Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2002, Az. VIII ZR 59/01

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2258

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:17. Juli 2002Kirchgeßner,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] § 89Zur entsprechenden Anwendung des § 89 HGB auf [X.] zwischen einemFranchisegeber und einem Franchisenehmer.[X.], Urteil vom 17. Juli 2002 - [X.]/01 -OLG [X.] LG [X.]- 2 -Der VII[X.] Zivilsenat des [X.] hat aufgrund der mündlichen [X.] vom 17. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] Dr. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das End- und Zwischenurteildes 2. Zivilsenats des [X.]s [X.] vom 16. Februar 2001in der Fassung des [X.] vom 28. Mrz 2001 aufgeho-ben, soweit es das Urteil der [X.] für Handelssachen des Landge-richts [X.] vom 5. Oktober 1999 dahingehend abrt, daß die Dritt-widerbeklagte auf den [X.] zu II[X.] dazu verurteilt wird, der [X.] und Rechnungslegung über alle ihr von Automobilherstel-lern und -importeuren im Zusammenhang mit dem Kauf von Kraftfahrzeu-gen durch die Beklagte erzielten Werbekostenzuschüsse in der [X.] 1984 bis 31. Dezember 1996 zu erteilen (Tenor des Berufungsur-teils unter [X.] 3.), und soweit es den Rechtsstreit wegen der Stufen 2 und 3des [X.]es zu II[X.] gegen die [X.] an das Land-gericht zurückverweist (Tenor des Berufungsurteils unter [X.] 4.).Die Widerklage wird hinsichtlich des Antrages zu II[X.] (Stufenklage) abge-wiesen, soweit dieser sich gegen die [X.] richtet.Die weitergehende Revision der [X.] wird zurückgewiesen.Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die [X.] %, die [X.] 19 % und die Beklagte 10 % zu tragen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die [X.] ist das [X.] Tochterunternehmen der in [X.] an-sssigen [X.]. Die [X.] unterlt unter dem Wa-renzeichen "H. " mit Autovermietern weltweit Vertragsbeziehungen im Rah-men eines [X.]. Die Klrin betreut die [X.]n Vertrags-partner der [X.], betreibt aber auch eigene Vermietungsstatio-nen. Zwischen der [X.] und verschiedenen Autoherstellern bestehen Rah-menabkommen, auf deren Grundlage die Autohersteller sogenannte [X.] an die [X.] zahlen, wenn Fahrzeuge ihrer Marke von [X.] oder von Franchisenehmern der [X.] im [X.] eingesetzt werden.Zwischen der [X.] und der [X.] bestanden seit 1984in [X.] Folge jeweils auf zwei oder drei Jahre befristete und im [X.] wieder neu abgeschlossene [X.], aufgrund derer die [X.] eigene und der [X.] gehörende Fahrzeuge unter dem [X.] [X.] vermietete. Der letzte Vertrag vom 28. [X.]/31. Januar 1994 war bis zum 31. Dezember 1996 befristet. Mit [X.] 16. Dezember 1996 teilte die [X.] der [X.] fr die [X.] mit, daß dieser Vertrag nicht verlrt werde. Die Beklagte widersetztesich der Vertragsbeendigung, [X.] sich aber gleichzeitig um einen neuenVertragspartner. Seit dem 1. April 1997 steht sie in Vertragsbeziehung zur Be-treiberin eines anderen Autovermietungssystems.Die [X.] hat die Beklagte mit der Klage auf Unterlassung der Weiter-benutzung des Zeichens "H. " sowie auf Auskunft wegen noch nicht abge-rechneter [X.] in Anspruch genommen. Nachdem [X.] sich verpflichtet hatte, die Verwendung des Zeichens zu unterlassen- 4 -und die Auskfte zu erteilen, haben die Parteien im ersten Rechtszug denRechtsstreit hinsichtlich der Klageantrfr erledigt erklrt.Mit ihrer bereits zuvor gegen die Klrin und die [X.] er-hobenen Widerklage hat die Beklagte unter anderem, soweit fr die Revisionnoch von