Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2011, Az. IX ZA 21/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5864

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA 21/11

vom

9. Juni 2011

in dem Insolvenzverfahren

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser,
[X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Grupp

am
9.
Juni 2011
beschlossen:

Der Antrag des
Schuldners
auf Bewilligung von [X.] für das Verfahren der Rechtsbeschwerde
gegen den Beschluss der 5.
Zivilkammer des [X.] vom 22. März 2011 wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Das Insolvenzgericht hat den Antrag der weiteren Beteiligten zu
1, dem Schuldner die Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Auskunfts-
und Mit-wirkungspflichten (§
290 Abs.
1 Nr.
5 [X.]) zu versagen, zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu
1 versagte das [X.] die Restschuldbefreiung, weil der Schuldner während des Insolvenzverfah-rens ohne Genehmigung der weiteren Beteiligten zu
2 eine Kapitallebensversi-cherung in eine unpfändbare Rentenversicherung umgewandelt habe. Der Schuldner beantragt nunmehr Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde.

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II.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aus-sicht auf Erfolg (§
114 Satz
1 ZPO), denn eine Rechtsbeschwerde wäre [X.] (§
574 Abs.
2 ZPO). Ein [X.] ist nicht ersichtlich.

Die Versagung der Restschuldbefreiung erfolgte auf einen zulässigen, von der weiteren Beteiligten zu
1 unter Glaubhaftmachung des [X.] gestellten Antrag (§
290 Abs.
2 [X.]). Die objektiven Voraussetzungen des geltend gemachten [X.] sind unstreitig, so dass insoweit eine Glaubhaftmachung entbehrlich war (vgl. [X.], Beschluss vom 8.
Januar 2009 -
IX
ZB 80/08, Z[X.]
2009, 298 Rn.
4; v. 5.
Februar 2009 -
IX
ZB 185/08, ZVI
2009, 308 Rn.
7). Aus §
97 Abs.
3 Satz
1 [X.] ergibt sich für den Schuld-ner während des Insolvenzverfahrens eine Mitwirkungspflicht. Insbesondere ist er verpflichtet, verfahrenswidrige Handlungen, wie etwa die Vernichtung von Unterlagen oder die Verschiebung von Vermögenswerten, zu unterlassen (vgl. FK-[X.]/[X.], 6.
Aufl.,
§
290 Rn.
59; [X.]/Schilken, [X.],
§
97 Rn.
37;
[X.] in Kübler/[X.], [X.],
§
97 Rn.
12; MünchKomm-[X.]/[X.]/
[X.],
[X.],
2.
Aufl.,
§
97 Rn.
40; [X.], [X.],
13.
Aufl.,
§
97 Rn.
21). Gleiches gilt für verfahrenswidrige Verfügungen des Schuldners über zur [X.] gehörende Vermögenswerte, wie sie vorliegend gegeben
sind.

Bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen (Vorsatz oder [X.]) hat das Beschwerdegericht die vom Senat hierzu [X.] Maßstäbe zugrunde gelegt (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 9.
Februar 2006

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4

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IX
ZB 218/04, WM
2006, 1438 Rn.
10). Klärungsbedürftige Grundsatzfragen wirft der Fall nicht auf.

Kayser
Gehrlein
[X.]

Fischer
Grupp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.09.2010 -
60 IN 2/03 -

LG [X.], Entscheidung vom 22.03.2011 -
5 T 466/10 -

Meta

IX ZA 21/11

09.06.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2011, Az. IX ZA 21/11 (REWIS RS 2011, 5864)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5864

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