Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2006, Az. VI ZR 89/05

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4411

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Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 89/05 vom 21. März 2006 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 21. März 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 7. März 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt keinen Vortrag der Kläger vor dem Tatrichter auf dazu, dass die Infektion aus einem hygienisch beherrschbaren Bereich hervorgegangen ist und bei Einhaltung der [X.] vermeidbar gewesen wäre; insbesondere ist Vortrag nicht ersichtlich, dass die tödlichen Keime aus dem Krankenhausbereich stammten und dort der Hygienestandard nicht eingehalten war. Eine Beweislastumkehr nach [X.] kommt nicht in Betracht; die Untersuchung der Katheterspitze am 5. Februar 2001 hat keine Erreger oder Pilze ergeben. Eine haftungsbegründende Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht zu erkennen (vgl. Senatsurteile vom 23. Oktober 1979 - [X.] - [X.], 68, 69; vom 19. November 1995 - [X.]/84 - [X.], 342, 343; vom 17. Dezember 1994 - [X.] - [X.], 379, 382). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 7 %; darüber hinaus tragen die Klägerin zu 1 weitere 42 %, der Kläger zu 2 weitere 27 % und die Klägerin zu 3 weitere 24 % (§§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO).

Streitwert für die Revisionsinstanz: 327.026,65 •; daran sind die Klägerin zu 1 mit 160.041,50 •, der Kläger zu 2 mit 112.092,50 • und die Klägerin zu 3 mit 102.892,65 • beteiligt. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.06.2004 - 4 O 381/02 - [X.], Entscheidung vom 07.03.2005 - 3 U 204/04 -

Meta

VI ZR 89/05

21.03.2006

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2006, Az. VI ZR 89/05 (REWIS RS 2006, 4411)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4411

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3 U 204/04

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