Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2001, Az. VII ZR 241/00

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 307

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[X.] DES VOLKESURTEILVII ZR 241/00Verkündet am:6. Dezember 2001Seelinger-Schardt,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB vor § 116Der Prüfvermerk eines Architekten auf der Rechnung eines Unternehmers ist eineWissenserklärung des Architekten seinem Auftraggeber gegenüber, daß die Rech-nung fachlich und rechnerisch richtig ist. Der Prüfvermerk ist in der Regel keinerechtsgeschäftliche Erklärung des Architekten namens seines Auftraggebers [X.].BGB § 633 Abs. 2 Satz 2a)Aufgrund der Risikoverteilung des Werkvertrages trägt der Unternehmer grund-sätzlich das [X.] für die versprochene Leistung unabhängig von [X.] erforderlichen Aufwand. Diese Risikoverteilung gilt auch für die [X.] zur Nachbesserung einer mangelhaft erbrachten Leistung.- 2 -b)Der Einwand der Unverltnismßigkeit der Nachbesserung ist nur dann ge-rechtfertigt, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer man-gel[X.]eien Vertragleistung unter [X.] ganz erheblicherund deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwrsteht, so daßdie Forderung auf [X.] ein Verstoß gegen [X.] Glauben ist.c)[X.] das objektiv berechtigte Interesse des Bestellers an einer ord-nungsgemßen Erfllung, auch durch eine Nachbesserung einer mangelhaft er-brachten Leistung, ist der vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte [X.].[X.], Urteil vom 6. Dezember 2001 - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mndliche [X.] 6. Dezember 2001 durch [X.] D[X.] [X.] unddie Richter Prof. D[X.] Thode, [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.] [X.] in [X.] 26. April 2000 insoweit aufgehoben, als das Berufungsge-richt zum Nachteil der [X.] entschieden hat.Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:[X.] [X.] verlangt restlichen Werklohn [X.] Bauarbeiten, die sie [X.] eines Umbaus eines landwirtschaftlichen Anwesens in einen Ferien-hof erbracht [X.] -[X.] Die Beklagte erteilte der [X.] insgesamt vier Auft[X.] Über [X.] 1, den Aus- und Umbau des Dachgeschosses des ehemaligen [X.], und den Komplex 2, die Erstellung einer gröûeren Garage, schlossendie Parteien je einen schriftlichen VOB/[X.]. Mit den beiden anderenKomplexen, dem Aus- und Umbau einer ehemaligen Stallung und dem Abriûder Scheune, beauftragte die Beklagte die [X.] mlich.2. Nach [X.] der Arbeiten haben die Architekten der [X.] die[X.] Anfang Februar 1997 um die [X.] [X.] die Komplexe 1bis 3 gebeten. Die Architekten der [X.] prften die Rechnungen undkrzten die Bruttobet[X.]Die geprften Recrsandten die Architekten an die [X.]am 24. Mrz 1997 mit einer Aufstellung der geleisteten Abschlagszahlungen.Unter Bercksichtigung eines [X.] in Höhe von 5 % der [X.] errechneten sie eine Restvertung brutto von33.244,19 DM. Das Anschreiben der Architekten enthielt unter anderem [X.] Passus:"Anbei (die geprften [X.]) mit der Bitte um Durch-sicht und Retournierung der Abrechnungsbesttigung.An dem o.a. Bauvorhaben wurden optische Ml festgestellt.[X.] Fassade des Wohnhauses, die in ihrer In-tensitt r das Normalmaû hinausgehen. Wir fordern sie auf,eine Stellungnahme bzw. einen Sanierungsvorschlag abzuge-ben."