Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.04.2019, Az. 3 C 2/18

3. Senat | REWIS RS 2019, 8181

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Gegenstand

Entziehung der Fahrerlaubnis nach Verletzung des Trennungsgebots durch einen gelegentlichen Konsumenten von Cannabis


Leitsatz

1. Bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der erstmals unter einer seine Fahrsicherheit möglicherweise beeinträchtigenden Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, darf die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel nicht ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung ausgehen und ihm unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen. In solchen Fällen hat sie gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu entscheiden (Teilweise Aufgabe von BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 C 3/13).

2. Ein gelegentlicher Konsument von Cannabis trennt den Konsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, wenn wegen des Cannabiskonsums die Möglichkeit einer Beeinträchtigung seiner Fahrsicherheit besteht. Von einer solchen Möglichkeit kann auch unter Berücksichtigung der Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015 nach wie vor ausgegangen werden, wenn eine Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC) von 1 ng/ml oder mehr im Blutserum des Betroffenen festgestellt wird (Bestätigung von BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 C 3/13).

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis.

2

Die Klägerin wurde am 12. Mai 2016 um 10:30 Uhr einer Verkehrskontrolle unterzogen. In der bei ihr um 10:55 Uhr entnommenen Blutprobe stellte das [X.] der [X.] eine Konzentration des psychoaktiven Cannabiswirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) von 1,0 ng/ml, ca. 0,62 ng/ml 11-Hydroxy-THC (11-OH-THC) und ca. 7,6 ng/ml THC-Carbonsäure ([X.]) im Blutserum fest.

3

Mit rechtskräftigem Bußgeldbescheid vom 12. September 2016 wurden gegen die Klägerin wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 [X.] eine Geldbuße in Höhe von 500 € und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

4

Mit Bescheid vom 20. Oktober 2016 entzog das [X.] der Klägerin unter Anordnung des [X.] die Fahrerlaubnis und forderte sie auf, ihren Führerschein unverzüglich abzugeben. Sie sei nach § 11 Abs. 7 FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da sie gelegentliche [X.]entin von Cannabis sei und, wie die Fahrt vom 12. Mai 2016 gezeigt habe, nicht nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (im Folgenden: Anlage 4) zwischen dem [X.] von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen könne.

5

Auf ihre Klage hat das Verwaltungsgericht den Bescheid aufgehoben. Ein gelegentlicher [X.] könne nach der ersten Fahrt mit einem Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis nicht gemäß § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen als fahrungeeignet angesehen werden. Zur Begründung werde auf die neuere Rechtsprechung des [X.] verwiesen. Deshalb könne dahinstehen, ob die Klägerin gelegentliche [X.]in sei.

6

Die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin sei gelegentliche [X.]in. Aufgrund des rechtsmedizinischen Gutachtens stehe fest, dass sie vor der Polizeikontrolle am 12. Mai 2016 Cannabis konsumiert habe. Ohne gegenteilige substanziierte Darlegung könne nicht von einem einmaligen [X.] ausgegangen werden. Die Klägerin habe einmal gegen das Trennungsgebot nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 verstoßen. Bei den vom [X.] der [X.] bei ihr festgestellten Werten sei eine durch Drogeneinfluss bedingte Beeinträchtigung ihrer Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen. Die Feststellungen im rechtskräftig abgeschlossenen Bußgeldverfahren müsse die Klägerin gegen sich gelten lassen. Damit stehe jedoch nicht im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV fest, dass sie ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Das Landratsamt sei nicht berechtigt gewesen, der Klägerin ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen die Fahrerlaubnis zu entziehen. Es hätte im Ermessenswege darüber entscheiden müssen, ob es nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordne. Für die Anwendbarkeit von § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV spreche neben dem Wortlaut der Regelung und der amtlichen Überschrift die Entstehungsgeschichte von § 14 FeV. Nach der Verordnungsbegründung seien die §§ 13 und 14 FeV Spezialvorschriften zu § 11 FeV und dienten der Klärung von [X.]n bei einer Alkoholproblematik und im Hinblick auf den [X.]. Der Verordnungsgeber habe damit verbindlich festlegen wollen, welche Aufklärungsmaßnahmen in welchen Fällen zu ergreifen seien. Nach der Begründung zu § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV könnten weitere Umstände im Sinne dieser Regelung u.a. dann gegeben sein, wenn der gelegentliche Cannabiskonsum im Zusammenhang mit dem Fahren erfolge. Die Begründung gebe keinen Anhalt dafür, dass der Verordnungsgeber § 11 Abs. 7 FeV bereits bei der ersten Verkehrsordnungswidrigkeit unter [X.] für anwendbar gehalten habe. Für die Anwendung von § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV spreche auch die Systematik der §§ 11, 13 und 14 FeV i.V.m. der Anlage 4. Bei der Klärung der [X.] nach § 13 Satz 1 Nr. 2 und § 14 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 FeV sei anhand des bekannt gewordenen Verhaltens des Betroffenen prognostisch zu untersuchen, ob [X.] bestehe. Aus der Anlage 4 ergebe sich nichts anderes. Deren Nr. 9.2.2 und 8.1 legten keine Grenzwerte fest, bei denen automatisch von Ungeeignetheit wegen fehlenden Trennungsvermögens auszugehen sei. Es bedürfe stets einer psychologischen Beurteilung, ob nach dem bekannt gewordenen Verhalten die Prognose zu stellen sei, dass auch in Zukunft keine Trennungsbereitschaft bestehe. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 bestimme nicht, dass bereits ein einmaliger Verstoß zur Ungeeignetheit führe; das ergebe sich auch nicht aus der gegenüber der Nr. 8.1 der Anlage 4 unterschiedlichen Formulierung. Auch bei diesem Normverständnis verbleibe für § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV ein sinnvoller Anwendungsbereich, etwa wenn zwei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a Abs. 2 [X.] unter [X.] oder je eine unter Alkohol- und [X.] begangen worden seien. Der Verordnungsgeber habe mit § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV eine Gleichbehandlung von Alkohol- und Drogenkonsumenten erreichen wollen. Bei fehlendem Trennungsvermögen habe er sie durch die Vorgabe hergestellt, beim zweiten Verstoß zwingend eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen. Auch der Sinn und Zweck von § 14 FeV, [X.] zu klären und die Sicherheit des Straßenverkehrs zu wahren, lege die dargestellte Auslegung nahe. Es sei nicht ersichtlich, dass gelegentliche [X.]en, die erstmals das Trennungsgebot verletzt hätten, eine größere Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellten als Alkoholkonsumenten, die das Trennungsgebot gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis d FeV nicht beachtet hätten und sich danach "nur" einer medizinisch-psychologischen Begutachtung unterziehen müssten. Außerdem sehe die Fahrerlaubnis-Verordnung bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt nach § 24a Abs. 1, Abs. 3 [X.] anders als § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV bei gelegentlichem Cannabiskonsum nicht die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung vor. Ein solches Verständnis von § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV füge sich außerdem sinnvoll in das ordnungs- und sicherheitsrechtliche Maßnahmensystem ein. Der Normgeber nehme hin, dass Verkehrsteilnehmer in gewissem Umfang Verkehrsordnungswidrigkeiten begingen, ohne dass ihnen sofort die Fahrerlaubnis entzogen werde. Gemäß § 25 [X.] komme bei Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24, 24a [X.] nur die Verhängung eines Fahrverbots in Betracht. Nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem des § 4 [X.] sei regelmäßig erst bei Erreichen von acht Punkten zwingend von mangelnder Fahreignung auszugehen und die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die erstmalige, gegebenenfalls nur fahrlässige Übertretung ordnungsrechtlicher Vorschriften trage nicht zwingend eine [X.] in sich, die ohne weitere Aufklärung die Annahme der Ungeeignetheit nach § 11 Abs. 7 FeV rechtfertige. Der Bußgeldkatalog sehe für den ersten Verstoß gegen § 24a Abs. 1 oder 2 [X.] ein Bußgeld in Höhe von 500 € und ein einmonatiges Fahrverbot vor. Es sei nicht ausgeschlossen, dass das zur Warnung reiche und eine Verhaltensänderung hervorrufe. Dem stehe auch nicht entgegen, dass Fahrten unmittelbar nach dem [X.] von Cannabis mit einer sehr hohen [X.] ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keine Straftat nach den §§ 315c, 316 StGB seien und deshalb eine Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 StGB nicht in Betracht komme. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grenzwerte für relative und absolute [X.] bei Alkoholkonsum fänden keine Entsprechung für Fahrten unter [X.]. Das könne nicht dazu führen, dass entgegen der abschließenden Festlegung der Anlässe für eine medizinisch-psychologische Untersuchung in § 14 FeV Grenzwerte definiert würden, die bei einem ordnungswidrigen Verhalten zur Fahrerlaubnisentziehung führten.