Bedeutung, beantragt,-festzustellen, [X.] die [X.] und die [X.] ihr [X.] den Schaden zu ersetzen haben, der ihr durchdie Nichtverlngerung des [X.] er den31. Dezember 1996 hinaus ohne Beachtung einer angemesse-nen Umstellungsfrist von mindestens einem Jahr entstanden ist,-im Rahmen einer Stufenklage auf der ersten Stufe die [X.] die [X.] zu verurteilen, ihr Auskunft und Re-chenschaft r alle ihnen von Automobilherstellern und-importeuren im Zeitraum vom 1. Mrz 1984 bis 31. Dezember1996 gewrten [X.] zu erteilen.Das [X.] hat dem Feststellungsbegehren nur gegeer der[X.] stattgegeben und die Stufenklage insgesamt abgewiesen.Die auf die [X.] entfallenden Kosten hat es nach § 91a ZPO der [X.]n auferlegt.Gegen dieses Urteil haben sowohl die Beklagte als auch die Kle-rin und die [X.] Berufung eingelegt. Das [X.]hat durch "End- und Zwischenurteil" unter anderem-auf die Berufung der [X.] den Feststellungs-ausspruch des erstinstanzlichen Urteils dahin eingeschrnkt, [X.]die [X.] allen Schaden zu ersetzen hat, der der- 5 -[X.] dadurch entstanden ist, [X.] das Vertragsverltnisnicht bis zum 30. Juni 1997 weitergefrt worden ist, und im b-rigen deren Berufung zurckgewiesen,-auf die Berufung der [X.] dem Auskunftsbegehren wegengewrter [X.] stattgegeben und-auf eine dahingehende Erweiterung der Widerklage im Beru-fungsverfahren festgestellt, [X.] die der [X.] von der Kle-rin fr das [X.] gezahlten [X.] von73.322,71 DM nicht zurckzu[X.] sind.Wegen der noch nicht entscheidungsreifen weiteren [X.] hat das [X.] den Rechtsstreit an das [X.]zurckverwiesen und diesem auch die [X.] die Kosten [X.] vorbehalten.Klrin und [X.] haben gegen dieses Urteil Revision [X.]. Durch [X.] vom 24. April 2002 hat der Senat die Revision der Kl-gerin nicht zur Entscheidung angenommen und die Kostenentscheidung vorbe-halten.- 6 [X.]:[X.]Das Berufungsgericht hat, soweit fr die Revision noch von Interesse,ausgefhrt:1. Der Antrag auf Feststellung, [X.] die [X.] der [X.]den Schaden zu ersetzen habe, der ihr durch die Nichtverlerung des [X.] den 31. Dezember 1996 hinaus entstanden ist, sei teil-weise begrndet, mlich insoweit, als der Vertrag nicht bis zum 30. Juni 1997fortgefhrt worden sei. Ein dahingehender Schadensersatzanspruch der [X.]n ergebe sich aus § 26 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 35 GWB a.F.(Fassung am 31. Dezember 1998), weil die [X.] die Beklagtedurch die kurzfristige Mitteilung ihrer Absicht, den [X.] nicht [X.] zu [X.], im [X.] unbillig behindert habe.Die Beklagte sei von der [X.] unternehmensbedingt ab-gig gewesen im Sinne von § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB a.F., nachdem [X.] lang deren Franchisenehmerin gewesen und ihren Betrieb auf derenSystem eingerichtet habe. Aufgrund der wiederholten Fortsetzungen des [X.] in der Vergangenheit habe die Beklagte ohne besondere Abklrung da-von ausgehen drfen, [X.] das Vertragsverhltnis wiederum r Ende 1996hinaus verlngert werde. Die [X.] sei deshalb verpflichtet gewe-sen, der [X.] die Absicht, den Vertrag nicht fortzusetzen, angemesseneZeit vor Vertragsablauf mitzuteilen. Da sie dies unterlassen habe, [X.] sie [X.] eine angemessene Auslauffrist einrmen [X.]n, um ihr zu ermög-lichen, sich aus der Abhngigkeit zu lösen und auf dem Markt anderweitig Fuûzu fassen. Als angemessen sei im vorliegenden Fall eine Frist von einem hal-ben Jahr anzusehen.