- 5 -Die von den Architekten mitrsandten [X.]enthielten unter anderem folgenden Text:"Der Auftragnehmer erkennt durch Unterschrift die [X.] an. Weitergehende Forderungen an den [X.] oder dessen Vertreter bestehen [X.] Schreiben vom 16. April 1997 an die Architekten der [X.]stimmten die Klr der Gesamtzusammenstellung zu mit dem Vorbehalt, [X.]zwei in der Gesamtabrechnung bercksichtigte Abschlagszahlungen in [X.] 76.782,18 DM und 15.886,40 DM von der [X.] bisher nicht bezahltworden seien.3. Mit ihrer Klage hat die [X.] als Restwerklohn im wesentlichen diebeiden offenen Abschlagszahlungen sowie den Sicherheitseinbehalt verlangt.Die Beklagte hat die Abrechnung der [X.] beanstandet. Sie hatweiterhin Zurckbehaltungsrechte und Minderung wegen Baumln an [X.] des [X.] geltend gemacht.Mit ihrer in der Berufungsinstanz erhobenen Widerklage hat die [X.] die Feststellung begehrt, [X.] die [X.] verpflichtet sei, ihr den Scha-den zu ersetzen, der ihr dadurch entstehen werde, [X.] die [X.] einen [X.] [X.] den angefallenen Bau-Asbest-Schutt beim Abriû derScheune nicht beigebracht [X.] -I[X.] Das [X.] hat der Klage weitgehend stattgegeben. Die [X.] der [X.] gegen die [X.] hat das [X.] der [X.]n mit der [X.], sie habe mit der [X.] eine Abrech-nungsvereinbarung und damit ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis verein-bart. Das [X.] hat lediglich eine Minderung in [X.] 6.000 DM zu-gebilligt, weil die Beseitigung eines Teiles der Verunreinigung der Fassadeeinen [X.]en Aufwand erfordern [X.]. Hinsichtlich weitererVer[X.]bungen hat das [X.] die Beklagte in [X.] 16.000 DMZug-um-Zug gegen die Beseitigung der Ausblverurteilt.2. Die Berufung der [X.] gegen das landgerichtliche Urteil ist [X.] erfolglos geblieben. [X.] hat der [X.] restlichenWerklohn in [X.] 126.301,67 DM nebst Zinsen zuerkannt, [X.] gegen die Beseitigung der [X.] Sichtmau-erwerk. Die in zweiter Instanz erhobene Widerklage hat das Berufungsgerichtabgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte die Abweisung der [X.] die mit der Widerklage beantragte Feststellung.[X.]:[X.] -Die Revision der [X.] hat Erfolg, sie [X.] zur Aufhebung des [X.], soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der [X.] ent-schieden hat, und zur Zurckverweisung an das Berufungsgericht.[X.] [X.] hat die Beklagte mit den [X.] mit folgenden Erwsgeschlossen:Die Beklagte sei nicht berechtigt, [X.] Abrechnung der[X.] geltend zu machen, weil die von ihr bevollmchtigten Architekten mitder [X.] einen Abrechnungsvertrag und damit ein kausales Schuldaner-kenntnis abgeschlosstten.Der Prfvermerk eines Architekten auf der Schluûrechnung habe grund-stzlich keine Wirkr dem Bauunternehmer, weil ein Architekt sei-ne Leistung seinem Auftraggeber, dem Bauherrn, r erbringe undnicht dem Unternehmer [X.] Der Prfvermerk der Architekten der [X.]n sei jedoch als Angebot zum [X.] eines Abrechnungs- und [X.] anzusehen, weil die Architekten die geprfte Rechnung andie [X.] mit der [X.] tten, ihr [X.] zu erklren.Die Übersendung der geprften Rechnung sei als deklaratorisches An-erkenntnis anzusehen, so [X.] es auf die von der [X.] beanstandetenEinzelpositionen nicht mehr ankomme. Die von der [X.] [X.] von den Architekten