7

Zur Begründung seiner Revision macht der Beklagte geltend: Die angegriffene Fahrerlaubnisentziehung sei rechtmäßig. Aufgrund der Fahrt der Klägerin am 12. Mai 2016 stehe gemäß § 11 Abs. 7 FeV fest, dass sie ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Sie habe gelegentlich Cannabis konsumiert und den [X.] nicht vom Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt. Die Argumentation des Berufungsgerichts mit dem Wortlaut von § 14 FeV beruhe auf einem Zirkelschluss. Der Überschrift "Klärung von [X.]n im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel" lasse sich nicht entnehmen, unter welchen Voraussetzungen bei gelegentlichen [X.]en solche [X.] bestünden. Auch der Wortlaut von § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV sage nichts darüber aus, ob die Fahrt eines gelegentlichen [X.]en unter dem Einfluss einer fahrsicherheitsrelevanten [X.] lediglich Zweifel an seiner Fahreignung begründe oder sie zwingend ausschließe. Mit der Entstehungsgeschichte von § 14 FeV könne das Berufungsgericht seine Auffassung ebenfalls nicht begründen. Die Erwägungen des Verordnungsgebers ließen nicht den Schluss zu, die Regelungen zum Alkohol- und zum Cannabiskonsum hätten einander pauschal und vollständig angeglichen werden sollen. Ebenso wenig ergäben sich aus der Systematik der §§ 11, 13 und 14 FeV i.V.m. der Anlage 4 Anhaltspunkte für eine Anwendung von § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV. Der Wortlaut von Nr. 9.2.2 der Anlage 4, wonach die Fahreignung nur bei Trennung von [X.] und Fahren zu bejahen sei, stehe der Auslegung des Berufungsgerichts entgegen.

8

Die Klägerin tritt der Revision entgegen und verteidigt das Urteil des Berufungsgerichts.

9

Der Vertreter des [X.] beim [X.] ist in Übereinstimmung mit dem [X.] und digitale Infrastruktur der Auffassung, der erstmalige Verstoß gegen das Trennungsgebot genüge nicht, um gemäß § 11 Abs. 7 FeV fehlende Fahreignung anzunehmen. Ein solcher Verstoß begründe nur Zweifel an der Fahreignung, aufgrund derer die Fahrerlaubnisbehörde nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV im Ermessenswege die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen könne. "[X.]" im Sinne der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung sei im Unterschied zur "Trennung" nach Anlage 4 die Fähigkeit, dauerhaft [X.] und Fahren zu trennen. Das setze eine Prognose voraus. Damit sie zugunsten des Betroffenen ausfalle, müsse er darlegen, dass er ein angemessenes Problembewusstsein hinsichtlich seines Cannabiskonsums habe, und nachweisen, dass er über das notwendige Wissen über die Wirkungsweise, die Wirkdauer und die damit verbundenen Gefahren von Cannabis verfüge. Aus einem einmaligen Verstoß könne für die Prognose weder die Überzeugung der Nichteignung im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV noch ein sittlich-charakterlicher Mangel hergeleitet werden. Es gebe keinen Grund, gelegentliche [X.]en bei einem einmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot von der Gefährlichkeit her auf dieselbe Stufe zu stellen wie Personen, die schweren Drogenmissbrauch betrieben oder drogenabhängig seien.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Das Berufungsurteil steht im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die angegriffene Fahrerlaubnisentziehung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin ist gelegentliche [X.]entin von [X.]annabis und hat bei der Fahrt am 12. Mai 2016 den [X.] nicht in der nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 gebotenen Weise vom Führen eines [X.]fahrzeugs getrennt (1.). Doch steht damit nicht fest, dass sie ungeeignet zum Führen von [X.]fahrzeugen ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV). Die Annahme des Berufungsgerichts, die Fahrerlaubnisbehörde könne bei einem gelegentlichen [X.]annabiskonsumenten nach dem als Ordnungswidrigkeit geahndeten erstmaligen Führen eines [X.]fahrzeugs unter einer fahrsicherheitsrelevanten Wirkung von [X.]annabis nicht gemäß § 11 Abs. 7 FeV von fehlender Fahreignung ausgehen, vielmehr sehe § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV für solche Fälle die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im Ermessenswege vor, steht im Einklang mit Bundesrecht. An der gegenteiligen Auffassung, die der erkennende Senat im Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 [X.] 3.13 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2014:231014U3[X.]3.13.0] - [X.] 442.10 § 3 StVG Nr. 16 Rn. 33, 36) zur Anwendbarkeit von § 11 Abs. 7 FeV vertreten hat, wird nicht festgehalten (2.).

1. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (stRspr, vgl. u.a. [X.], Urteile vom 23. Oktober 2014 - 3 [X.] 3.13 - [X.] 442.10 § 3 StVG Nr. 16 Rn. 13 und vom 28. April 2010 - 3 [X.] 2.10 - [X.]E 137, 10 Rn. 11 jeweils m.w.[X.]); abzustellen ist hier daher auf den Erlass des Bescheids vom 20. Oktober 2016.

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von [X.]fahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von [X.]fahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 kann bei gelegentlicher Einnahme von [X.]annabis die Fahreignung bejaht werden, wenn [X.] und Fahren getrennt werden, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen stattfindet und wenn keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen. Die Bewertungen der Anlage 4 gelten nach Nummer 3 ihrer Vorbemerkung für den Regelfall. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines [X.]fahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von [X.]annabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des [X.] begangen wurden.

