Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2001, Az. 1 StR 432/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 887

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[X.] 432/01vom24. Oktober 2001in der [X.] u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 24. Oktober 2001 beschlos-sen:Auf die Revision des Angeklagten wird das U[X.]eil des [X.] vom 18. Juni 2001 mit den Feststellungen auf-gehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.]des [X.] zurückverwiesen.Gründe:[X.] wurde wegen Untreue in 26 Fällen, davon in vier Fällenin Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtstrafe von vier Jahrenveru[X.]eilt; außerdem wurde ihm ein befristetes Berufsverbot e[X.]eilt.Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).1. [X.] hat auf Provisionsbasis für eine Tochtergesellschaftder D AG und den ihr verbundenen Produktpa[X.]nern [X.], Bausparve[X.]räge und andere Vermögensanlagen vermittelt und ernahm für diese Firmen auch die Kundenbetreuung [X.] 3 -In einer Reihe von Fllen bekam er [X.] r fllige [X.] mit dem Auftrrsandt, mit den Kunden möglichst einenVe[X.]rr die Wiederanlage des Geldes abzuschließen. Waren die [X.] nicht bereit, hatte er ihnen den Scheck auszigen. Sofern es [X.] eines neuen Ve[X.]rages kam, verwendete er die Schecks [X.] zu deren Finanzierung, sondern löste sie auf sein eigenes Konto ein. Ineinigen Fllen löste er solche Schecks auch unmittelbar auf sein eigenesKonto ein, nachdem er auf deren [X.] ein Indossament mit einem Phan-tasieschriftzug hergestellt hatte.Mit dem Geld zahlte er eigene Schulden, insbesondere auch bei von [X.] gescigten Kunden, oder er erwarb in der Hoffnung auf hohe Gewinneerheblich risikobehaftete Optionsscheine. Die erhofften Gewinne wollte er [X.] rwiegend den Kunden zugute kommen lassen, wobei er fr sich"Reklame" als guter Anlageberater und damit auch neue Kunden erhoffte. [X.] trat jedoch ganz rwiegend Totalverlust ein, was er zumindest auchfr möglich gehalten hatte. Die [X.] zahlte letztlich die [X.] nochmals aus oder leistete sonst Schadensersatz.In anderen, in ihrem Ablauf im Detail unterschiedlich gelage[X.]en Fllen,ging es nicht um die Wiederanlage flliger Versicherungssummen. Hier [X.] die Kunden dem Angeklagten Bargeld oder Schecks aus eigenen Be-st, die der Angeklagte zur Finanzierung der auf Grund seiner Beratungabgeschlossenen Ve[X.]rverwenden sollte. Auch diese Gelder verwendete erzur Schuldentilgung und zum Kauf von [X.] -Insgesamt hat der Angeklagte etwa 1,5 Millionen DM in dieser Weiseverwendet.2. [X.] geht in smtlichen Fllen von Untreue (§ 266 StGB)in der Form des Treubruchs aus. Auf Grund der [X.] den Kunden [X.] seiner Pflicht zur Weitergabe der Schecks an Kunden, die aneiner Wiederanlage nicht interessie[X.] waren, tte er die Kundengelder anzu-legen und zu verwalten gehabt. Bei der Beratung der Kunden habe er ein ge-wisses Maû an Selbstigkeit gehabt.Dies lt rechtlicher Überprfung nicht stand.Ein Treueverltnis im Sinne des § 266 StGB erforde[X.], daû der Tterinnerhalb eines nicht unbedeutenden Pflichtenkreises bei Einrmung von Er-messensspielraum, Selbstigkeit und Bewegungsfreiheit zur [X.] verpflichtet ist (st. Rspr., vgl. zusammenfassend [X.]/Fischer StGB 50. Aufl. [X.]. 8, 9 m. w. N.). Aus dem Auftrag einer Versiche-rungsgesellschaft, Berechtige aus einer Lebensversicherr [X.] der Wiederanlage frei gewordener Gelder zu beraten und ihnen Gelderauszigen, wenn es zu keinem neuen Ve[X.]rag kommt, oder neue Kundenfr die Versicherungsgesellschaft zu gewinnen, ergibt sich keine Treuepflichtim Sinne des § 266 StGB r den Kunden; mit einigen von ihnen ist eroffenbar nicht einmal in Kontakt getreten, sondern hat die ihm von der Versi-cherrlassenen Schecks mit Hilfe geflschter [X.]. Soweit der Angeklagte Ve[X.]ragsurkunden und entsprechend ge-zahlte Gelder weiterzuleiten hatte, handelt es sich dabei ebenfalls nicht um die- 5 -Pflicht zu selbstiger Geldanlage und Verwaltung. [X.] hatte [X.], seine Pflichten standen im einzelnen fest.[X.] der Angeklagte die Kunden auf unterschiedliche Geldanlagemg-lichkeiten hinzuweisen und insoweit einen gewissen Spielraum hatte, [X.] analledem nichts. Dadurch hatte der Angeklagte nicht die Mlichkeit, r [X.] Kunden zu verf. Es blieb allein deren Entscheir-lassen, ob und wie sie ihr Geld anlegen wollten. Allenfalls in einigen [X.] die U[X.]eilsfeststellungen auf das Bestehen eines Treueverlt-nisses hindeuten, in denen der Angeklagte offenbar nur angewiesen war, [X.] - fr die er dann Optionsscheine kaufte, oder die er gleich zur [X.] verwendete -, z. B. "gewinnbringend" (Fall 15) oder "gut" (Fall 24) abernicht risikoreich anzulegen, oder soweit nur eine "lukrative" Geldanlage verein-ba[X.] war (Fall 26). In diesen Fllen sind die Feststellungen aber nicht klar ge-nug, um dem Senat eine abschlieûende Beu[X.]eilung zu ermlichen.3. Der Senat hat erwogen, ob eine Änderung des Schuldspruchs unddaran anschlieûend eine Besttigung des angesichts der [X.] angerich-teten Schadens auch unter Bercksichtigung der von der [X.] in [X.]. Über die genannten Unklarheiten hinaus sind die Feststellungen [X.] rwiegend nicht klar genug, um dem Senat eine abschlieûende Beur-teilung zu ermlichen, welche sonstigen Straftaten (z.B. Betrug, oder, demge-r subsidir, [X.]) Unterschlagung) zum Nachteil der Kundenoder auch - dies hat die [X.] nicht erkennbar geprft - der [X.] in Betracht kommen. Unbeschadet der Frage, ob [X.] Hinblick auf Straftaten zum Nachteil der Versicherung auch § 265 StPO trotz- 6 -des Gestisses des Angeklagten einer Schuldsprucrung durch [X.] entgegenst, bedarf die Sache daher insgesamt neuer Verhandlungund Entscheidung.Herr VRiBGH Dr. Scfer isterkrankt und deshalb an [X.] gehinde[X.].[X.] [X.] Wahl Schluckebier Kolz

Meta

1 StR 432/01

24.10.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2001, Az. 1 StR 432/01 (REWIS RS 2001, 887)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 887

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