im Wege der Rechnungsprfung bean-standet werden mssen. Da die Positionen nicht beanstandet worden seien,sei davon auszugehen, [X.] die Leistungen im [X.] mit der Beklag-ten bzw. der Architekten als deren Vertreter erbracht worden seien. [X.] sich die Beklagte die Ttigkeit ihres Ehemannes, der als Bauleiter ttig- 8 -gewesen sei, im Wege der [X.] zurechnen lassen. Soweit vonder [X.] falsches Material, falsche Massen oder falsche Aus[X.]ungengert [X.]n, wre zu erwarten gewesen, [X.] die [X.] auf diese Positionen beztten.Abgesehen davon habe die Beklagte die geprften Rechnungen der [X.] durch ihr Schreiben vom 1. Juni 1997 anerkannt. Durch ihreunzutreffende Beanstandung, [X.] ihr die geprften Rechnungen noch nichtvorl, habe die Beklagte inzident zu erkennen gegeben, [X.] sie sich [X.] durch die Architekten habe zurechnen lassen wollen.Das Schreiben der [X.] vom 16. August 1997 an die [X.] als Zustimmung zur Rechnungsprfung gewertet werden. Der in [X.] Vorbehalt habe sich ausschlieûlich auf die in der Rech-nungsaufstellung der Architekten zu Unrecht nicht bercksichtigten [X.] bezogen. Damit habe die [X.] die Aufstellung im rigen nichtbeanstandet und ihr [X.] zu dem Ergebnis der Rechnungsprfungerklrt.2. Diese Erwlten einer revisionsrechtlichen Überprfungnicht stand.a) Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht seine Beurtei-lung, die Parteitten die erforderlichen rechtsgescftlichen [X.] den [X.] eines kausalen [X.] oder eines [X.] Abrechnungsvertrages mit den vom Berufungsgericht angenommenenVerzichts- und Ausschluûwirkungen abgegeben:(1) Der Prfvermerk eines Architekten ist eine [X.] demAuftraggeber r, [X.] die Rechnung fachlich und rechnerisch richtig- 9 -ist. Die [X.] ist grundstzlich keine rechtsgescftliche Erklrungdes Architekten namens seines Auftraggebers r dem [X.] damit kein Angebot zum [X.] eines kausalen [X.].Die irsandten [X.] enthaltene Aufforderungan die [X.], die Abrechnung anzuerkennen mit der Folge, [X.] ihr keineweiteren Forderungen zustehen, ist kein Angebot zum [X.] eines kausa-len [X.] zu Lasten der [X.].(2) Selbst wenn der Prfvermerk der Architekten aufgrund der [X.] Abrechnungsbesttigung ein Angebot zum [X.] eines kausalen[X.] sein sollte, fehlt es an einer rechtsgescftlichen An-nahme dieses Angebots durch die [X.]. Mit ihrem Schreiben vom [X.] hat die [X.] ein etwaiges Angebot nicht angenommen. In diesemSchreiben, das eine Zahlungsaufforderung an die Beklagte [X.], hat die[X.] der Abrechnung unter dem Vorbehalt der bisher nicht bezahlten bei-den Abschlagsrechnungen zugestimmt und diltige Anerkennung desAbrechnungsbetrages davig gemacht, [X.] der Restwerklohn in H-he von 125.912,67 DM bezahlt wird. Die Zahlung ist nicht erfolgt.(3) Das Schreiben der [X.] vom 1. Juli 1997 bietet keine hinrei-chende Grundlage [X.] ein Angebot oder [X.] die Annahme eines Angebots [X.]den [X.] eines kausalen Schuldanerkenntnisvertrages. In diesem [X.] hat die Beklagte lediglich mehrere Ml gert und beanstandet, [X.] ihrbisher keine prfbaren Rechnungen vorliegen. Abgesehen davon fehlt es ander [X.] den [X.] notwendigen rechtsgescftlichen Willenserkl-rung der [X.] nach dem Zugang dieses [X.]) Es fehlen auûerdem Feststellungen des Berufungsgerichts zu denweiteren Voraussetzungen eines kausalen [X.]