Die Klägerin war, wie das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen Bundesrecht annimmt, zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt gelegentliche [X.]entin von [X.]annabis (a) und hat bei dem Führen eines [X.]fahrzeugs am 12. Mai 2016 gegen das Gebot nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 verstoßen, den [X.] von [X.]annabis und das Führen eines [X.]fahrzeugs zu trennen (b).

a) Gelegentlicher [X.] von [X.]annabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 liegt vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbständigen [X.]vorgängen [X.]annabis zu sich genommen hat und diese [X.]vorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 [X.] 3.13 - [X.] 442.10 § 3 StVG Nr. 16 Rn. 19 ff. m.w.[X.]). Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts lag bei der Klägerin ein solches [X.]muster vor ([X.] Rn. 19 f.). Zulässige und begründete Verfahrensrügen hiergegen hat sie nicht erhoben.

b) Die Klägerin hat bei der Fahrt am 12. Mai 2016 den [X.] von [X.]annabis nicht in der erforderlichen Weise vom Führen eines [X.]fahrzeugs getrennt; darin liegt ein Verstoß gegen das Trennungsgebot nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4, der Zweifel an ihrer Fahreignung begründet (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV).

aa) Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 genügt gelegentlicher [X.] von [X.]annabis anders als regelmäßiger [X.] (Nr. 9.2.1 der Anlage 4) für sich genommen noch nicht, um von fehlender Fahreignung des Betroffenen auszugehen. Hinzutreten müssen zusätzliche tatsächliche Umstände. Eine dieser "Zusatztatsachen" ist neben dem Mischkonsum von [X.]annabis und Alkohol, dass der Betroffene nicht zwischen dem [X.] von [X.]annabis und dem Führen eines [X.]fahrzeugs trennt ([X.], Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 [X.] 3.13 - [X.] 442.10 § 3 StVG Nr. 16 Rn. 29). Allerdings rechtfertigt nicht jeder bei einem [X.]fahrzeugführer festgestellte TH[X.]-Wert die Annahme fehlender Trennung im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 ([X.], Urteil vom 23. Oktober 2014 a.a.[X.] Rn. 31).

bb) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats muss der Betroffene für eine Bejahung seiner Fahreignung nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 [X.] und Fahren in einer Weise trennen, dass durch eine vorangegangene Einnahme von [X.]annabis eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann. Im Hinblick auf die schwerwiegenden Gefahren, die von in ihrer Fahrsicherheit beeinträchtigten [X.]fahrzeugführern für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer ausgehen können, ist es auch vor dem Hintergrund der staatlichen Pflicht, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten, geboten, solche Risiken soweit wie möglich auszuschließen. Dementsprechend wird das Trennungsgebot nicht erst dann verletzt, wenn mit Sicherheit eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit anzunehmen ist oder es - wie der [X.] zeitweise angenommen hatte - zu einer signifikanten Erhöhung des Unfallrisikos kommt (so noch [X.], Beschluss vom 4. Juni 2007 - 11 [X.]S 06.2806 - juris Rn. 20 m.w.[X.]), sondern bereits dann, wenn die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht oder - negativ formuliert - eine solche Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann ([X.], Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 [X.] 3.13 - [X.] 442.10 § 3 StVG Nr. 16 Rn. 33; ebenso u.a. [X.], Beschluss vom 15. November 2017 - 4 [X.]/17 - [X.] 132, 140 <145>; [X.], Beschluss vom 22. Juli 2016 - 10 S 738/16 - [X.] 130, 272 <273>; [X.], Urteil vom 16. Juni 2016 - [X.] 37.14 - [X.] 53, 393 <395>; [X.], Beschluss vom 25. Februar 2016 - 1 [X.]/16 - [X.] 53, 275 f.).

Diesen Gefährdungsmaßstab legt auch das [X.] zugrunde. Es lässt für die Annahme fehlender [X.] und damit eines charakterlich-sittlichen Eignungsmangels genügen, dass eine drogenkonsumbedingte Fahruntüchtigkeit jedenfalls nicht auszuschließen ist ([X.], [X.] vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378 <2380>). Damit gemäß § 24a Abs. 2 StVG ein als Ordnungswidrigkeit zu ahndendes Führen eines [X.]fahrzeugs "unter der Wirkung" von [X.]annabis tatbestandlich angenommen werden kann, hält es das [X.] in verfassungskonformer Auslegung dieser Vorschrift für erforderlich, aber auch ausreichend, dass eine TH[X.]-Konzentration im Blut festgestellt wird, die eine eingeschränkte Fahrtüchtigkeit des am Straßenverkehr teilnehmenden [X.]fahrzeugführers als möglich erscheinen lässt ([X.], [X.] vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - NJW 2005, 349 <351>). Diese Erwägungen des [X.]s zum abstrakten Gefährdungsdelikt des § 24a Abs. 2 StVG sind nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ([X.], Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 [X.] 3.13 - [X.] 442.10 § 3 StVG Nr. 16 Rn. 34) auf das auf Prävention und Gefahrenabwehr zielende Vorgehen auf Grundlage der [X.]Verordnung ohne Weiteres übertragbar (ebenso [X.], Beschluss vom 15. November 2017 - 4 [X.]/17 - [X.] 132, 140 <145>; [X.], Urteil vom 16. Juni 2016 - [X.] 37.14 - [X.] 53, 393 <395>).

cc) Ein Verstoß gegen das Trennungsgebot nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 liegt vor, wenn ein gelegentlicher [X.]annabiskonsument den [X.] und das Führen eines [X.]fahrzeugs im Ergebnis nicht in der gebotenen Weise voneinander trennt. Unerheblich ist, ob die unterbliebene Trennung darauf zurückzuführen ist, dass der Betroffene nicht in der Lage war zu trennen ("[X.]" oder "Trennungsvermögen") oder dass ihm die Bereitschaft zum Trennen von [X.]annabiskonsum und dem Führen eines [X.]fahrzeugs fehlte ("[X.]").

Dass auf die objektive Erfüllung des [X.] abzustellen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut von Nr. 9.2.2 der Anlage 4. In dieser Bestimmung wird keiner der Begriffe Trennungsvermögen, [X.] oder [X.] verwendet. Diese Begriffe bezeichnen einzelne Anforderungen, deren Nichterfüllung der Grund für den Verstoß gegen das Trennungsgebot sein kann; sie sind nicht mit dem Begriff "Trennung" identisch, der das von einem gelegentlichen [X.]enten von [X.]annabis einzuhaltende Verhalten definiert. Der Verordnungsgeber bejaht in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 die Fahreignung nur dann, "wenn Trennung von [X.] und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit, kein Kontrollverlust". Er lehnt sich damit zwar in Bezug auf die dort aufgeführten "Zusatztatsachen" an die Begutachtungsleitlinien zur [X.]fahreignung an, die nach der Anlage 4a zur [X.]Verordnung (Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten) die Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von [X.]fahrzeugen sind. Dort heißt es unter 3.14.1 (Sucht und Intoxikationszustände) seit dem 1. Februar 2000, dass, wer gelegentlich [X.]annabis konsumiert, in der Lage ist, den gestellten Anforderungen zum Führen von [X.]fahrzeugen beider Gruppen gerecht zu werden, wenn er [X.] und Fahren trennen kann, wenn kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen und wenn keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen. Doch hat der Verordnungsgeber zur inhaltlichen Umschreibung des [X.] eine andere Formulierung gewählt. Hinweise darauf, weshalb er hierbei mit der Verwendung des Begriffs "Trennung" von den Begutachtungsleitlinien abgewichen ist, lassen sich der Verordnungsbegründung nicht entnehmen. Das ändert indes nichts am eindeutigen Wortlaut der Bestimmung; es wird dort - positiv - Trennung verlangt, um die Fahreignung eines gelegentlichen [X.]annabiskonsumenten bejahen zu können.

