Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2004, Az. 5 StR 458/04

5. Strafsenat | REWIS RS 2004, 781

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5 StR 458/04
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. November 2004 in der Strafsache gegen

wegen Urkundenfälschung u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. November 2004 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Juni 2004 wird das Verfahren auf Antrag des [X.] nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen [X.] bis 1.24, 1.26 bis 1.33, [X.] und [X.] bis c der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird dieses Urteil
nach § 349 Abs. 4 StPO

a) im Schuldspruch dementsprechend dahingehend geändert, daß der Angeklagte wegen Urkundenfäl-schung in vier Fällen (III.1.1, 1.25, III.2.1, III.3.1 der Urteilsgründe), in einem Fall (III.3.1) in Tateinheit mit Betrug und in einem weiteren Fall (III.2.1) in Tateinheit mit versuchtem Betrug verurteilt ist;
b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe auf-gehoben. 3. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
4. Die Sache wird zur Bildung einer neuen Gesamtfrei-heitsstrafe aus den verbliebenen vier [X.] 3 - strafen (ein Jahr, zweimal zwei Jahre sowie zwei Jahre und sechs Monate) und zur Entscheidung über die verbliebenen Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
[X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen —33 Fällen der [X.], des weiteren der Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuch-tem Betrug und schließlich des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie dreier weiterer Fälle der [X.] schuldig gesprochen und auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten erkannt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt [X.] nach weitgehender Teileinstellung des Verfahrens [X.] zu einer Verringerung des Schuldspruchs und zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Die weiter-gehende Revision ist erfolglos im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Angeklagte eröffnete nach den Feststellungen des [X.] unter falschem Namen zahlreiche Bankkonten und löste unter ihrer Nutzung gestohlene Schecks gegen Provision ein. Das [X.] hat weder eine Zuordnung der ursprünglich von dem ehemaligen Mitangeklagten [X.]an vier Tagen erhaltenen Schecks zu den einzelnen Verwertungshandlungen vorgenommen, noch hat es die Kontoeröffnungen, Zeichnungen der Indos-samente, Scheckeinreichungen und Überweisungen, die der Angeklagte un-ter falschem Namen —selbst oder durch [X.] vorgenommen hatte, auf jewei-lige Anweisungen des Angeklagten zurückgeführt. Dadurch konnte das [X.] nicht in den Blick nehmen, daß nach den Grundsätzen einer na-türlichen Handlungseinheit das Vorgehen des Angeklagten naheliegend weitaus weniger tatmehrheitliche Urkundenfälschungen als die ausgeurteilten 33 Fälle enthält (vgl. [X.], 3573, 3574 m.w.N.). Auch eine [X.] blieb so unerörtert. Soweit das [X.] 4 - gericht in den Fällen [X.]. und [X.] bis c der Urteilsgründe selbständige Urkundenfälschungen angenommen hat, wurde nicht bedacht, daß es sich dabei um notwendige Handlungen zur Erlangung betrügerischer Vorteile in engem Zusammenhang mit den ausgeurteilten Betrügereien handelte.
Den daraus dem Angeklagten naheliegend entstandenen Nachteilen trägt der Senat vor dem Hintergrund der relativ lange zurückliegenden [X.] und der ersichtlich eingeschränkten [X.] durch die Verfahrensbeschränkung Rechnung. Die den aufrechterhaltenen [X.] zugrunde liegenden Taten stehen jedenfalls im Verhältnis der [X.] zueinander. Durch diese Verfahrensweise ist der Angeklagte nicht beschwert.
Die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe hat keinen Bestand. Der neue Tatrichter wird eine solche aus den bestehen gebliebenen Einzelstrafen auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen unter Berücksichtigung des eingeschränkten Schuldumfangs zu bemessen haben.
[X.] Gerhardt [X.]

Meta

5 StR 458/04

10.11.2004

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2004, Az. 5 StR 458/04 (REWIS RS 2004, 781)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 781

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