Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2009, Az. IX ZB 173/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1652

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[X.][X.]/09 vom 17. September 2009 in dem Mahnverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 17. September 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des [X.] vom 6. Juli 2009 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Zudem fehlt es an der gesetzlich geforderten Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 2 ZPO). 1 Die Rechtsbeschwerde ist überdies trotz der Zulassung durch das [X.] nicht statthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO kann die Rechtsbe-schwerde nur durch das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das [X.] im ersten Rechtszug zugelassen werden. Das Amtsgericht wird nicht dadurch zum Beschwerdegericht im Sinne dieser Norm, dass auf die Erinnerung gegen einen [X.]uss des [X.] nach § 11 Abs. 2 Satz 4 RPflG ergänzend die Vorschriften über die Beschwerde anzuwenden sind ([X.], [X.]. v. 10. Oktober 2006 - [X.], NJW-RR 2007, 285). 2 - 3 - Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 3 Ganter Raebel [X.] Pape [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 06.07.2009 - B 1594/08 -

Meta

IX ZB 173/09

17.09.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2009, Az. IX ZB 173/09 (REWIS RS 2009, 1652)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1652

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