Diese "Ergebnisorientierung" trägt zugleich der Funktion des Mängelkatalogs der Anlage 4 am besten Rechnung. Er soll Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs und eine damit verbundene Gefährdung von Leib, Gesundheit und Sachwerten soweit wie möglich ausschließen, die - im Anwendungsbereich von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 - durch gelegentlichen [X.]annabiskonsum und dessen unzureichende Trennung vom Führen eines [X.]fahrzeugs entstehen können. Solche Gefährdungen sind beim Führen eines [X.]fahrzeugs unter einer TH[X.]-bedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit unabhängig davon möglich, ob der Verstoß gegen das Trennungsgebot auf fehlende Erkenntnisfähigkeit/-möglichkeit des Betroffenen oder aber auf dessen mangelnde Bereitschaft zur Trennung zurückzuführen ist. Dieses Verständnis des [X.] deckt sich schließlich auch mit der Rechtsprechung des [X.]s. Es lässt für die Anforderung eines [X.]s durch die Fahrerlaubnisbehörde nicht den Besitz von [X.]annabis genügen, sondern verlangt darüber hinaus, dass konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür ermittelt wurden, dass der Betroffene den [X.] von [X.]annabis und die aktive Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig zu trennen vermag oder zu trennen bereit ist (vgl. [X.], [X.] vom 8. Juli 2002 - 1 BvR 2428/95 - NJW 2002, 2381). Auch das [X.] stellt somit beide möglichen Ursachen für die Verletzung des [X.] gleichberechtigt nebeneinander.

Dass es gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 für die Bejahung der Fahreignung auf die objektive Erfüllung des [X.] ankommt, beantwortet für sich genommen allerdings noch nicht die Frage, was aus einem in der Vergangenheit begangenen Verstoß gegen das Trennungsgebot fahrerlaubnisrechtlich folgt (dazu unter 2.).

dd) Dass bereits die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit des Betroffenen einen Verstoß gegen das Trennungsgebot der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 begründet, hat Rückwirkungen auf die Höhe des dabei heranzuziehenden TH[X.]-Grenzwerts. Abzustellen ist darauf, ab welcher Konzentration von TH[X.] im Blutserum eine verkehrssicherheitsrelevante Beeinträchtigung der Fahrsicherheit möglich oder - anknüpfend an die Rechtsprechung des [X.]s ([X.], [X.] vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378 <2380>) - nicht ausgeschlossen ist; insoweit handelt es sich um einen "[X.]" ([X.], Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 [X.] 3.13 - [X.] 442.10 § 3 StVG Nr. 16 Rn. 37; ebenso [X.], Beschluss vom 15. November 2017 - 4 [X.]/17 - [X.] 132, 140 <145 f.>; [X.], Urteil vom 16. Juni 2016 - [X.] 37.14 - [X.] 53, 393 <395>; [X.], Beschluss vom 25. Februar 2016 - 1 [X.]/16 - [X.] 53, 275 f.).

Ab welchem TH[X.]-Wert eine solche Beeinträchtigung möglich ist, ist im Wesentlichen eine Frage tatsächlicher, nämlich medizinisch-toxikologischer Natur (vgl. [X.], Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 [X.] 3.13 - [X.] 442.10 § 3 StVG Nr. 16 Rn. 31). Dementsprechend sind der revisionsgerichtlichen Überprüfung die von der Vorinstanz getroffenen tatsächlichen Feststellungen zugrunde zu legen, soweit hiergegen - wie im vorliegenden Fall - keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben wurden (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Ergänzend können in der Revision allgemeinkundige wissenschaftliche Erkenntnisse herangezogen werden ([X.], Urteil vom 3. März 1987 - 1 [X.] 39.84 - [X.] 436.52 § 1 GjS Nr. 12 S. 6 f.).

(1) Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung ging bislang ganz überwiegend davon aus, dass bei gelegentlichen [X.]enten von [X.]annabis eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit möglich ist, wenn eine TH[X.]-Konzentration von 1 ng/ml Blutserum erreicht oder überschritten wird (vgl. u.a. [X.], Urteil vom 22. November 2012 - 10 S 3174/11 - [X.] 124, 168 <174>; [X.], Beschluss vom 6. September 2012 - 2 EO 37/11 - [X.], 413 <414>; [X.], Beschluss vom 20. Juli 2012 - 2 B 341/11 - NJW 2012, 3526 <3527>; [X.], Beschluss vom 16. Juni 2009 - 1 S 17/09 - [X.], 531 <532>; [X.], Urteil vom 17. Februar 2009 - 4 LB 61/08 - juris Rn. 35). Diese Annahme hat der erkennende Senat aus revisionsrechtlicher Sicht gebilligt (vgl. zum Urteil des [X.]: [X.], Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 [X.] 3.13 - [X.] 442.10 § 3 StVG Nr. 16 Rn. 37 ff.). Dass der [X.] abweichend hiervon vorübergehend einen TH[X.]-Grenzwert von 2 ng/ml Blutserum zugrunde gelegt hatte, war im Wesentlichen durch seine Annahme bedingt, es sei auf eine signifikante Erhöhung des Risikos einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit abzustellen (so noch [X.], Beschluss vom 25. Januar 2006 - 11 [X.]S 05.1711 - [X.] 110, 310 <318 f.>). Hiervon ist der [X.] mittlerweile aber wieder abgegangen (vgl. u.a. [X.], Beschluss vom 10. März 2015 - 11 [X.]S 14.2200 - juris Rn. 12 ff.); auch er legt nun wieder einen TH[X.]-Grenzwert in Höhe von 1 ng/ml Blutserum zugrunde (vgl. [X.], Urteil vom 13. Dezember 2017 - 11 BV 17.1876 - juris Rn. 21 und Beschluss vom 23. Mai 2016 - 11 [X.]S 16.690 - NJW 2016, 2601 Rn. 15 ff.).

Der genannte TH[X.]-Grenzwert von 1 ng/ml Blutserum geht auf den Beschluss der [X.] vom 20. November 2002 zurück. Sie hat diesen Wert dort für die Annahme einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG - hier das Führen eines [X.]fahrzeugs unter der Wirkung von [X.]annabis - empfohlen; ihre Empfehlung hat sie in einem weiteren Beschluss vom 22. Mai 2007 ([X.] 44, 311) aktualisiert und bestätigt. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist - wie gezeigt - geklärt, dass die Übertragung dieses für das Ordnungswidrigkeitenrecht entwickelten Grenzwertes in das Fahrerlaubnisrecht gerechtfertigt ist, weil § 24a Abs. 2 StVG und Nr. 9.2.2 der Anlage 4 derselbe Gefährdungsmaßstab zugrunde liegt (vgl. [X.], Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 [X.] 3.13 - [X.] 442.10 § 3 StVG Nr. 16 Rn. 34).

