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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 151/12
vom
9. September 2013
in der Grundbuchsache
-
2
-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, den Richter Dr.
Czub, die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland und den Richter Dr.
Kazele
beschlossen:
Der Beschluss des Senats vom 4. Juli 2013 wird in Absatz 2 des Tenors wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO dahin
867
Abs.
2
Stresemann
Czub
Brückner
Weinland
Kazele
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.06.2012 -
Grundbücher von [X.] Blatt 298, 299 -
OLG [X.], Entscheidung vom 18.07.2012 -
2 W 63/12 -
Meta
09.09.2013
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.09.2013, Az. V ZB 151/12 (REWIS RS 2013, 2982)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 2982
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