. Ein kausa-- 10 -les Anerkenntnis setzt voraus, [X.] die Parteien mit der Vereinbarung dasSchuldverltnis insgesamt oder in einzelnen Bestimmungen dem Streit oderder Ungewiûheit entziehen wollen ([X.], Urteil vom 1. Dezember 1994 - [X.]/93, [X.], 232 = [X.] 1995, 82; Urteil vom 24. Juni 1999 - [X.], [X.], 1300 = [X.] 1999, 337).c) Folglich stehen der [X.] [X.] Schluûrechnungzu. Die Beklagte hat diese Einwicht bereits deshalb verwirkt, weil sienach Ablauf der Prfungs[X.]ist des § 16 N[X.] 3 Abs. 1 Satz 1 VOB/B erhobenworden sind (vgl. [X.], Urteil vom 18. Januar 2001 - [X.]/99,[X.] 2001, 784 = [X.] 2001, 313).I[X.] [X.] hat der [X.] den Einwand gegen die Ab-rechnungen der [X.] hinsichtlich der Komplexe Umbau des Wohnhauses,Errichtung der Garage und des Ausbaus des Stalles, die Parteitten je-weils einen Pauschalpreis vereinbart, versagt. [X.] den Umbau und die Gara-generrichtung ergebe sich die Vereinbarung eines Einheitspreises aus [X.] der Architekten in Verbindung mit der Leistungsbeschrei-bung. Die Auftragserteilung sei nicht eindeutig, weil von einem "vorlfigenGesamtpreis" und einer "Pauschalsumme" (Gesamtpreis) die Rede sei. [X.] gehe zu Lasten der [X.], weil sie die Formulierung durch ihreArchitekten verwendet habe. Es handele sich letztlich um Einheitspreisvertr-ge, weil in den [X.] der Einheitspreise und in der [X.] zur Leistungsbeschreibung unter Ziff. 2 Einheitspreise [X.] 11 -2. Diese Erwlten einer revisionsrechtlichen Überprfungnicht stand. [X.] hat die schriftlichen Vertragsunterlagen nurunvollstig und damit rechtsfehlerhaft gewrdigt und die Grundstze zurDarlegungs- und Beweislast nicht bercksichtigt:a) Aufgrund der schriftlichen Vertragsunterlagen ist es mlich, [X.] [X.] auf der Grundlage der von der [X.] in ihrem Angebot auf-ge[X.]en Einheitspreise einen Pauschalpreisvertrag abgeschlossen [X.]) Im [X.] der [X.] sind zwei Alternativen vorgese-hen: zu einem vorlfigen Gesamtpreis/zu einer Pauschalsumme ([X.]). Da nicht gekennzeichnet ist, welche der beiden Alternativen vertraglichvereinbart worden ist, steht nicht fest, ob die Parteien [X.] oder [X.] haben.(2) [X.] Angaben in den [X.] zur [X.], die das Berufungsgericht nicht bercksichtigt hat, bieten keine Grundlage[X.] eine eindeutige Vereinbarung. Denn die [X.] verweisen [X.]. 2.2 auf die besonderen Vertragsbedingungen, die in Ziff. 21 regeln, [X.]die Auftragssumme nicht rschritten werrfe. Die Bezugnahme in den[X.] unter Ziff. 2.1 und Ziff. 3 auf die Angebote der [X.], dienach [X.] kalkuliert worden sind, [X.] zu keinem eindeutigen Er-gebnis.b) Im Hinblick auf die unklare Vertragssituation ist die Behauptung der[X.] erheblich, die Parteitten keinen Einheitspreisvertrag, sonderneinen Pauschalpreisvertrag abgeschlossen.Bei einer streitigen Einheitspreisvereinbarung muû der [X.], es handele sich um einen Pauschalpreis-- 12 -vertrag widerlegen, und die Einheitspreisvereinbarung beweisen ([X.], [X.] 9. April 1981 - [X.], [X.]Z 80, 257).