Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2001, Az. II ZR 212/99

II. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2241

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[X.] DES VOLKESURTEILII [X.] am:18. Juni 2001BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:[X.]: ja[X.] §§ 16 Abs. 4, 312 Abs. 1; HGB § 307 Abs. 2a)Der Mehrheitsaktionär, der zugleich Vorstandsvorsitzender der [X.] ist und Beteiligungen von 9 % bzw. 15 % an deren [X.] hält, in denen er zugleich Vorsitzender des Aufsichtsrates ist, [X.] über die Zurechnungsregelung des § 16 Abs. 4 [X.] Unternehmen imSinne der §§ 15 ff. [X.] 2 -b)Die Zurechnungsregelung des § 16 Abs. 4 [X.] setzt die Eigenschaft [X.] als Unternehmen voraus, vermag sie jedoch nicht zu be-gründen.[X.], [X.]. v. 18. Juni 2001 - II ZR 212/99 - [X.] LG Heidelberg- 3 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 18. Juni 2001 durch [X.] h.c. Röhrichtund [X.], Prof. [X.], [X.] und die Richte-rin Münkefür Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der [X.]n werden das [X.]eil [X.] des [X.] vom 9. Juni 1999aufgehoben und das [X.]eil des [X.] - [X.] Handelssachen I - vom 1. Dezember 1998 abgeändert.Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.Von Rechts [X.]:Die Klägerin, eine Schutzgemeinschaft von Kleinaktionären und Aktionä-rin der [X.]n, wendet sich mit ihrer Anfechtungsklage gegen die zu [X.] 3 und 4 in der Hauptversammlung vom 15. Juni 1998für das Geschäftsjahr 1997 beschlossene Entlastung der Mitglieder von [X.] und Aufsichtsrat. Diese hätten es pflichtwidrig unterlassen, einen [X.] -gigkeitsbericht zu erstatten bzw. auf seine Erstattung hinzuwirken. Ferner [X.] an einer ordnungsgemäßen Konzernrechnungslegung. Dem liegt folgenderSachverhalt zugrunde:Die [X.] ist eine Holding, die an verschiedenen Gesellschaften- überwiegend mehrheitlich, u.a. an der M.-Vermögensverwaltung [X.] [X.] % und der [X.] mit 50,4 % - beteiligt ist ([X.]). Ihr Vorstandsvorsitzender [X.] hält an ihr eine Beteiligung von 53,2 %,das Vorstandsmitglied [X.] eine solche von 12 %. Beide [X.] ihre Familienangehörigen sind u.a. an diesen Tochtergesellschaften [X.], der Vorstandsvorsitzende [X.] an der M.-Vermögensverwaltung [X.] mit 9 %und an der [X.] mit 15 %. [X.] ist in diesen Gesellschaften [X.]svorsitzender, Herr [X.] Vorsitzender des Aufsichtsrates. Die Klägerin [X.] die Ansicht, aus diesen Einzelheiten folge, daß Herrn [X.] Unternehmensei-genschaft zukommen und die [X.] von ihm abhängig sei.Ferner rügt die Klägerin, die [X.] und Verlustrechnung [X.] nicht den gesetzlichen Vorschriften. Nach dem Posten "Jahresab-schluß" sei lediglich ein Negativposten von 44.186,20 DM unter der [X.] "Gewinnanteil für Kapitalkonsolidierung" eingestellt. Das sei keine [X.] des § 307 Abs. 2 HGB entsprechende Umschreibung. Zudem [X.] es sich nicht um einen Gewinnanteil, sondern einen (saldierten) Ver-lustanteil. Schließlich lasse sich der [X.] und [X.] der M.-Lebensversicherung [X.] auch nicht der den anderen [X.] zustehende Gewinn [X.] 5 -Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage wegen Fehlens [X.] stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die [X.] [X.] weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision der [X.]n ist begründet. Sie führt zur Abweisung derAnfechtungsklage.Nach § 120 Abs. 2 Satz 1 [X.] billigt die Hauptversammlung mit [X.] die Verwaltung der Gesellschaft durch die Mitglieder des [X.] und des Aufsichtsrates. Die im einzelnen umstrittene Frage, ob [X.] einer Verwaltung erteilt werden darf, die u.a. gesetzwidrig gehandelt hat(so [X.] in Geßler/[X.]