Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2006, Az. II ZB 28/05

II. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2705

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[X.] vom 10. Juli 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] [X.] Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 278 Abs. 6 a) Ein Rechtsanwalt verdient die Terminsgebühr nach [X.] Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Nr. 3104 [X.] immer dann, wenn ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen wird, unabhängig davon, ob dies im Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO oder § 495 a ZPO geschieht oder die Parteien in ei-nem Verfahren, in dem zunächst die mündliche Verhandlung vorgesehen war, durch Abschluss eines schriftlichen Vergleichs auf die mündliche Ver-handlung verzichten (Bestätigung von [X.], [X.]. v. 3. Juli 2006 - [X.]). b) Den Vergleich vorbereitende "Besprechungen" zwischen den Rechtsanwäl-ten finden in einem Rechtsstreit auch dann statt, wenn diese ihre unter-schiedlichen Vorstellungen über eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits dem Gericht mitteilen und dieses die Vorschläge und die [X.] hierauf an den jeweils anderen Anwalt weiterleitet. [X.], [X.]. vom 10. Juli 2006 - [X.] - [X.] LG Bad Kreuznach - 2 - Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 10. Juli 2006 durch [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der [X.]uss des 14. Zivilsenats des [X.] vom 12. Oktober 2005 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfest-setzungsbeschluss des [X.] vom 18. Juli 2005 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen. Gründe: [X.] Nachdem außergerichtliche Vergleichsverhandlungen der Parteien ge-scheitert waren, begehrte der Kläger mit seiner im September 2004 bei dem [X.] eingegangenen Klage im [X.] die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 10.225,84 • nebst Zinsen mit der Begründung, dieser Betrag stehe ihm als Abfindungsguthaben aus einem von ihm gekündigten Unterbeteiligungsvertrag zwischen den [X.] zu. Das [X.] führte ein schriftliches Vorverfahren durch, in dessen Verlauf die Prozessbevollmächtigten der Parteien ihre grundsätzliche Bereit-schaft zum Abschluss eines Vergleichs bekundeten, mit dem Gericht, das die 1 - 3 - jeweiligen Vorschläge weiterleitete, über den Inhalt dieses möglichen Ver-gleichs korrespondierten und auch untereinander Verhandlungen führten. Durch [X.]uss vom 21. Februar 2005 stellte das [X.] das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO fest. Hiernach haben der Kläger 30 v.H. und der Beklagte 70 v.H. der Kosten des [X.] und des Vergleichs zu tragen. In seinem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. Juli 2005 berücksichtig-te das [X.] neben den von den Parteien zum Ausgleich angemeldeten 1,3 Verfahrensgebühren gemäß Nr. 3100 des [X.] (im Folgenden: [X.]) in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 [X.] und den 1,0 Einigungsgebühren gemäß Nr. 1003 [X.] auch die vom Kläger angemeldete 1,2 Terminsgebühr ge-mäß Nr. 3104 [X.]. Das [X.] hat auf die sofortige Beschwerde des Beklagten den Kostenfestsetzungsbeschluss um die anteilige Terminsgebühr reduziert, den Erstattungsbetrag neu festgesetzt und die Rechtsbeschwerde zugelassen. 2 I[X.] Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Wieder-herstellung der Entscheidung des [X.]s. 3 1. Verfehlt hat das Beschwerdegericht (NJW-RR 2006, 358 f.) die Fest-setzung der Terminsgebühr abgelehnt. Nach dem unter [X.] geschilderten [X.] kann keine Rede davon sein, dass der Vergleich ohne Besprechun-gen der Prozessbevollmächtigten untereinander zustande gekommen ist. 4 2. Im Übrigen ist - auch wenn man dem Beschwerdegericht im [X.] folgen wollte - dessen Ansicht, eine Terminsgebühr sei nicht ange-fallen, aus Rechtsgründen verfehlt. 5 - 4 - 6 Das Beschwerdegericht hat sich zu Unrecht bei seiner Entscheidung [X.] vom Wortlaut der Bestimmung leiten lassen und die Gründe außer Betracht gelassen, die den Gesetzgeber zum Erlass der Regelung in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 [X.] veranlasst haben. Danach verdient der Rechtsanwalt - wie der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung in Übereinstimmung mit dem II[X.] Zivilsenat des [X.] ([X.]. v. 27. Oktober 2005 - [X.], [X.], 157 ff.) mit [X.]uss vom 3. Juli 2006 ([X.]) entschieden hat - die Terminsgebühr immer dann, wenn ein schriftlicher Ver-gleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen wird, unabhängig davon, ob dies in einem Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO oder § 495 a ZPO geschieht oder die Parteien in einem Verfahren, in dem zunächst die mündliche Verhandlung vorgesehen war, durch Abschluss eines schriftlichen Vergleichs auf die mündli-che Verhandlung verzichten. Das ergibt sich aus der gebotenen teleologischen Interpretation, weil der Gesetzgeber mit der Regelung in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 [X.] hat erreichen wollen, dass der Prozessbevollmächtigte, der in einem Zivil-prozess im Hinblick auf den Grundsatz der Mündlichkeit (§ 128 Abs. 1 ZPO) erwarten kann, in der mündlichen Verhandlung seine Terminsgebühr zu verdie-nen, keinen Gebührennachteil erleiden soll, wenn durch eine andere Verfah-rensgestaltung auf eine mündliche Verhandlung verzichtet wird ([X.], [X.]. v. 27. Oktober 2005 aaO S. 158). Eine solche "andere Verfahrensgestaltung" liegt neben den in Nr. 3104 [X.] ausdrücklich genannten Fällen auch dann vor, wenn - wie hier - die zunächst vorgesehene mündliche Verhandlung deshalb nicht stattfindet, weil das Gericht gemäß § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO durch [X.] das Zustandekommen und den Inhalt eines Vergleichs feststellt. Dem trägt die vordergründig am Wortlaut haftende Auslegung des [X.] nicht Rechnung. Sie hat im Gegenteil zur Folge, dass das eintreten würde, was der Gesetzgeber mit der Ausweitung der Terminsgebühr 7 - 5 - - auch im Interesse der Entlastung der Gerichte - vermeiden wollte, dass näm-lich die früher geübte Praxis, einen gerichtlichen Verhandlungstermin nur um einer anwaltlichen Gebühr willen anzustreben, fortgesetzt wird (siehe hierzu Goebel [X.]-Report 2006, 66). [X.]: 512,53 • 8 [X.][X.]

Gehrlein [X.]

Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.07.2005 - 2 O 335/04 - [X.], Entscheidung vom 12.10.2005 - 14 W 620/05 -

Meta

II ZB 28/05

10.07.2006

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2006, Az. II ZB 28/05 (REWIS RS 2006, 2705)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2705

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