- 7 -Die [X.] sei nicht aus wichtigem Grund zu einer fristlosenKigung berechtigt gewesen. Selbst wenn die Beklagte, wie von der [X.] geltend gemacht, Umsatzmelber Lkw-Vermietungen zuUnrecht unterlassen habe, sei ein sich daraus ergebender Kdigungsgrund imDezember 1996 verwirkt gewesen. Aus dem eigenen Vorbringen der [X.] ergebe sicmlich, [X.] ihr diese Umstreits seit [X.] bekannt gewesen seien.Die ausreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch dieNichtgewrung der Auslauffrist ergebe sich aus den von der [X.] fr dieZeit bis zum 1. April 1997 belegten Umsatzrc[X.].2. Ein Anspruch auf Auskunft wegen vereinnahmter [X.] bestehe gegen die [X.] und die [X.]. Der [X.] ein Anspruch auf Auskehrung aller [X.] zu. Aus [X.] der [X.] ergebe sich unstreitig, [X.] noch restliche [X.] ausstnden. Da die Beklagte diese nicht [X.]ne, die [X.] die [X.] aber unschwer den Umfang darlegen kten, seider Auskunftsanspruch begrdet.I[X.]Diese Entscheidung hlt hinsichtlich des Feststellungsausspruchs revisi-onsgerichtlicher Überprfung stand (unten 1.). Soweit die [X.]sich gegen die [X.] die Stufenklage wendet, ist ihre Revision [X.] erfolgreich (unten 2.).1. Zu Recht hat das Berufungsgericht auf die Widerklage der [X.] Feststellung ausgesprochen, [X.] die [X.] der [X.] zu ersetzen hat, der dieser dadurch entstanden ist, [X.] der [X.] nicht bis zum 30. Juni 1997 weitergefhrt worden [X.]) Die Feststellungsklage der [X.] ist zulssig. Ohne Erfolg [X.], der [X.] fehle das erforderliche Rechtsschutzinteresse, da [X.] bei der letzten mlichen Verhandlung vor dem [X.] imAugust 1999 ihren [X.]nd der Auslauffrist entstandenen Schaden [X.] knnen. Ob eine Bezifferung des Schadens bereits in erster Instanzmlich geworden war, kann dahingestellt bleiben. Denn eine ursprglich zu-lssige Feststellungsklage wird nach der Rechtsprechung des [X.] nicht dadurch [X.], [X.] im Verlauf des Rechtsstreits die [X.] einen Übergang zur Leistungsklage eintreten (Urteil vom 31. [X.] - [X.], LM Nr. 5 zu § 256 ZPO unter I sowie zuletzt [X.] 4. November 1998 - [X.], NJW 1999, 639 = [X.], 388 unterI[X.] 1. b). Die Durchfrung der einmal zulssig erhobenen Feststellungsklagesoll untze Prozesse und [X.] vermeiden. Eine Ausnahmevon dem vorgenannten Grundsatz greift deshalb nur dann ein, wenn im erstenRechtszug lange vor dessen Beendigung die Schadensentwicklung voll abge-schlossen ist, der Übergang zur Leistungsklage angeregt wird und der [X.] der Feststellungsklage festhlt, obwohl dadurch die Entscheidung [X.] des Anspruchs nicht verzert [X.] ([X.], Urteil vom 31. Januar 1952aaO.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.b) Das Berufungsgericht hat die [X.] auch zu Recht frverpflichtet gehalten, der [X.] den Schaden zu ersetzen, der ihr durch dieNichtfortfhrung des Vertrages bis zum 30. Juni 1997 entstanden ist. Ob sichein dahingehender Schadensersatzanspruch der [X.], wie das [X.] annimmt, aus § 35 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB a.F.ergibt oder ob, wie die Revision geltend macht, die Voraussetzungen [X.], eine Agigkeit der [X.] und eine unbillige Behinderung,hier nicht gegeben sind, kann dahingestellt bleiben. Ein Anspruch der [X.] die [X.] auf Ersatz des ihr durch die Nichtfortfhrung desVertrages bis zum 30. Juni 1997 entstandenen Schadens ist mlich jedenfallsaus dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruches wegen [X.] § 325 Abs. 1 BGB begrt, weil der Franchisevertrag der Parteien vonder [X.] analog § 89 Abs. 1 HGB nur unter Einhaltung einer Fristvon sechs Monaten zum vereinbarten Vertragsablauf gekdigt werden konnte.Deshalb ist der Vertrag