- 13 -IV.1. [X.] hatte der [X.] hinsichtlich der Verunreini-gung der Fassade lediglich eine Minderung in Hr Hlfte der [X.] mit der [X.], die verlangte Nachbesserung [X.]:Die Verunreinigung der Garagenfassade mit [X.] sei ein Werk-mangel, der nur durch einen Austausch der betroffenen Steine beseitigt [X.].Der [X.] sei [X.], weil die Verunreinigungen das Erscheinungsbild des Gesamtobjektes nichtwesentlich beeintrchtigten. Die Garage liege im rckwrtigen Grundstcksteil.Die Lichtbilder des [X.], [X.] keine besonders gravie-rende optische Einschrkung hinsichtlich des gesamten Grundstcks gege-ben sei.2. Diese Erwlten einer revisionsrechtlichen Überprfungnicht stand:[X.] hat die vom [X.] entwickeltenGrundstze zur Unverltnismûigkeit der Nachbesserung nicht bercksichtigtund erheblichen Sachvortrag der [X.]) Der Unternehmer kann die Beseitigung eines Mangels verweigern,wenn sie einen [X.]en Aufwand [X.]) Eine Nachbesserung ist [X.], wenn der mit der Nach-besserung erzielte Erfolg bei [X.] in [X.] -nem verftigen [X.] zur [X.] erforderlichen Geldaufwandessteht ([X.], Urteil vom 26. Oktober 1972 - [X.], [X.]Z 59, 365, 367= [X.] 1973, 112 = NJW 1973, 130; Urteil vom 4. Juli 1996 - [X.],[X.], 858 = [X.] 1996, 313; Urteil vom 24. April 1997 - [X.]/86,[X.], 638 = [X.] 1997, 249). Der Einwand der Unverltnismûigkeit [X.] dann gerechtfertigt, wenn das Bestehen auf [X.] mit Rcksicht auf das objektive Interesse des Bestellers an der [X.] im [X.] zu dem [X.] erforderlichen Aufwandunter [X.] Verstoû gegen Treu und Glauben ist([X.], Urteil vom 4. Juli 1996 - [X.], [X.], 858 = [X.] 1996,313 m.w.N.).Eine Unverltnismûigkeit liegt danach in aller Regel nur vor, wenn ei-nem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer mangel[X.]eien [X.] ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemesse-ner Aufwrsteht. Hat der Besteller hingegen objektiv ein berech-tigtes Interesse an einer [X.] des Vertrages, kann ihmder Unternehmer [X.] die Nachbesserung wegen hoher Kosten [X.] nicht [X.]) Ohne Bedeutung [X.] die erforderliche Abwsind dasPreis-/Leistungsverltnis und das [X.] des [X.] den zrigen [X.] ([X.], Urteil vom 4. Juli 1996 - [X.]/95, [X.], 858 = [X.] 1996, 313; Urteil vom 24. April 1997 - [X.], [X.], 638 = [X.] 1997, 249).(3) Im Rahmen der [X.] auch zubercksichtigen, ob und in welchem [X.] der Unternehmer den [X.] hat ([X.], Urteil vom 23. Februar 1995 - [X.]/93,- 15 -[X.], 540 = [X.] 1995, 197; Urteil vom 4. Juli 1996 - [X.],[X.], 858 = [X.] 1996, 313).(4) Dieses Verstis der Unverltnismûigkeit der [X.] sich aus der Risikoverteilung des Werkvertrages. Der Unternehmer trtgrundstzlich das [X.] die versprochene Leistung, und zwar [X.] auf den [X.] erforderlichen Aufwand. Er kann dagegen nichteinwenden, dieser sei r oder unverltnismûir als der [X.]. Vielmehr ist er grundstzlich zu jedem erforderlichen Aufwand verpflich-tet. Diese Risikoverteilung wird nicht dadurch verrt, [X.] der [X.] leistet ([X.], Urteil vom 4. Juli 1996 - [X.], [X.],858 = [X.] 1996, 313). Der Maûstab [X.] das objektive Interesse des Bestellersan der [X.] ist der vertraglich vereinbarte oder dernach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch des [X.]) [X.] hat die nach diesen [X.] [X.] vorgenommen, das Interesse der [X.] an der [X.] unzutreffend bewertet und nicht gewrdigt, ob und in wel-chem [X.] die [X.] den Mangel verschuldet hat.Nach dem Vortrag der [X.], der in der Revision als richtig zu [X.] ist, beeintrchtigen die grauen Mrtelreste auf dem dunkelroten Zie-gelverblendmauerwerk den optischen Gesamteindruck der Anlage, vor allemdes Innenhofes erheblich. Die Garage bildet nach dem Vortrag der [X.]mit dem Wohnhaus und dem ehemaligen Stalline geschlossene Um-randung des Innenhofes. Dieser Vortrag der [X.] wird durch die Fest-stellung des [X.], die das Berufungsgericht nicht gewrdigt hat,besttigt. Der Sachverstige hat ausge[X.], [X.] die optische Beeintrchti-gung erheblich sei.