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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:120220B2STR297.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 [X.]/19
vom
12. Februar 2020
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Februar 2020
gemäß §§
349 Abs. 2, 354 Abs.
1
StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30.
Januar 2019 wird
mit der Maßgabe
als unbegründet verworfen, dass die [X.] gemäß §
354 Abs.
1 StPO [X.] ergänzt wird, dass es sich um 502,13 Gramm Methamphetamin und 24,02 Gramm Marihuana handelt. Im Übrigen hat
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentschei-dung des genannten Urteils wird als unbegründet verworfen, da die Entscheidung dem Gesetz entspricht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Franke
Appl
Eschelbach
Zeng
Grube
Vorinstanz:
[X.], [X.], 30.01.2019 -
801 Js 6425/14 8 KLs
Meta
12.02.2020
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2020, Az. 2 StR 297/19 (REWIS RS 2020, 11919)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11919
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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