/[X.]/[X.], [X.] § 120 Rdn. 38; [X.]. z. [X.], 4. Aufl. § 120 Rdn. 75 m.w.N.) oder ob ein unter derar-tigen Voraussetzungen gefaßter Entlastungsbeschluß anfechtbar ist [X.]/[X.], § 120 Rdn. 47; [X.], [X.] 4. Aufl. § 120 Rdn. 12; [X.] in MHGBd. 4, 2. Aufl. § 34 Rdn. 32; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.]), kann dahingestellt bleiben. Denn die [X.] ist im vorliegenden Falle bereits nach der strengeren Ansicht nichtbegründet, weil den Mitgliedern der Verwaltung der [X.]n ein [X.] Verhalten, das Gewicht hat, nicht vorgeworfen werden kann.1. Der Vorstand der [X.]n war nicht verpflichtet, nach § 312 Abs. 1Satz 1 [X.] einen Abhängigkeitsbericht zu erstatten. Demgemäß bestand für- 6 -den Aufsichtsrat auch keine Veranlassung, auf die Erstattung eines solchenBerichtes hinzuwirken. Die [X.] war von ihrem Mehrheitsaktionär und [X.]svorsitzenden [X.] nicht abhängig nach § 17 Abs. 2 [X.], weil dieser nichtals Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann.Nach der Rechtsprechung des Senats ([X.]Z 69, 334, 346- [X.]/[X.]; 135, 107, 113 - [X.]) ist ein Aktionär dann Unternehmenim konzernrechtlichen Sinne, wenn er neben der Beteiligung an der [X.] anderweitige wirtschaftliche Interessenbindungen hat, die nach [X.] Intensität die ernsthafte Sorge begründen, er könne wegen dieser Bindungseinen aus der Mitgliedschaft folgenden Einfluß auf die Aktiengesellschaft zuderen Nachteil ausüben. Liegt die Interessenbindung in der Beteiligung an [X.], ist diese Besorgnis dann gegeben, wenn seine Be-teiligung "maßgeblich" ist und somit die Möglichkeit besteht, daß er sich unterAusübung von [X.] auch in anderen Gesellschaften unternehme-risch betätigt.a) Der Mehrheitsaktionär der [X.]n ist zwar an zwei ihrer [X.] mit 9 % (M.-Vermögensverwaltung [X.]) bzw. 15 % (M.-ServiceGmbH) beteiligt. Das sind jedoch keine maßgeblichen Beteiligungen. Einemaßgebliche Beteiligung liegt nur dann vor, wenn der Aktionär mit den ihmrechtlich zu Gebote stehenden Mitteln (Stimmrechtsausübung in der [X.]) auf das Unternehmen bestimmend Einfluß nehmen kann. Das istbei einer Mehrheitsbeteiligung der Fall, die hier jedoch nicht vorliegt.Allerdings kann auch eine unter 50 % liegende Beteiligung in Verbin-dung mit weiteren verläßlichen Umständen rechtlicher oder tatsächlicher Art zu- 7 -der Möglichkeit einer Einflußnahme führen, die dann bestimmend ist, wenn siebeständig und umfassend ausgeübt werden kann und gesellschaftsrechtlichvermittelt ist. Das kann dann der Fall sein, wenn die Hauptversammlungen [X.] erfahrungsgemäß so besucht sind, daß die unter 50 % lie-gende Beteiligung des Großaktionärs regelmäßig ausreicht, um für einen län-geren Zeitraum Beschlüsse mit einfacher Mehrheit durchzusetzen ([X.]Z 135,107, 114). Abgesehen davon, daß derartige Voraussetzungen von der [X.] dargelegt worden sind, verbietet sich ihre Annahme für die M.-Vermögensverwaltung [X.] schon mit Rücksicht auf die geringe Höhe der Betei-ligung des Herrn [X.] an dieser Aktiengesellschaft und, soweit man die [X.] in diese Überlegungen einbezieht, auch an dieser Gesellschaft.Es ist auch nicht ersichtlich, daß Herr [X.] als Aufsichtsratsvorsitzenderder M.