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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 456/11
vom
17. Januar 2012
in der Strafsache
gegen
wegen
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 2012 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 19.
September 2011 wird
a) von der Einziehung der 859 Gramm Coffein abgesehen und die Verfolgung der Tat auf die anderen Rechtsfolgen be-schränkt;
b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin ge-ändert, dass die [X.] hinsichtlich
der 859 Gramm Coffein entfällt.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und angeordnet, dass 4.568 Gramm Marihuana sowie 859 Gramm 1
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3
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Coffein eingezogen werden. Auf die mit der allgemeinen Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat der Senat mit Zustimmung des [X.] die Einziehung der 859 Gramm Coffein von der Verfolgung ausge-nommen (§ 430 Abs. 1 StPO) und den Rechtsfolgenausspruch entsprechend abgeändert. Im verbleibenden Umfang hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Becker [X.] von Lienen
Hubert Schäfer
Meta
17.01.2012
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2012, Az. 3 StR 456/11 (REWIS RS 2012, 10103)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 10103
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