Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2008, Az. VIII ZR 230/07

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4446

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 16. April 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 675 Keine Rechtsscheinhaftung des Mitglieds einer anwaltlichen Scheinsozietät für [X.], die nicht die anwaltstypische - rechtsberatende oder rechtsvertretende - Tätigkeit betreffen. [X.], Urteil vom 16. April 2008 - [X.]/07 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 2008 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] sowie die Richterinnen [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 10. Juli 2007 wird [X.]. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Klägerin vertreibt und repariert [X.]. Die [X.] war als Rechtsanwältin in der ehemaligen Rechtsanwaltskanzlei [X.]

angestellt, die ihre EDV-Ausstattung von der Klägerin erwarb. Die Klägerin nimmt die [X.] auf Bezahlung zweier Rechnungen vom 24. Dezember 2002 in Höhe von 1.780 • Restkaufpreis für eine an die Kanzlei gelieferte [X.] sowie von 877,10 • Reparaturkosten für einen Server nebst Zinsen und vorgerichtlichen Mahnkosten in Anspruch. Lieferung und Rechnungsstellung erfolgten an die [X.]

. Die [X.] [X.] auf dem Briefkopf der Kanzlei ohne haftungseinschränkenden Zusatz wie eine Sozia (Gesellschafterin der Anwaltssozietät) geführt. Von diesem Briefkopf 1 - 3 - hatte einer der Geschäftsführer der Klägerin Kenntnis, weil er in einem Rechts-streit von der Rechtsanwaltskanzlei vertreten wurde. 2 Das Amtsgericht hat der Klage auf Zahlung von 2.667,10 • nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der [X.]n hat das [X.] die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg; sie ist trotz der Säumnis der [X.]n durch kontradiktorisches Urteil zurückzuweisen ([X.], Urteil vom 14. Juli 1967 - [X.], NJW 1967, 2162). 3 [X.] Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: 4 Der Klägerin stehe weder nach § 433 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 128 HGB analog ein Anspruch auf Zahlung des restlichen Kaufpreises noch gemäß §§ 631, 632 [X.] in Verbindung mit § 128 HGB analog ein Anspruch auf Zahlung restlichen [X.] zu. 5 Nicht die [X.], sondern die Sozietät als Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei Vertragspartnerin der Klägerin geworden. Die [X.], die unstrei-tig keine Gesellschafterin der Anwaltssozietät gewesen sei, hafte auch nicht nach [X.]. 6 Von den im Briefkopf der Schriftsätze einer Kanzlei aufgeführten Rechts-anwälten könne nicht ohne weiteres angenommen werden, dass sie [X.] - 4 - partner bei Rechtsgeschäften würden, die andere Gegenstände als Anwaltsver-träge mit Mandanten beträfen. Hier sei es nicht um einen Anwaltsvertrag ge-gangen, sondern lediglich um Rechtsgeschäfte, die die Büroeinrichtung [X.]. Unstreitig sei im Rahmen der streitgegenständlichen Vertragsverhandlun-gen nicht Papier mit dem Briefkopf der Kanzlei verwendet worden. Weder die Stellung der [X.]n als Ansprechpartnerin für [X.] in der Kanzlei noch ihr Erscheinen im Geschäftslokal der Klägerin nach Vertrags-schluss und die Übergabe eines Schecks über 500 • zur Begleichung der offe-nen Kaufpreisforderung für den [X.] unter Zusage weiterer Zahlungen ließen Rückschlüsse auf einen bei Vertragsschluss gesetzten Rechtsschein einer Ge-sellschafterstellung der [X.]n zu. I[X.] Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Klägerin steht kein Zahlungsanspruch gegen die [X.] zu. Die [X.] ist weder Vertragspartnerin der Klägerin geworden, noch haftet sie als "[X.]" nach den Grundsätzen der [X.] und Anscheinsvollmacht ([X.] 70, 247, 249). 8 1. Zutreffend - und von der Revision unangegriffen - hat das Berufungs-gericht festgestellt, dass aus den die [X.] betreffenden Verträgen die Sozietät, bei der die [X.] damals als angestellte Rechtsanwältin tätig war, verpflichtet werden sollte und verpflichtet wurde. 9 2. Die [X.] haftet aus den mit der Anwaltssozietät S.

geschlossenen Verträgen entgegen der Ansicht der Revision auch nicht nach den vom [X.] entwickelten Grundsätzen der Scheinsozietät. Diese betreffen den Fall, dass mehrere Rechtsanwälte, zwischen denen keine Sozietät, sondern nur ein Anstellungsverhältnis besteht, nach außen hin durch 10 - 5 - gemeinsame Briefbögen, Stempel usw. den Anschein einer Sozietät erwecken und dadurch gegenüber dem Rechtsverkehr den Anschein erzeugen, dass der einzelne handelnde Rechtsanwalt sie sämtlich vertritt. An diesem von ihnen gesetzten Rechtsschein müssen sich deshalb alle Rechtsanwälte festhalten lassen. Dies ergibt sich aus den von der Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätzen zur sogenannten [X.] und Anscheinsvollmacht ([X.] 70, 247, 249). Die Rechtsfigur der Scheinsozietät dient indessen allein dazu, im Interesse der Mandantschaft um deren Vertrauensschutzes willen unter [X.] auf den erweckten Anschein abzustellen ([X.], Urteil vom 12. Oktober 2000 - [X.] (R) 1/00, NJW 2001, 165, unter [X.]). Fehler eines Scheinsozius bei der Bearbeitung eines Mandats werden als solche der Sozietät behandelt ([X.], Urteil vom 3. Mai 2007 - [X.], NJW 2007, 2490, [X.]. 20). Die Haftung eines Mitglieds einer Scheinsozietät setzt ein [X.] und damit eine anwaltstypische Tätigkeit voraus. Eine anwaltsty-pische Tätigkeit liegt jedoch dann nicht vor, wenn keine rechtsberatende oder rechtsvertretende Tätigkeit damit verbunden ist (vgl. [X.], Urteil vom 8. Juli 1999 - [X.], NJW 1999, 3040, unter [X.] [X.]; [X.], NJW 2006, 3431, 3433; [X.]/[X.], [X.], 67. Aufl., § 164 Rdnr. 6). So ist es hier. Der Kauf einer [X.] und deren Reparatur stellen, auch wenn sie für ein Anwaltsbüro erfolgen, keine anwaltstypischen Tätigkeiten dar. 3. Nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts sind auch im Übrigen - außerhalb einer Mandatsbeziehung zur Klägerin - keine [X.] für eine Rechtsscheinhaftung der [X.]n für den von der 11 - 6 - Rechtsanwaltssozietät S.

zu zahlenden Restkaufpreis und Werklohn ersichtlich. Übergangenen Sachvortrag hierzu zeigt die Revision nicht auf. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.][X.], Entscheidung vom 10.07.2007 - 2 S 114/06 -

Meta

VIII ZR 230/07

16.04.2008

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2008, Az. VIII ZR 230/07 (REWIS RS 2008, 4446)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4446

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