-Vermögensverwaltung [X.] und der [X.] angesichts dergeringen Höhe seiner Beteiligungen eine unternehmerische Tätigkeit an diesenGesellschaften zu entfalten vermag.Denkbar ist ferner, daß er eine unternehmerische Tätigkeit durch Koor-dination des [X.] seiner an den Tochtergesellschaften be-teiligten Familienmitglieder entfaltet. Dazu enthält das Berufungsurteil jedochkeine Feststellungen. Die Revisionserwiderung erhebt insoweit auch keine Ge-genrüge.b) Die Revisionserwiderung vertritt die Ansicht, die Mehrheitsbeteiligungdes Herrn [X.] an der [X.]n räume ihm als mittelbare Beteiligung an denbeiden Tochtergesellschaften zusammen mit den von ihm daran gehaltenenunmittelbaren Minderheitsbeteiligungen und seiner Vorstandseigenschaft in der- 8 -[X.]n die Möglichkeit ein, persönlich - und nicht nur für die [X.] - [X.] auf die Tochtergesellschaften zu nehmen. Auf diese Weise könne er eineeigenständige unternehmerische Tätigkeit in beiden Tochtergesellschaftenentfalten, die zum Nachteil der Holding als einer mehrgliedrigen Gesellschaftmit Fremdbeteiligungen ausschlagen könne. Damit läßt sich jedoch eine Unter-nehmenseigenschaft des Herrn [X.] nicht begründen.Die Zurechnungsregelung des § 16 Abs. 4 [X.] setzt die [X.] Normadressaten als Unternehmen voraus, vermag sie jedoch nicht zu be-gründen. Das folgt nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut aller in einem sy-stematischen Regelungszusammenhang stehender Absätze dieser Vorschrift,sondern auch aus ihrem Zweck, die Mehrheitsbeteiligung eines Unternehmensan einem anderen Unternehmen als eigenständige Unternehmensverbindungzu definieren und darauf den Vermutungstatbestand der Abhängigkeit im Sinnedes § 17 Abs. 2 [X.] zu gründen (vgl. dazu [X.], [X.] 4. Aufl. § 16 Rdn. 1).Das führt zwar dazu, daß der nicht unternehmerisch tätige Mehrheitsak-tionär einer Holding wie der [X.]n, der zudem noch ihr Vorstandsvorsit-zender ist, das Verhalten der Tochtergesellschaften allein zu [X.]. Das kann für die Holding Gefahren mit sich bringen. Denn deren Inter-essen stimmen nicht notwendigerweise mit denen der Tochtergesellschaftenüberein, wie die Revisionserwiderung zutreffend ausführt. Somit ist es [X.] denkbar, daß die Interessen der [X.]n als einer [X.] ge-genüber denjenigen der Tochtergesellschaften vernachlässigt werden. [X.] besteht zu dem Fall, daß der Großaktionär auf die andere [X.] aufgrund einer eigenen maßgeblichen Beteiligung [X.] nehmen kann, ein wesentlicher Unterschied. Der Einfluß, den der- [X.] in der anderen Gesellschaft zu Lasten der Aktiengesellschaftausübt, ist der Kontrolle ihrer Minderheitsaktionäre entzogen. Insoweit bedarfes eines weitergehenden Schutzes der Minderheitsaktionäre, der durch [X.] zur Erstattung eines Abhängigkeitsberichts und der durch ihneröffneten Möglichkeit gewährleistet wird, eine Sonderprüfung zu erzwingen(§§ 312 Abs. 1, 315 [X.]). Bei der mittelbaren Mehrheitsbeteiligung bedarf eseines solchen besonderen Schutzes nicht: Der Einfluß kann nur namens [X.] - hier der [X.]n - ausgeübt werden. Insoweit sind die Ak-tionäre durch Rechte geschützt, die sich in § 117 Abs. 2, § 243 Abs. 2 [X.],der Treupflicht des Mehrheits- gegenüber den Minderheitsaktionären mit derbei ihrer Verletzung gegebenen Anfechtungsmöglichkeit nach § 243 Abs. 1[X.] sowie weiteren Schadensersatzansprüchen manifestieren. Nähme z.B.Herr [X.] als Vorstandsmitglied die Interessen der [X.]n nicht ordnungsge-mäß wahr, würde er sich ihr gegenüber schadensersatzpflichtig machen (§ [X.]. 2 [X.]). Darüber hinaus bestünde gegenüber den Aktionären eine Scha-densersatzpflicht nach § 117 Abs. 2 [X.] bzw. § 823 Abs. 2 BGB in Verbin-dung mit §§ 266 StGB und 400 Abs. 1 insbesondere Nr. 1 [X.]