durch die im Dezember 1996 erfolgte Ablehnung derFortsetzung erst zum 30. Juni 1997 beendet worden.aa) Auf den [X.] der Parteien findet § 89 HGB entspre-chende Anwendung. Vorschriften des Handelsvertreterrechts sind auf einen[X.] entsprechend anwendbar, wenn der hinter einer Einzelbe-stimmung stehende Grundgedanke wegen der Gleichheit der [X.] auf das Verhltnis zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer zutrifft(vgl. [X.], Urteil vom 12. November 1986 - I ZR 209/84, [X.], 512 unter I[X.]2; vgl. weiter [X.]Z 136, 295, 298 f.). Dies wird fr die Regelung des § 89 HGBin der Literatur allgemein bejaht ([X.], Handelsrecht, 23. Aufl., § 20 Rz. 23und 26; [X.]/[X.]/wisch, HGB, § 84 Rdnr. 82; [X.], [X.] 1988,1089, 1095; [X.], Moderne Vertragstypen [X.], § 16 I[X.] 2.; [X.],Handelsrecht, 5. Aufl., § 28 II[X.] 1. a). Eine analoge Anwendung des § 89 [X.] der Parteien gerechtfertigt. Die [X.] befand sich nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien hin-sichtlich der Beendigung des Vertrages in derselben Interessenlage wie [X.]. Die Kdigungsfristen des § 89 HGB [X.] dem [X.] Schutzfristen, damit er sich fr die Zeit nach [X.] eine Ttigkeit fr andere Unternehmer oder auf anderen Gescftsfeldernumstellen kann. Die Notwendigkeit einer solchen Umstellungsfrist besteht bei- 10 -einem Franchisenehmer zumindest dann, wenn er nach dem [X.] weitgehend auf das Vertriebskonzept des [X.] hat. So ist es hier. Die Beklagte hatte nach [X.] B. des[X.]es ihr Vermietgescft ausschlieûlich in der Form des Stan-dard-Vermietungsabkommens im Rahmen des [X.] durchzufren.Dazu gehrten neben der Verwendung der Standardvertrder [X.]n insbesondere die Benutzung des [X.] auf [X.] Geschftsunterlagen sowie die Gestaltung der Gescftsrme in den"[X.]" und die Uniformierung des Personals nach den Vor-gaben der [X.]. Angesichts dieser umfassenden Eingliederungin das Franchise-System der [X.], die eine kurzfristige Umstel-lung auf ein anderes Vertriebskonzept nicht [X.], [X.]n der [X.] ingleicher Weise wie einem Handelsvertreter die Mindestfristen des § 89 HGBzugebilligt werden.bb) Der [X.] der Parteien [X.] daher trotz seiner Befri-stung bis zum 31. Dezember 1996 zum vereinbarten [X.] nur durcheine Kdigung seitens der [X.] unter Einhaltung der [X.] § 89 HGB beendet werden [X.]; denn die aufeinanderfolgenden [X.] Parteien bildeten [X.], die als ein einheitlichesunbefristetes Vertragsverhltnis anzusehen sind. Vertrzwischen denselbenParteien sind als [X.] zu werten, wenn befristete [X.] mehrfachkurz vor oder kurz nach ihrem Ablauf mit den im wesentlichen gleichen Bedin-gungen verlgert werden, ohne [X.] diese Vertrjeweils erneut ausgehan-delt werden ([X.], Urteil vom 11. Dezember 1958 - [X.], [X.]). Der [X.] hat solche im Zusammenhang stehendenbefristeten [X.] als ein einheitliches Vertragsverhltnis behandelt(vgl. Urteil vom 11. Dezember 1958, aaO; [X.]Z 20, 30, 33 f.; Urteil vom13. Dezember 1995 - [X.], [X.], 877 = NJW 1996, 848 unter II 1- 11 -und 2; [X.]Z 141, 248, 251). Der durch den engen zeitlichen und sachlichenZusammenhang begrdete Charakter eines einheitlichen Vertragsverhltnis-ses rechtfertigt es auch, die fr unbefristete [X.] geltende Regelung des§ 89 HGB auf Kettenvertrin der Weise anzuwenden, [X.] das Vertragsver-ltnis nur dann mit dem vereinbarten Ablauf des letzten befristeten [X.], wenn es von einer Seite unter Einhaltung der Fristen des § 89 Abs. 1HGB, gerechnet ab dem Beginn des [X.], zum [X.] ge-kigt wird, und sich