Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2002, Az. NotZ 7/02

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2002, 2436

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[X.]/02Verkündet am:8. Juli 2002FreitagJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem Verfahrenwegen Amtsenthebung- 2 -Der [X.], [X.], hat auf die mündliche [X.] vom 8. Juli 2002 durch [X.] [X.], [X.] Tropf und [X.] sowie die Notare [X.] und [X.]:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den [X.] des [X.] vom20. Februar 2002 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die den [X.] im Beschwerde-rechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 25.000 [X.]:[X.] 1928 geborene Antragsteller ist seit 1957 Rechtsanwalt und [X.] Notar mit dem Amtssitz in [X.]. Sein Gebührenaufkommen ist seitJahren gering, 1999 lag es unter 100 DM. Mit Schreiben vom 4. Mai 2000zeigte die [X.] gegenüber der Notarkammer, mit [X.] vom 17. August 2000 gegenüber dem Landgerichtspräsidenten an, sie ha-be die Berufshaftpflichtversicherung des Antragstellers am 18. April 2000 we-- 3 -gen Nichtzahlung einer Folgeprmie gekigt. Nach Anhörung des [X.] enthob daraufhin der Antragsgegner zu 1 diesen am 26. [X.] vorlfig, der Antragsgegner zu 2 am 9. November ltig seinesAmtes. Die hiergegen gerichteten [X.] gerichtliche Entscheidung blie-ben ohne Erfolg. Mit der sofortigen Beschwerde [X.] der Antragsteller [X.].[X.] zulssige Rechtsmittel ist nicht begrt.1. Die förmlichen [X.] liegen neben der Sache. [X.] ist, wie dessen bei den Gerichtsakten befindliche Ur-schrift ausweist, von allen beteiligten Richtern unterschrieben. Dem [X.] ging, ordnungsgemß, eine vom Urkundsbeamten der Gescftsstellebeglaubigte Abschrift zu. Der Beschluß wurde, was nach § 111 Abs. 4 Satz 2[X.] i.V.m. §§ 40 Abs. 4 [X.], 16 Abs. 2 [X.] möglich ist, nicht verkt,sondern schriftlich durch förmliche Zustellung [X.] Sachlich lßt die Entscheidung, auf deren Inhalt im einzelnen Bezuggenommen wird, keine Fehler erkennen.Der Antragsgegner zu 2 hat in der mlichen Verhandlung vor [X.] die Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 10 [X.] zustz-lich darauf gesttzt, daß die Berufshaftpflichtversicherung des Antragstellers(§ 19a [X.]) mit 500.000 DM hinter der gesetzlichen [X.] 4 -summe von 1.000.000 DM zurckbleibt. Dies war nach der fr den [X.] herrschenden Meinung (BVerwGE 1, 13; 71, 363, 368 st.Rspr.), deren entsprechende Heranziehung auf das Verfahren nach § 111[X.] in Fllen der vorliegenden Art der Senat fr unbedenkliclt, mlich(vgl. [X.]. v. 18. September 1995, [X.] 30/94, D[X.] 1997, 171,172). Denn die zustzliche Begr, auf die das [X.] seineEntscheidung allein sttzt, [X.] zu keiner Wesensrung des Bescheidsr die Amtsenthebung. Die Kigung wegen Verzugs mit der Folgeprmie,die dem Bescheid ursprlich zugrunde lag, und die Unterschreitung [X.] sind in gleicher Weise durch den Zweck des § 50 Abs. 1Nr. 10 [X.], den Schutz des Publikums vor den Folgen von Berufsfehlern,gedeckt. Auch die zustzliche Tatsache lag, worauf es zeitlich ankommt, be-reits bei Ausspruch der Amtsenthebung am 9. November 2000 vor (Senat,Beschl. v. 3. Dezember 2001, [X.] 16/01, [X.], 1349, fr BGHZ be-stimmt).Wenn der Antragsgegner zu 1, wie der Antragsteller nunmehr geltendmacht, diesen in einem Schreiben vom 16. April 2002 "als amtierenden Notarbehandelt" hat, so kann darin weder eine Rcknahme oder ein Widerruf derAmtsenthebung noch die Entscheidung gesehen werden, [X.] das Notaramtdes Antragstellers fortbestehe und er seine Ttigkeit wieder aufnehmen k.Die gegenteilige Auffassung des Antragstellers ist unhaltbar. Etwa schwebendeVerhandlungen stellen entgegen der Auffassung des Antragstellers keinen ge-setzlichen Aussetzungsgrund dar.- 5 -Mit der Bestandskraft der Amtsenthebung kommt eine Aufhebung dervorlfigen Amtsenthebung nicht mehr in Betracht.[X.]Tropf KurzwellyLintzEbner

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NotZ 7/02

08.07.2002

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2002, Az. NotZ 7/02 (REWIS RS 2002, 2436)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2436

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