. Würde er sei-nen Einfluß als Aktionär in der Hauptversammlung ausüben, käme als [X.] nach § 243 Abs. 1 und 2 [X.] in Betracht. Der [X.] ist also derart gestaltet, daß er mit den innerhalb der Gesell-schaft bestehenden Schutzinstrumenten bewältigt werden kann. Eines [X.] Schutzes bedarf es somit nicht.2. Die Revisionserwiderung hat im Wege der [X.] ausgeführt, die[X.] und Verlustrechnung stehe mit den gesetzlichen Vorschriftennicht in Übereinstimmung. Mit dem Begriff "Gewinnanteil für Kapitalkonsolidie-rung" werde gegen das in § 297 Abs. 2 HGB geforderte [X.] -ßen. Der Posten müsse mit "Anteil anderer Gesellschafter am [X.]" oder "anderen Gesellschaftern zustehender Gewinn/auf andere Gesell-schafter entfallender Verlust" bzw. "Gewinn-/Verlustanteile anderer Gesell-schafter" umschrieben werden (vgl. zu den FormulierungsvorschlägenAdler/Düring/[X.], Rechnungslegung und Prüfung der [X.]. § 307 Rdn. 80; Beck'scher Bilanzkommentar/Förschle, HGB [X.] 307 Rdn. 11). Ferner habe die maßgebende Position von dem [X.] nicht subtrahiert, sondern hätte hinzugezählt werden müssen. Außerdemlasse die [X.] und Verlustrechnung (Geschäftsbericht [X.]) so-wie der Anhang zum Konzernabschluß (Geschäftsbericht [X.]) eine Errech-nung des den außenstehenden Gesellschaftern der M.-Lebensversicherung[X.] zustehenden Gewinns nicht zu. Die [X.] hat keinen Erfolg.a) Es mag zwar wünschenswert sein, daß die nach § 307 Abs. 2 [X.] Position deutlich als Gewinn-/Verlustanteil der außenstehenden Ak-tionäre gekennzeichnet wird. Es kann allerdings nicht gesagt werden, daß [X.] den Wirtschaftsprüfern der [X.]n gewählte Begriff "Gewinnanteil [X.]" verfehlt wäre und den Rückschluß auf § 307 Abs. 2HGB nicht zuließe. Denn der Begriff "Kapitalkonsolidierung", der in §§ 301 f.HGB verwendet wird, deutet unmittelbar auf den vom Kapitalanteil abhängigenGewinn-/Verlustanteil hin. Daß die Gewinn- bzw. Verlustanteile der [X.] Aktionäre nicht in die Konsolidierung einbezogen werden, ergibt sichaus § 307 Abs. 2 HGB. Demnach ist es für den Aktionär ein Leichtes, aus die-ser Position den Schluß zu ziehen, daß es sich um den Gewinn- bzw. Ver-lustanteil der außenstehenden Aktionäre [X.] 11 -b) Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß der mit44.186,20 DM berechnete Anteil als Verlustanteil der außenstehenden Anteil-sinhaber von dem Konzerngewinn nicht hätte abgezogen werden dürfen, son-dern hätte hinzugerechnet werden müssen. Im Vergleich zu dem [X.] (32,75 Mio. DM) ist es jedoch ein verschwindend geringerPosten. Zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses führt ein solcher Fehler nicht([X.]Z 83, 341, 347; [X.], [X.]. v. 12. Januar 1998 - [X.], [X.] 1998,467, 470). Auch die Anfechtung des Jahresabschlusses der [X.] auf einen solchen Umstand nicht gestützt werden (§ 257 Abs. 1 [X.]).Ebensowenig ist die Hauptversammlung gehalten, aufgrund eines solchenFehlers Vorstand und Aufsichtsrat die Entlastung zu verweigern.c) Die Revisionserwiderung hat zwar Recht, daß mit Rücksicht auf dieausgegebenen Vorzugsaktien, die zum Bezug einer höheren Dividende be-rechtigen, der Betrag für die außenstehenden Aktionäre der M.-Lebensversicherung [X.] auf der Grundlage des Geschäftsberichts nicht korrekterrechnet werden kann. Abgesehen davon, daß vom Gesetz nicht vorgeschrie-ben wird,- 12 -daß den außenstehenden Aktionären eine solche Errechnung ermöglicht wird,dürfte sich die Differenz allenfalls in einer Größenordnung von ca. 2.200,-- [X.]. Es genügt vielmehr die Angabe des Gesamtbetrages. Dessen Rich-tigkeit bestreitet die Klägerin jedoch nicht.Röhricht[X.]GoetteKurzwellyMünke

Meta

II ZR 212/99

18.06.2001

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2001, Az. II ZR 212/99 (REWIS RS 2001, 2241)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2241

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