andernfalls in ein unbefristetes Vertragsverhltnis verln-gert (vgl. MchKomm-HGB/v. [X.], § 89 Rdnr. 34 f.;Kstner/Thume, Handbuch des gesamten Auûendienstrechts, [X.], 3. Aufl.,Rdnr. 1644 ff.). Die Parteien eines [X.] rfen aufgrund der zwi-schen iten Praxis darauf vertrauen, [X.] der [X.] bisher verlert wird. Sie sind in derselben Lage wie Vertragspartner, zwi-schen denen ein unbefristetes Vertragsverhltnis besteht und denen die unab-dingbaren Kdigungsfristen des § 89 Abs. 1 HGB einen mit zunehmenderVertragsdauer grûeren Zeitraum zubilligen, in dem sie sich auf die [X.] einstellen [X.].Die zwischen den Parteien vereinbarten aufeinanderfolgend abgeschlos-senen Franchise-Vertrstanden in dem oben genannten engen [X.], der die Annahme eines [X.] rechtfertigt. Aus der vom [X.] in Bezug genommenen Aufstellung der Vertragsgeschichte durchdie [X.] (Anlage 17) ergibt sich, [X.] die jeweiligen Vertrf einem Ver-tragsentwurf der Klrin beruhten, der von der [X.] hinsichtlich der Ver-tragsbedingungen ohne Änderungen unterschrieben worden ist. Die [X.] meist vom Dezember des ablaufenden Vertragsjahres und wurdenvon der [X.] in den ersten Monaten des Folgejahres unterzeichnet. DerAnnahme eines Kettenzusammenhangs der letzten drei Franchise-Vertrsteht nicht entgegen, [X.] das Vertragsgebiet der [X.] um weitere [X.] -erweitert worden ist; denn die Parteien haben die Lizenz fr die einzelnen Ver-tragsgebiete als einheitliches Vertragsverhltnis behandelt.cc) Das Franchiseverhltnis der Parteien [X.] damit nur dann durch [X.] der Klrin vom 16. Dezember 1996 zum 31. Dezember 1996 be-endet worden, wenn die [X.] sich auf einen wichtigen, zur [X.] berechtigenden Grund [X.] berufen [X.]. Die [X.] hat hierzu zwar vorgetragen, [X.] die Beklagte es im [X.] entgegenmehrfacher Aufforderung unterlassen habe, die Umsatzzahlen ihrer Lkw-Vermietungen an die Klrin zu melden. Das Berufungsgericht hat jedoch oh-ne Rechtsfehler angenommen, [X.] ein sich aus diesem Umstand ergebendesRecht der [X.] zur fristlosen Kndigung im Dezember 1996 [X.] wegen Zeitablaufs verwirkt war.Ohne Erfolg wendet die Revision [X.] ein, eine Verwirkungkshalb nicht angenommen werden, weil die Parteien in Nr. 5. A. des[X.]es vereinbart [X.]n, [X.] bei der Verletzung vertraglicherPflichten nach einer schriftlichen Benachrichtigung der vertragsbrchigen Parteieine Frist von 90 Tagen eingermt werden [X.], binnen derer diese [X.] beheben knne. Dieser Einwand geht zwar von dem [X.] rechtlichen Ansatzpunkt aus, [X.] bei Einrmung einer Abmahnfristder fr eine Verwirkung maûgebende Zeitraum erst vom Ende der fruchtlos ab-gelaufenen Frist an berechnet werden kann. Die Revision bercksichtigt jedochnicht, [X.] die [X.] die vertraglich vereinbarte 90-Tage-Frist schonim Frjahr 1996, etwa zugleich mit dem Mahnschreiben vom 3. Mai 1996,tte setzen knen und [X.]n. Die Frist tte jedenfalls stestens mit derfrmlichen Abmahnung wegen der Lkw-Umsatzmeldungen im Schreiben vom16. Juli 1996 gesetzt werden [X.]n. Wre dies erfolgt, so [X.] die 90-tgigeAbmahnfrist nach Nr. 5. A. des [X.]es am 15. Oktober 1996 ab-- 13 -gelaufen. Zum Zeitpunkt der erst zwei Monate nach dem Ende dieser Frist [X.] Dezember 1996 erfolgten [X.] die Nichtfortsetzung des [X.] ein Recht der [X.] zur fristlosen Kndigung verwirkt (vgl.etwa Senatsurteil vom 15. Dezember 1993 - [X.], [X.], [X.], 722 unter I[X.] m.w.N.).dd) Der bis zum 31. Dezember 1996 befristete, seit 1984 in [X.]Folge neu abgeschlossene [X.] der Parteien hat sich somit