S 1 Alt 1 SGB 4, § 116a SGB 4

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 26.10.2017, Az. B 2 U 1/15 R (REWIS RS 2017, 3256)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3256

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