Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2010, Az. IX ZB 242/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 10453

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[X.]BESCHLUSS [X.]/06 vom 14. Januar 2010 in dem [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja[X.] § 295 Abs. 1 Nr. 1 Ein Schuldner, der lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausübt, hat sich im Rahmen der Erwerbsobliegenheit regelmäßig um eine angemessene Vollzeittätigkeit zu be-mühen. [X.], [X.]uss vom 14. Januar 2010 - [X.]/06 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, den Richter [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] [X.] und [X.] am 14. Januar 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 14. Zivilkammer des [X.] vom 25. Oktober 2006 wird auf Kos-ten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: Die gemäß §§ 6, 7, 296 Abs. 3 Satz 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die Annahme des [X.], der Versagungsantrag der Gläubiger sei binnen der in § 296 Abs. 1 Satz 2 [X.] bestimmten Jahresfrist gestellt worden, verletzt nicht die Verfahrensgrundrechte des Schuldners aus Art. 103 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. 2 - 3 - a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gibt jedem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrunde lie-genden Sachverhalt zu äußern und dem Gericht die eigene Auffassung zu den erheblichen Rechtsfragen darzulegen. Das Gericht ist verpflichtet, dieses [X.] zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen ([X.] 86, 133, 144; [X.] 173, 47, 56 Rn. 30). Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen einer Partei in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen hat ([X.] NJW 1992, 1031; [X.], [X.]. v. 16. September 2008 - [X.], [X.], 90, 91 Rn. 7). Die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann mit der Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs nicht zur Überprüfung gestellt werden. Ein Recht mit der eigenen Einschätzung durchzudringen, gibt der Anspruch auf [X.] Gehör nicht ([X.], aaO Rn. 10). 3 b) Die Ausführungen des [X.], wonach die Berichte des Treuhänders, auf die der Schuldner aufmerksam gemacht hatte, und sein sons-tiger Vortrag nicht die Annahme gerechtfertigt hätten, die Gläubiger hätten sich bereits viel früher ohne nennenswerte Mühe ein zuverlässiges Bild vom Vorlie-gen des [X.] machen können, lassen erkennen, dass der Vor-trag des Schuldners zur Kenntnis genommen und gewürdigt worden ist. 4 2. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob der Schuld-ner, der eine nicht angemessene Erwerbstätigkeit ausübt, nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 [X.] nicht nur dazu gehalten ist, eine ihm angebotene angemessene [X.] zu übernehmen, sondern sich auch um eine solche zu bemühen, ist nicht klärungsbedürftig. Der [X.] hat bereits ausgesprochen, dass die Obliegenheit, sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu [X.] - 4 [X.], nicht nur für den [X.] Schuldner gilt. Auch der Schuldner, der eine nicht auskömmliche selbständige Tätigkeit ausübt, ist gehalten, sich nachweisbar um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen, um den Ver-schuldensvorwurf zu entkräften ([X.], [X.]. v. 7. Mai 2009 - [X.] ZB 133/07, [X.], 1291 f Rn. 5). Nichts anderes gilt für den Schuldner, der anstelle [X.] angemessenen Vollzeittätigkeit lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausübt. 3. Die Ausführungen des [X.] zur Obliegenheitsverlet-zung und Glaubhaftmachung stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.]. Der weitere Beteiligte hat seinen Versagungsantrag auf unstreitigen Verfahrensstoff gestützt, so dass eine gesonderte [X.] entbehrlich war ([X.] 156, 139, 143; [X.], [X.]. v. 8. Januar 2009 - [X.] ZB 73/08, [X.], 515 Rn. 6). Dass der Schuldner schuldhaft gehandelt hat, bedarf keiner gesonderten Glaubhaftmachung ([X.], [X.]. v. 24. Sep-tember 2009 - [X.] ZB 288/08, [X.], 2180 f Rn. 6). 6 - 5 - 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 [X.], § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 7 Ganter [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.05.2006 - 1502 IN 2262/02 - [X.], Entscheidung vom 25.10.2006 - 14 T 11607/06 -

Meta

IX ZB 242/06

14.01.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2010, Az. IX ZB 242/06 (REWIS RS 2010, 10453)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10453

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IX ZB 242/06

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