(2) Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, an diesem TH[X.]-Grenzwert in Höhe von 1 ng/ml Blutserum für die Feststellung eines Verstoßes gegen das Trennungsgebot nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 sei auch unter Berücksichtigung der neueren Empfehlung der [X.] vom September 2015 festzuhalten, ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern (für eine Beibehaltung dieses Grenzwertes auch: [X.], Beschluss vom 27. Juni 2018 - 4 MB 45/18 - juris Rn. 6 m.w.[X.]; [X.], Beschluss vom 15. November 2017 - 4 [X.]/17 - [X.] 132, 140 <145 f.>; [X.], Beschluss vom 6. September 2017 - 3 M 171/17 - juris Rn. 6 ff.; [X.], Beschluss vom 17. August 2017 - 2 B 1213/17 - [X.] 54, 390 <391 f.>; [X.], Beschluss vom 28. November 2016 - 12 [X.]/16 - juris Rn. 10; [X.], Beschluss vom 22. Juli 2016 - 10 S 738/16 - [X.] 53, 399 f.; [X.], Urteil vom 16. Juni 2016 - [X.] 37.14 - [X.] 53, 393 <396>; [X.], Beschluss vom 25. Februar 2016 - 1 [X.]/16 - [X.] 53, 275 <276>).

In seinem Urteil vom 11. April 2019 - [X.] 3 [X.] 14.17 - hat der Senat hierzu ausgeführt:

"In der im September 2015 veröffentlichten 'Empfehlung der [X.] für die Konzentration von Tetrahydrocannabinol (TH[X.]) im Blutserum zur Feststellung des Trennungsvermögens von [X.]annabiskonsum und Fahren' ([X.] 52, 322) wird unter Hinweis auf verschiedene Studien empfohlen, bei gelegentlich [X.]annabis konsumierenden Personen eine Trennung von [X.] und Fahren im Sinne der Anlage 4 bei Feststellung einer TH[X.]-Konzentration von 3,0 ng/ml oder mehr im Blutserum zu verneinen. Liege der letzte [X.] bei einer Konzentration in dieser Höhe sicher länger zurück, sei von einer Anreicherung von TH[X.] infolge regelmäßigen [X.]s auszugehen, womit die Fahreignung nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 ausgeschlossen sei. Zur Begründung heißt es, dass sich eine [X.] in experimentellen Studien frühestens ab 2 ng TH[X.]/ml Serum nachweisen lasse, ein erhöhtes Unfallrisiko ab einer TH[X.]-Konzentration von 4 ng/ml Blutserum. Darüber hinaus sei, um bei einer konkreten Einzelmessung eine Benachteiligung zu vermeiden, eine Messwertschwankung von maximal 30 % zu berücksichtigen (a.a.[X.] S. 322). Hiervon ausgehend empfiehlt die [X.], die Trennung von [X.] und Fahren ab dem Erreichen eines TH[X.]-Grenzwertes von 3,0 ng/ml Blutserum zu verneinen (a.a.[X.] S. 323). Eine Neubewertung des analytischen Grenzwerts von TH[X.] (1 ng/ml) gemäß der Empfehlung der [X.] zur Anlage des § 24a StVG hält die [X.] dagegen ausdrücklich nicht für veranlasst (a.a.[X.] S. 323).

Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass die [X.] bei dieser Empfehlung von einem anderen als dem aus den dargestellten Rechtsgründen für das Fahrerlaubnisrecht zugrunde zu legenden Gefährdungsmaßstab ausgegangen ist. Das zeigt insbesondere der Umstand, dass die [X.] bei gelegentlich [X.]annabis konsumierenden Personen zwar einerseits empfiehlt, eine Trennung von [X.] und Fahren im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 erst bei einer TH[X.]-Konzentration von 3 ng/ml oder mehr im Blutserum zu verneinen, zugleich aber ausdrücklich feststellt, dass eine Neubewertung des analytischen TH[X.]-Grenzwerts von 1 ng/ml Blutserum gemäß ihrer Empfehlung zur Anlage des § 24a StVG nicht veranlasst sei. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist indes aus den bereits aufgezeigten rechtlichen Gründen anerkannt, dass sich der im Fahrerlaubnisrecht für die Beurteilung der Fahreignung heranzuziehende Gefährdungsmaßstab mit dem des § 24a Abs. 2 StVG deckt. Aus der neueren Empfehlung der [X.] ergibt sich - wie das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang zugleich beanstandungsfrei feststellt - auch nicht, dass und gegebenenfalls aus welchen medizinisch-toxikologischen Gründen eine Differenzierung beim Gefährdungsmaßstab zwischen dem [X.] und dem Ordnungswidrigkeitenrecht angezeigt wäre. Vielmehr hatte der damalige Vorsitzende der [X.], Prof. Dr. [X.], in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu dem von der [X.] zu § 24a Abs. 2 StVG festgelegten Grenzwert von 1 ng/ml ausgeführt, dass bei dieser Menge die Möglichkeit einer Beeinträchtigung bestehe, wie sie das [X.] zur verfassungskonformen Auslegung des Gesetzes für erforderlich halte (vgl. [X.], Urteil vom 20. Januar 2016 - 9 K 1253/15 - [X.] 53, 278 <282>, Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 6).

Gegen die Notwendigkeit einer Abkehr vom bisher herangezogenen TH[X.]-Grenzwert spricht aber vor allem, dass nach den für das Revisionsverfahren bindenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen und allgemein zugänglichen wissenschaftlichen Erkenntnissen die medizinisch-toxikologische Annahme nach wie vor zutrifft, es könne bereits ab einem TH[X.]-Wert von 1 ng/ml Blutserum zu fahrsicherheitsrelevanten Beeinträchtigungen beim Führen eines [X.]fahrzeugs kommen. Das Berufungsgericht hat das den Ausführungen der dort zur Frage des TH[X.]-Grenzwerts angehörten Sachverständigen Prof. Dr. [X.] und Prof. [X.] - des damaligen und des derzeitigen Vorsitzenden der [X.] - entnommen. Beide zögen im Ergebnis nicht in Zweifel, dass bei einem TH[X.]-Wert von 1 ng/ml Blutserum eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit nicht auszuschließen sei ([X.] S. 27); sie hätten dies vielmehr ausdrücklich bestätigt. Im Berufungsverfahren hat der Berichterstatter ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Obersätze des [X.] zu Nr. 9.2.2 der Anlage 4 die Frage an die Sachverständigen gerichtet, ob bei [X.]annabiskonsumenten mit einem TH[X.]-Wert von 1 ng/ml Serum eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit auszuschließen sei. Die Sachverständigen haben dies verneint, ein TH[X.]-Wert von 1 ng/ml Serum könne eine äußerlich messbare Wirkung haben (Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 10). In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der damalige Vorsitzende der [X.], Prof. Dr. [X.], dahingehend Stellung genommen, dass auch bereits bei einer TH[X.]-Konzentration von 1 ng/ml Blutserum eine cannabisbedingte verkehrssicherheitsrelevante [X.] nicht ausgeschlossen sei ([X.] S. 13; Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 8). Zulässige und begründete Verfahrensrügen gegen die auf diese Äußerungen gestützte Feststellung der Vorinstanzen, eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit sei bereits bei einem TH[X.]-Wert von 1 ng/ml Blutserum möglich, sind nicht erhoben worden. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat der derzeitige Vorsitzende der [X.], Prof. [X.], nochmals ausdrücklich bestätigt, es bestehe ab einem TH[X.]-Wert von 1 ng/ml Blutserum nicht nur eine theoretische, sondern eine realistische Möglichkeit, dass es bei einem gelegentlichen [X.]enten von [X.]annabis zu einer Beeinträchtigung seiner fahrsicherheitsrelevanten Eigenschaften kommt. Das [X.] und die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung stimmen - wie gezeigt - aber darin überein, dass bereits die nicht nur theoretische Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit durch vorangegangenen gelegentlichen [X.]annabiskonsum genügt, um einen Verstoß gegen die im [X.] und im Fahrerlaubnisrecht geltenden Anforderungen des [X.] zu bejahen ('[X.]').

