Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2013, Az. I ZR 174/12

I. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3424

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 174/12
vom

15. August 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 15. August 2013 durch [X.] und [X.], Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff und Dr.
Koch

beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 20.
Juni 2013 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß §
321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhö-rungsrüge ist unbegründet.

Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216
f.). Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 20.
Juni 2013 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Soweit der Beklagte mit seiner Anhö-rungsrüge seinen Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerde wiederholt, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden. Nach der vom Bundesver-fassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des [X.] können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art.
103 Abs.
1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. [X.], Kammer-1
2
-
3
-
beschluss vom 5.
Mai 2008

1
BvR
562/08, [X.], 2635
f.; [X.], [X.] vom 19.
Juli 2012

I
ZR
92/09, [X.] 2012,
766 Rn.
2 mwN).
Eine Ge-hörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auch nicht dazu eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung herbeizu-führen (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
April 2013

IX
ZR
100/11, juris Rn.
3 mwN).

In der Rechtsprechung des [X.] ist im Übrigen geklärt, dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare [X.] gerichtliche Entscheidung von [X.] wegen regelmäßig keiner Begründung bedarf ([X.], [X.] vom 8.
Dezember 2010

1
BvR
1382/10, NJW 2011, 1497 Rn.
12). Dies gilt auch für Entscheidungen des [X.], mit denen

wie hier

eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach §
544 Abs.
4 ZPO zurückgewiesen worden ist (vgl. [X.] aaO).
Eine Begründung ist nur dann ausnahmsweise geboten, wenn vom eindeutigen Wortlaut einer Norm abgewichen wird und der Grund hierfür nicht ohne weiteres erkennbar ist oder wenn ein im Zeitpunkt der Erhe-bung der Nichtzulassungsbeschwerde bestehender Zulassungsgrund vor der Entscheidung über diese wegfällt und deswegen eine Prüfung der [X.] auf der Grundlage anderer als der von der Vorinstanz als tragend ange-sehenen Gründe erforderlich ist (vgl. [X.] aaO Rn.
13). Eine solche Aus-nahme ist jedoch weder vom Beklagten dargetan noch ansonsten
ersichtlich.

An diesen Grundsätzen zur Begründung letztinstanzlicher Entscheidun-gen ändert sich entgegen der Ansicht der Anhörungsrüge auch dann nichts, wenn mit der Nichtzulassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz gerügt worden ist. Der Umstand, dass die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach §
544 Abs.
2 ZPO mit einer Anhörungsrüge nach §
321a ZPO angefochten werden kann, wenn mit 3
4
-
4
-
dieser eine nicht nur sekundäre, sondern neue und eigenständige Gehörsver-letzung gerügt wird, hat keinen Einfluss auf die [X.] bei Beschlüssen über die Nichtzulassungsbeschwerde ([X.] aaO Rn.
14).

Bornkamm
Pokrant
Schaffert

Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
103 [X.]/07 -

KG Berlin, Entscheidung vom 14.08.2012 -
5 [X.]/07 -

Meta

I ZR 174/12

15.08.2013

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2013, Az. I ZR 174/12 (REWIS RS 2013, 3424)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3424

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