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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 412/12
vom
16. Januar 2013
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Januar 2013 gemäß §§
349 Abs.
2, 354 Abs.
1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18.
April 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung dahingehend präzisiert wird, dass die sichergestellten 4.877,1 Gramm Ecstasytabletten und 4.702,8 Gramm Amphetamin eingezogen werden. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Becker
Fischer
Appl
Schmitt
Krehl
Meta
16.01.2013
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2013, Az. 2 StR 412/12 (REWIS RS 2013, 8990)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 8990
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Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Zweifelsgrundsatz und Bewertungseinheit
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