man-gels rechtzeitiger ordentlicher Kdigung innerhalb einer Frist von sechs [X.] (§ 89 Abs. 1 Satz 2 HGB) in ein unbefristetes Vertragsverhltnis verln-gert. Aufgrund der erst mit Schreiben vom 16. Dezember 1996 erfolgten Ableh-nung der Verlgerung, die als ordentliche Kdigung zum chstmlichenZeitpunkt ausgelegt werden kann, endete der Vertrag erst zum 30. Juni 1997.Die [X.] hat deshalb zu Unrecht seit dem 1. Januar 1997 die Er-fllung des [X.]es verweigert. Da die von der [X.]geschuldete Beteiligung der [X.] an ihrem Franchisesystem [X.] und deshalb nicht mehr nachgeholt werden kann, ist die Erfllung ihrer [X.] mit Ablauf des 30. Juni 1997 unmlich geworden, so [X.] die [X.] nach § 325 Abs. 1 BGB a.F. (gemû Art. 229 § 5 EGBGB in der [X.] 2001 geltenden Fassung) Schadensersatz wegen Nichterfllungbeanspruchen kann.2. Mit Erfolg wendet sich die Revision der [X.] gegen [X.] zur Auskunft und Rechnungslegung er im Zusammenhang mitdem Kauf von Kraftfahrzeugen durch die Beklagte erzielte [X.]. Ein solcher Auskunftsanspruch besteht gegen die [X.]schon deshalb nicht, weil der [X.] kein Anspruch auf Auszahlung von[X.]n gegen die [X.] zusteht. Denn nach [X.] des Berufungsgerichts und dem im Berufungsurteil in [X.] -genommenen Parteivortrag bestand eine Vereinbarung zur Aushandlung [X.] von [X.]n ausschlieûlich zwischen der [X.]und der [X.]. Es ist auch von keiner Seite vorgetragen worden, [X.] die[X.] in der Vergangenheit [X.] tatschlichvereinnahmt und an die Beklagte weitergegeben hat. Soweit die Beklagte inihrer Revisionserwiderung darauf hinweist, [X.] die [X.] nachNr. 4. F. (S. 16) des [X.]es die Beklagte beim Erwerb von [X.] und [X.] zu untersttzen hat, ergibt sich daraus nichts anderes.Diese allgemein gehaltene Regelung begrndet keinen Leistungsanspruch [X.]. [X.] hinaus hat die [X.] nicht tatschlich [X.] mit den Autoherstellern ausgehandelt und fr die Beklagteentgegengenommen.Es sind auch keine Umstfestgestellt, aus denen sich ergebenkte, [X.] die [X.] bei den von ihr mit der [X.] getroffenen [X.] die Auszahlung von [X.]n als [X.] die [X.] gehandelt hat. Die Beklagte geht im Gegenteil bei ih-rem mit der [X.] erhobenen negativen Feststellungsantrag, [X.]sie die fr das [X.] empfangenen [X.] nicht zurck-zu[X.] habe, selbst davon aus, [X.] ihr die [X.] vonder Klrin geleistet worden sind; denn dieser Antrag richtet sich ausschlieû-lich gegen die [X.].Da gegen die [X.] bereits ein Leistungsanspruch auf Aus-kehrung von [X.]n nicht besteht, ist nicht nur die [X.] zur Auskunft und Rechnungslegung aufzuheben, sondern die Stufenklageist unter Aufhebung des Ausspruchs zur Zurckverweisung, soweit sie sich ge-gen die [X.] richtet, insgesamt abzuweisen. Die Stufenklage istdurch den Revisionsantrag der [X.], nach ihren [X.] 15 -gen zu entscheiden, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, in vollemUmfang Gegenstand des Revisionsverfahrens. Denn die [X.] hat,nachdem das [X.] die Stufenklage insgesamt abgewiesen hatte, im [X.] der Berufung der [X.] beantragt. [X.] Feststellungen hierzu nicht zu erwarten sind, kann der Senat die Ab-weisung der gegen die [X.] gerichteten Stufenklage selbst aus-sprechen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.).[X.] Dr. [X.] [X.][X.] Dr. Frellesen

Meta

VIII ZR 59/01

17.07.2002

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2002, Az. VIII ZR 59/01 (REWIS RS 2002, 2258)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2258

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