Soweit sowohl in der Empfehlung der [X.] vom September 2015 ([X.] 52, 322), den schriftlichen Erläuterungen einzelner Mitglieder der [X.] hierzu ([X.] 53, 409) als auch in den mündlichen Stellungnahmen der beiden Sachverständigen im vorliegenden Verfahren darauf hingewiesen wird, dass es bei chronischem [X.] von [X.]annabis zu einer Depotbildung im Gewebe kommen könne, aus dem TH[X.] ins Blut abgegeben werde, ohne dass das von Einfluss auf die fahrsicherheitsrelevanten Eigenschaften des Betroffenen sei, hat das Berufungsgericht die tatsächliche Feststellung getroffen, dass darin noch keine Verlautbarung einer wissenschaftlichen Evidenz liege, aufgrund derer der vorgegebene fahrerlaubnisrechtliche Maßstab eines sicheren [X.] als erfüllt betrachtet werden könne ([X.] S. 24). Unabhängig davon muss der Grenzwert die realistische Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit nicht nur bei chronischem, sondern auch bei seltenerem [X.] von [X.]annabis ausschließen. Nr. 9.2 der Anlage 4 differenziert nur zwischen regelmäßiger und gelegentlicher Einnahme von [X.]annabis. [X.]hronische Einnahme ist kein eigenständig geregeltes [X.]muster; die Abgrenzung zum regelmäßigen [X.] ist nicht trennscharf. Schließlich hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt angegeben, chronischer [X.]ent von [X.]annabis zu sein. Er hatte zunächst geltend gemacht, vor der Fahrt am 28. September 2014 lediglich einmal [X.]annabis konsumiert zu haben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hatte er dann aber vor dem Hintergrund seiner Angaben bei der Verkehrskontrolle und den Ergebnissen der Blutproben zwar einen gelegentlichen [X.]annabiskonsum eingestanden, nicht jedoch einen in der [X.]frequenz darüber hinausgehenden chronischen [X.].

In Bezug auf die Empfehlung der [X.] vom September 2015 ist schließlich zu berücksichtigen, dass der dort vorgeschlagene höhere TH[X.]-Grenzwert, wie der Äußerung von Mitgliedern der [X.] zum 'Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Feststellung einer mangelhaften Trennung von [X.]annabiskonsum und Fahren anhand der Konzentration von Tetrahydrocannabinol (TH[X.]) im Blutserum' ([X.] 53, 409 ff.) zu entnehmen ist, auf der Annahme beruhte, dass es bei gelegentlichen [X.]annabiskonsumenten, die ein [X.]fahrzeug unter Erreichen des TH[X.]-Grenzwertes geführt hätten, unmittelbar zur Entziehung der Fahrerlaubnis komme. Deshalb hielten es die Verfasser für geboten, an den Nachweis der Fahrungeeignetheit infolge [X.]annabiskonsums alleine auf der Grundlage einer TH[X.]-Blutserumkonzentration den Anspruch zu stellen, dass ein Grenzwert die Fahrungeeignetheit jenseits vernünftiger Zweifel beweise (a.a.[X.] S. 412). Es kann offen bleiben, ob auch insoweit - wie das Berufungsgericht annimmt - der nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung maßgebliche Gefährdungsmaßstab verfehlt wird. Jedenfalls wird dieser Ansatzpunkt der [X.] für einen höheren Grenzwert dadurch hinfällig, dass - wie noch im Einzelnen zu zeigen sein wird - das Erreichen dieses Grenzwertes durch einen gelegentlichen [X.]annabiskonsumenten bei einer erstmaligen Fahrt unter der Wirkung von [X.]annabis in der Regel nur dazu führt, dass der Betroffene gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert werden kann."

Den aus den dargestellten Gründen nach wie vor maßgeblichen TH[X.]-Grenzwert von 1 ng/ml Blutserum hat die Klägerin beim Führen eines [X.]fahrzeugs am 12. Mai 2016 erreicht. In der bei ihr entnommenen Blutprobe wurde ein TH[X.]-Wert von 1,0 ng/ml Blutserum festgestellt. Eines "[X.]", um möglichen Messungenauigkeiten Rechnung zu tragen, bedarf es nicht (vgl. [X.], Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 [X.] 3.13 - [X.] 442.10 § 3 StVG Nr. 16 Rn. 43 ff.). Die Klägerin hat danach nicht in der nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 gebotenen Weise den (gelegentlichen) [X.] von [X.]annabis und das Führen eines [X.]fahrzeugs getrennt.

2. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht die Annahme des Berufungsgerichts, die Fahrerlaubnisbehörde dürfe bei einem gelegentlichen [X.]annabiskonsumenten nach dem als Ordnungswidrigkeit geahndeten erstmaligen Führen eines [X.]fahrzeugs unter einer fahrsicherheitsrelevanten Wirkung von [X.]annabis nicht gemäß § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung ausgehen, sondern habe gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV im Ermessenswege über die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu entscheiden, im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). An seiner im Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 [X.] 3.13 - ([X.] 442.10 § 3 StVG Nr. 16 Rn. 33, 36) geäußerten gegenteiligen Auffassung hält der erkennende Senat nach nochmaliger Prüfung nicht fest. Voraussetzung für die Verneinung der Fahreignung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV) ist nach dem erstmaligen Verstoß eines gelegentlichen [X.]annabiskonsumenten gegen das Trennungsgebot die Prognose, dass er auch künftig nicht zwischen einem seine Fahrsicherheit möglicherweise beeinträchtigenden [X.]annabiskonsum und dem Führen eines [X.]fahrzeugs trennen wird. Damit diese Prognose auf eine tragfähige tatsächliche Grundlage gestützt werden kann, ist in der Regel die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV).

a) Das Fahrerlaubnisrecht ist Gefahrenabwehrrecht (vgl. u.a. [X.], Urteil vom 14. November 2013 - 3 [X.] 32.12 - [X.]E 148, 230 Rn. 21). Bei der in diesem Rahmen vorzunehmenden Beurteilung der Fahreignung durch die Fahrerlaubnisbehörde geht es daher - anders als bei der Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG - nicht um die Sanktionierung eines zurückliegenden Fehlverhaltens im Straßenverkehr. Ausgerichtet ist das Fahrerlaubnisrecht vielmehr darauf, künftige Risiken für die Verkehrssicherheit soweit wie möglich auszuschalten. Zur Beantwortung der Frage, ob durchgreifende und damit zur Entziehung der Fahrerlaubnis führende Zweifel an der Fahreignung bestehen, ist daher anhand des bekannt gewordenen Verhaltens des Betroffenen und sonstiger fahreignungsrelevanter Umstände eine Prognose anzustellen, ob Wiederholungsgefahr besteht, ob also - mit anderen Worten - künftig mit weiteren für die Beurteilung der Fahreignung relevanten Zuwiderhandlungen zu rechnen ist (vgl. zum Mischkonsum von Alkohol und [X.]annabis: [X.], Urteil vom 14. November 2013 - 3 [X.] 32.12 - [X.]E 148, 230 Rn. 16).

