Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.01.2010, Az. IX ZB 242/06

9. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 10448

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Gegenstand

Restschuldbefreiung: Pflicht des teilzeitbeschäftigten Schuldners zur Bemühung um eine angemessene Vollzeittätigkeit


Leitsatz

Ein Schuldner, der lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausübt, hat sich im Rahmen der Erwerbsobliegenheit regelmäßig um eine angemessene Vollzeittätigkeit zu bemühen .

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des [X.] vom 25. Oktober 2006 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die gemäß §§ 6, 7, 296 Abs. 3 Satz 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

1. Die Annahme des [X.], der Versagungsantrag der Gläubiger sei binnen der in § 296 Abs. 1 Satz 2 [X.] bestimmten Jahresfrist gestellt worden, verletzt nicht die Verfahrensgrundrechte des Schuldners aus Art. 103 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.

3

a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gibt jedem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern und dem Gericht die eigene Auffassung zu den erheblichen Rechtsfragen darzulegen. Das Gericht ist verpflichtet, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen ([X.] 86, 133, 144; [X.], 47, 56 Rn. 30). Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen einer Partei in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen hat ([X.] NJW 1992, 1031; [X.], [X.]. v. 16. September 2008 - [X.], [X.], 90, 91 Rn. 7). Die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann mit der Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs nicht zur Überprüfung gestellt werden. Ein Recht mit der eigenen Einschätzung durchzudringen, gibt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht ([X.], aaO Rn. 10).

4

b) Die Ausführungen des [X.], wonach die Berichte des Treuhänders, auf die der Schuldner aufmerksam gemacht hatte, und sein sonstiger Vortrag nicht die Annahme gerechtfertigt hätten, die Gläubiger hätten sich bereits viel früher ohne nennenswerte Mühe ein zuverlässiges Bild vom Vorliegen des [X.] machen können, lassen erkennen, dass der Vortrag des Schuldners zur Kenntnis genommen und gewürdigt worden ist.

5

2. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob der Schuldner, der eine nicht angemessene Erwerbstätigkeit ausübt, nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 [X.] nicht nur dazu gehalten ist, eine ihm angebotene angemessene Erwerbstätigkeit zu übernehmen, sondern sich auch um eine solche zu bemühen, ist nicht klärungsbedürftig. Der [X.] hat bereits ausgesprochen, dass die Obliegenheit, sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen, nicht nur für den [X.] Schuldner gilt. Auch der Schuldner, der eine nicht auskömmliche selbständige Tätigkeit ausübt, ist gehalten, sich nachweisbar um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen, um den [X.] zu entkräften ([X.], [X.]. v. 7. Mai 2009 - [X.] 133/07, [X.], 1291 f Rn. 5). Nichts anderes gilt für den Schuldner, der anstelle einer angemessenen Vollzeittätigkeit lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausübt.

6

3. Die Ausführungen des [X.] zur Obliegenheitsverletzung und Glaubhaftmachung stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.]s. Der weitere Beteiligte hat seinen Versagungsantrag auf unstreitigen Verfahrensstoff gestützt, so dass eine gesonderte Glaubhaftmachung entbehrlich war ([X.]Z 156, 139, 143; [X.], [X.]. v. 8. Januar 2009 - [X.] 73/08, [X.], 515 Rn. 6). Dass der Schuldner schuldhaft gehandelt hat, bedarf keiner gesonderten Glaubhaftmachung ([X.], [X.]. v. 24. September 2009 - [X.] 288/08, [X.], 2180 f Rn. 6).

7

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 [X.], § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Ganter                                Vill                            Lohmann

                    Fischer                            Pape

Meta

IX ZB 242/06

14.01.2010

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG München I, 25. Oktober 2006, Az: 14 T 11607/06, Beschluss

§ 295 Abs 1 Nr 1 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.01.2010, Az. IX ZB 242/06 (REWIS RS 2010, 10448)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10448

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