- 16 -Nach den Aus[X.]ungen des [X.] die [X.] nach der Beendigung der Fugenarbeiten in einem bestimmten Verfahrengereinigt werden mssen, weil der abgebundene Mrtel nicht mehr von [X.] entfernt werden kann. Die [X.] hat dadurch, [X.] sie die [X.] nicht durchge[X.] hat, schuldhaft gegen eine anerkannte Regelder Technik verstoûen. [X.] tte im Hinblick auf diesen un-streitigen Sachverhalt den Grad des Verschuldens feststellen und bei der [X.] Lasten der [X.] bercksichtigen mssen.c) Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf einem Verstoûgegen die §§ 371, 284 ZPO. [X.] hat auf der Grundlage sei-ner Rechtsauffassung den erheblichen Beweisantrag auf Einnahme eines [X.] nicht bercksichtigt. Dieser Antrag war [X.], weil der Bauunternehmer [X.] darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. [X.]/[X.] (2000) § 633 Rdn. 191).V.1. [X.] hat Gewrleistungsansprche der [X.]bezlich der beanstandeten Durchfeuchtungen mit folgenden Erwverneint:Die Durchfeuchtungen an der Westseite seien [X.] vorhan-den. Sie [X.]n nach den [X.] nichtauf einem Aus[X.]ungsfehler, sondern auf einem Planungsfehler beruhen. [X.] habe die zu flach eingebrachten Giebelfenstersohlke als [X.] bezeichnet. Ob dieser Mangel eine Verantwortlichkeit der [X.]- 17 -begr, sei [X.]. Es fehle am Vortrag der [X.], [X.] die [X.]hier abweichend von den architektonischen Planungen gearbeitet habe und[X.] die zu flach eingebauten Fenstersohlke [X.] sich allein zu den Durch-feuchtungen ge[X.] tten.Hinsichtlich der Feuchtigkeit am westlichen Giebelmauerwerk habe derSachverstige E. nicht klren k, wer [X.] die Ml verantwortlich sei,und er habe ausge[X.], [X.] der Bauleiter, der Zeuge R., die [X.] weiteres erkennen k. Folglich [X.] Beklagte aus diesen [X.] Rechte herleiten.2. Diese Erwlten einer revisionsrechtlichen Prfung [X.]. [X.] hat die Anforderungen an die Darlegung einesWerkmangels verkannt. [X.] hat es eine etwaige Verletzung der Hin-weispflicht der [X.] nach § 4 N[X.] 3 VOB/B nicht bercksichtigt:a) [X.] den Darlegungsanforderungen, wenn er [X.] (Symptom) vortrt, aus der er die Mangelhaftigkeit [X.] herleitet. Er ist nicht verpflichtet, den Mangel selbst oder die Ursachendes Mangels vorzutragen (st.Rsp[X.], vgl. [X.], Urteil vom 28. Oktober 1999- [X.], [X.], 261 = [X.] 2000, 116). Die [X.]age, ob die Ursa-che der Mangelerscheinung auf einem Aus[X.]ungs- oder Planungsfehler be-ruht, ist Gegenstand des Beweises und kein Erfordernis des Sachvortrags([X.], Urteil vom 14. Januar 1999 - [X.], [X.], 899 = [X.]1999, 55).Die erforderliche Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht nichtdurchge[X.]