Dass es bei der Beurteilung der Fahreignung in solchen Fällen auf eine prognostische Betrachtung ankommt, ist zudem aus Nr. 1 Buchst. f der Anlage 4a zur [X.]Verordnung zu entnehmen. Danach ist in den Fällen der §§ 13 und 14 FeV Gegenstand der Untersuchung auch das voraussichtliche Verhalten des Betroffenen, insbesondere ob zu erwarten ist, dass er nicht oder nicht mehr ein [X.]fahrzeug unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln führen wird. Zwar befinden sich diese Regelungen im Abschnitt 2 der [X.]Verordnung, der die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat. Doch sind diese Bestimmungen gemäß § 46 Abs. 3 FeV entsprechend anwendbar, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines [X.]fahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, also auch für den Fall, dass die Behörde über die Entziehung einer Fahrerlaubnis oder einer solchen Fahrerlaubnisentziehung vorgelagerte Maßnahmen wie die Einholung eines [X.]s zu entscheiden hat.

b) Ein gelegentlicher [X.]annabiskonsument hat sich nicht durch einmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 als ungeeignet zum Führen von [X.]fahrzeugen erwiesen. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 ist die Fahreignung bei Trennung von [X.] und Fahren zu bejahen, wenn keine der anderen Zusatztatsachen vorliegt. Dass die Fahreignung bei einem einmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot zwingend zu verneinen ist, folgt daraus nicht. Ein einmaliger Verstoß gegen das Trennungsgebot ist vielmehr eine Tatsache, die Bedenken gegen die Fahreignung begründet und nach § 46 Abs. 3 FeV zur Anwendung der §§ 11 bis 14 FeV führt. Die durch den Verstoß gegen das Trennungsgebot aufgeworfenen Zweifel an der Fahreignung hat die Fahrerlaubnisbehörde zu klären. Damit sie über eine hinreichend abgesicherte Beurteilungsgrundlage für die Prognose verfügt, ob der Betroffene auch künftig nicht zwischen einem möglicherweise die Fahrsicherheit beeinträchtigenden [X.] von [X.]annabis und dem Führen eines [X.]fahrzeugs trennen wird, bedarf es in solchen Fällen in der Regel einer medizinisch-psychologischen Begutachtung (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV).

aa) Dafür, dass in Fällen dieser Art § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV und nicht § 11 Abs. 7 FeV zur Anwendung kommt, spricht die Begründung des Verordnungsgebers bei der Neufassung der [X.]Verordnung, die mit Wirkung zum 1. Januar 1999 zur Umsetzung der [X.] erfolgt ist (Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. August 1998, [X.] [X.]). Zu § 14 Abs. 1 FeV heißt es in der Begründung ([X.]. 443/98 S. 262 f.): "Bei [X.]annabis ist zu unterscheiden zwischen regelmäßiger und gelegentlicher Einnahme. Die Eignung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn regelmäßige Einnahme vorliegt. Bei gelegentlicher Einnahme von [X.]annabis ist in der Regel die Eignung gegeben. Eine zusätzliche medizinisch-psychologische Untersuchung ist erforderlich, wenn weitere Umstände Zweifel an der Eignung begründen. Dies ist z.B. der Fall, wenn der [X.] im Zusammenhang mit dem Fahren erfolgt, wenn Kontrollverlust oder Störungen der Persönlichkeit vorliegen oder wenn zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt. Aus diesem Grund enthält Satz 3 die Ermächtigung für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung, wenn gelegentliche Einnahme festgestellt wurde." Daraus ist zu entnehmen, dass der Verordnungsgeber bei gelegentlichen [X.]annabiskonsumenten in dem Umstand, dass der [X.] im Zusammenhang mit dem Fahren erfolgt, zwar eine Zweifel an der Eignung begründende weitere Tatsache im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV gesehen hat. Nach dieser Regelung führt diese "Zusatztatsache" jedoch nicht zur Feststellung der Nichteignung und damit auch nicht zur Anwendung von § 11 Abs. 7 FeV; vorgesehen ist in § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV vielmehr, dass die Fahrerlaubnisbehörde in solchen Fällen eine Ermessensentscheidung über die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu treffen hat. Dass dies die Regelungsabsicht des Verordnungsgebers war, bestätigt die vom Vertreter des [X.] beim [X.] in Übereinstimmung mit dem für den Erlass der [X.]Verordnung zuständigen [X.] und digitale Infrastruktur abgegebene Stellungnahme, in der ausgeführt wird, dass bei gelegentlichem [X.]annabiskonsum der erstmalige Verstoß gegen das Trennungsgebot nicht ausreiche, um den Betroffenen als erwiesen ungeeignet anzusehen; vielmehr folge hieraus lediglich die Annahme von Tatsachen, die Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen begründeten.

bb) Für die Anwendung von § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV sprechen darüber hinaus systematische Erwägungen.

§ 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV sieht vor, dass die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen ist, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des [X.] begangen wurden. Darunter können zwar auch zeitlich nacheinander liegende Fahrten unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Einfluss von Alkohol bei der ersten und von [X.]annabis bei der/den nächsten Fahrt(en) fallen ("[X.]"); der Wortlaut der Regelung erfasst aber ebenso auch mehrere Fahrten unter einer die Fahrsicherheit möglicherweise beeinträchtigenden Wirkung von [X.]annabis. Mit Blick darauf ist kein überzeugender Grund dafür ersichtlich, weshalb es über eine Anwendung von § 11 Abs. 7 FeV nach einer einmaligen Fahrt unter einem fahrsicherheitsrelevanten [X.]annabispegel unmittelbar zur Entziehung der Fahrerlaubnis kommen soll, wenn nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV bei mehrfachen Zuwiderhandlungen lediglich zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzufordern ist.

Hinzu kommt: § 11 Abs. 7 FeV, wonach die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens unterbleibt, wenn die Nichteignung zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht, setzt voraus, dass die Behörde aus den ihr bekannten Umständen die mangelnde Fahrungeeignetheit ohne Weiteres selbst feststellen kann. Das ist etwa bei der Einnahme harter Drogen der Fall; ein solcher Drogenkonsum führt nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zwingend zur Verneinung der Fahreignung. Dagegen kommt es bei dem in der Vergangenheit liegenden Führen eines [X.]fahrzeugs durch einen gelegentlichen [X.]annabiskonsumenten bei der maßgeblichen Gefahrenprognose auf die Beantwortung der Frage an, ob hinreichend sicher ist, dass er künftig - also etwa auch unter dem Eindruck einer Ahndung seiner Zuwiderhandlung als Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG - das Trennungsgebot beachten wird. Um das beurteilen zu können, bedarf es regelmäßig besonderen psychologischen Sachverstands und einer entsprechenden fachlichen Beurteilung und damit - wie die Entstehungsgeschichte von § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV und die dort zum Ausdruck kommende Bewertung dieser Ausgangslage durch den Verordnungsgeber bestätigen - einer medizinisch-psychologischen Untersuchung. Einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass derjenige, der einmal gegen das Trennungsgebot nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 verstoßen hat, das künftig erneut tun wird, gibt es nicht. Freilich können besondere Umstände des Einzelfalls, wie etwa ein mit Blick auf die Verkehrssicherheit besonders verantwortungsloser Umgang mit dem [X.]annabiskonsum, die Wiederholung eines Verstoßes gegen das Trennungsgebot nahelegen. In solchen Fällen einer hinreichend abgesicherten negativen Prognose kann dann auch § 11 Abs. 7 FeV zur Anwendung kommen.