. Es hat vielmehr, ohne die eigene Sachkunde darzulegen, [X.] 18 -sichtlich des Neigungswinkels der Giebelsohlke einen [X.]) Unter der Voraussetzung, [X.] die Mangelerscheinungen auf einemPlanungsfehler beruhen sollten, [X.] die [X.] [X.] derartige [X.], wenn sie zu einem Hinweis der Beklagtr nach § 4 N[X.] 3VOB/B verpflichtet gewesen wre. Da das Berufungsgericht zu den Vorausset-zungen der Hinweispflicht keine Feststellungen getroffen hat, ist in der [X.] zugunsten der [X.] zu unterstellen, [X.] die [X.] als Fachfirma diefehlerhafte Pltte erkennen k. Einen Hinweis nach § 4 N[X.] 3VOB/B hat die [X.] unstreitig nicht gegeben. Die Vermutung des [X.]s, der Bauleiter der Beklagttte die Ursachen der Feuchtigkeitam westlichen Giebelmauerwerk erkennen mssen, ist in diesem Zusammen-hang unerheblich. Der Umstand, [X.] der Bauleiter die Mangelursache mli-cherweistte erkennen k, entlastet diejenigen, die [X.] die Ml ver-antwortlich sind, nicht von der Verpflichtung zur Gewrleistung.VI.1. [X.] hat der [X.] [X.] hinsichtlich [X.] Nachweises [X.] die Entsorgung der [X.] mit folgenden Er-wverneint:Der [X.] stehe hinsichtlich der von der [X.] nicht vorgelegtenEntsorgungsbescheinigung kein Zurckbehaltungsrecht zu. Die mit der [X.] verfolgte Feststellung, [X.] ihr die [X.] zukftigen Schaden zu [X.] habe, der ihr aus der fehlenden Entsorgungsbescheinigung entstehenk, sei [X.] -Es sei ausreichend, [X.] die [X.] eine Bescheinigung der von ihr alsSubunternehmerin beauftragten Fachfirma vorgelegt habe, in der die Fachfirmamitgeteilt habe, [X.] sie die Dacheindeckung einschlieûlich der [X.] abgefahren und entsorgt habe. Diese Bescheinigung sei [X.] die [X.] derzeit ausreichend, weil keine Anhaltspunkte [X.] gegeben seien, [X.]die Fachfirma die [X.] nicht ordnungsgemû entsorgt habe. Die [X.] habe weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, [X.] die Bescheinigungder Fachfirma dem [X.] nicht [X.].2. Diese Erwlten einer revisionsrechtlichen Überprfungnicht stand:a) Die Erws Berufungsgerichts hinsichtlich des [X.] gegen das Verbot der reformatio in peius. Das [X.] hat der [X.] ein Zurckbehaltungsrecht hinsichtlich des [X.] in [X.] 500 DM zuerkannt. Die [X.] hat ge-gen das landgerichtliche Urteil kein Rechtsmittel eingelegt.b) Unter der Voraussetzung, [X.] die Beklagte einen vertraglichen [X.] auf einen Entsorgungsnachweis hat, [X.] der fehlende [X.] einen Werkmangel, [X.] den die [X.] haftet. Die [X.] Fachfirma ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kein Nach-weis der ordnungsgemûen Entsorgung. Die Erws Berufungsge-richts, [X.] ein Schaden in Zukunft nicht zu erwarten sei, sind Spekulationenohne tatschliche Beurteilungsgrundlage. Es ist nicht ausgeschlossen, [X.]ffentlichrechtliche Sanktionen drohen.[X.] -1. [X.] meint, die Beklagte kkeine Rechte darausherleiten, [X.] die [X.] den Baucontainer mehrfach umgestellt habe. [X.] tte die Umstellung des [X.] durchdie Ausseines Weisungsrechts verhindern k.2. Diese Erwlten einer revisionsrechtlichen Überprfungnicht stand.Die Beklagte hat keine [X.] geltend gemacht, sie hat sich gegeneinen Vertungsanspruch der [X.] in [X.] 596,16 DM gewandt, dendie [X.] [X.] das Umsetzen der Container geltend macht.[X.] [X.][X.] Wiebel Bauner

Meta

VII ZR 241/00

06.12.2001

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2001, Az. VII ZR 241/00 (REWIS RS 2001, 307)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 307

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