Vom Erfordernis einer medizinisch-psychologischen Begutachtung bei gelegentlichem [X.]annabiskonsum und dem erstmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 geht auch die von der [X.] und der [X.] verantwortete Kommentierung der Begutachtungsleitlinien für [X.]fahreignung aus (Urteilsbildung in der [X.] - Beurteilungskriterien, 3. Aufl. 2013, [X.] ff.). Danach kann die Fahreignung gelegentlicher [X.]annabiskonsumenten im Rahmen der medizinisch-psychologischen Begutachtung dann bejaht werden, wenn ausschließlich ein gelegentlicher [X.]annabiskonsum vorliegt und eine Verkehrsteilnahme unter Drogeneinfluss auch bei gegebenenfalls fortbestehendem [X.] zuverlässig vermieden werden kann (Hypothese [X.]). Als Prüfkriterien hierfür werden genannt: Der Klient hat in der Vergangenheit und wird, falls er den [X.] nicht gänzlich eingestellt hat, mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig ausschließlich gelegentlich [X.]annabisprodukte mit geringer Wirkstoffmenge konsumieren (Kriterium [X.].1 N). Der Klient verfügt über eine realistische Einschätzung der Wirkungsweise und Wirkungsdauer der konsumierten [X.]annabisprodukte, so dass eine zuverlässige Trennung von [X.] und Fahren gewährleistet ist. Er ist sich der besonderen Risiken von [X.]annabiskonsum für die Verkehrsteilnahme (mittlerweile) bewusst (Kriterium [X.].2 N). Der Klient hat plausible Vorsätze zu einer Verkehrsteilnahme ohne TH[X.]-Einfluss gefasst und verfügt über eine so gute Selbstkontrolle und Selbstbehauptung, dass er sie auch umsetzen kann (Kriterium [X.].3 N). Diesen ([X.] folgen dann jeweils noch entsprechende Unterkriterien. Dieser Kriterienkatalog verdeutlicht zugleich, was bei Anwendung von § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV Gegenstand der medizinisch-psychologischen Untersuchung sein wird.

cc) Die Anwendbarkeit von § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV lässt sich - wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt ([X.] S. 32 f.) - nicht aus einem anzustrebenden Gleichlauf von § 13 FeV (Klärung von Eignungszweifeln bei Alkohol) und § 14 FeV (Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel) herleiten (so aber [X.], Urteil vom 25. April 2017 - 11 BV 17.33 - [X.] 54, 268 <272>).

Zwar hat der Verordnungsgeber einen solchen Gleichlauf bei der 2008 in [X.] getretenen Vierten Verordnung zur Änderung der [X.]Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2008 ([X.] I S. 1338) durchaus im Blick gehabt; diese Regelungsintention bezog sich jedoch nur auf konkrete Einzelfragen. So wollte der Verordnungsgeber durch eine Änderung von § 13 FeV die unterschiedliche Beurteilung von früherer Alkoholabhängigkeit und früherer Drogenabhängigkeit beseitigen (Art. 1 Nr. 7 der Änderungsverordnung, vgl. dazu die Begründung in [X.]. 302/08 S. 62) und im Rahmen des § 14 FeV die strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehung und die Fahrerlaubnisentziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde gleichbehandeln (Art. 1 Nr. 8 der Änderungsverordnung, vgl. dazu Begründung [X.]. 302/08 S. 62 f.). Daraus ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der Verordnungsgeber insgesamt einen Gleichlauf der §§ 13 und 14 FeV angestrebt hat. Das war und ist auch nicht durch den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG geboten. In der Rechtsprechung des [X.]s ([X.], [X.] vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - NJW 2005, 349 <350>) und des erkennenden Senats ([X.], Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 [X.] 3.13 - [X.] 442.10 § 3 StVG Nr. 16 Rn. 51) ist anerkannt, dass wegen des unterschiedlichen Gefahrenpotenzials für die Verkehrssicherheit und der unterschiedlichen Wirkungsweise eine Ungleichbehandlung von Alkohol- und [X.]annabiskonsum im Fahrerlaubnisrecht nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Auch nach der vom Verordnungsgeber vorgenommenen Angleichung unterscheiden sich die Regelungen des § 13 FeV zum Alkohol- und die des § 14 FeV zum [X.] von Betäubungsmitteln nicht unerheblich. So führt fahrerlaubnisrechtlich auch ein erheblicher Alkoholkonsum, solange er nicht wegen eines Verstoßes gegen das Trennungsgebot als Alkoholmissbrauch im Sinne der Nr. 8.1 der Anlage 4 einzustufen ist, noch nicht zur Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, wogegen der [X.] harter Drogen (Nr. 9.1 der Anlage 4) oder auch regelmäßiger [X.]annabiskonsum (Nr. 9.2.1 der Anlage 4) bereits unmittelbar die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge haben.

c) Kommt die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu der Entscheidung, dass der Betroffene zur Klärung der bestehenden Eignungszweifel ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen hat, setzt sie ihm gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV zugleich eine Frist für dessen Vorlage. [X.] sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie nach § 11 Abs. 8 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Dieses Instrument ermöglicht es der Fahrerlaubnisbehörde, eine rasche Klärung der aufgrund des zurückliegenden Verstoßes gegen das Trennungsgebot bestehenden Eignungszweifel herbeizuführen und dann entweder gestützt auf das [X.] oder aber im Fall einer nicht fristgerechten Beibringung auf der Grundlage von § 11 Abs. 8 FeV zeitnah auch ihre Entscheidung über eine Fahrerlaubnisentziehung zu treffen.

d) Im vorliegenden Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV gebotene Ermessensentscheidung über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht getroffen. Damit erweist sich die angefochtene Fahrerlaubnisentziehung als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

3 C 2/18

11.04.2019

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 13. Dezember 2017, Az: 11 BV 17.1876, Urteil

§ 3 Abs 1 S 1 StVG, § 11 Abs 7 FeV 2010, § 11 Abs 8 FeV 2010, § 13 FeV 2010, § 14 Abs 1 S 3 FeV 2010, § 14 Abs 2 Nr 3 FeV 2010, Art 3 Abs 1 GG, § 141 S 1 VwGO, § 125 Abs 1 VwGO, § 101 Abs 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.04.2019, Az. 3 C 2/18 (REWIS RS 2019, 8181)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 8181

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

M 6 S 20.372

Zitiert

4 Bs 180/17

4 MB 45/18

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