Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.09.2013, Az. V ZB 151/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2982

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 151/12
vom

9. September 2013

in der Grundbuchsache

-

2

-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, den Richter Dr.
Czub, die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland und den Richter Dr.
Kazele

beschlossen:

Der Beschluss des Senats vom 4. Juli 2013 wird in Absatz 2 des Tenors wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO dahin

867
Abs.

2

Stresemann
Czub
Brückner

Weinland
Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.06.2012 -
Grundbücher von [X.] Blatt 298, 299 -

OLG [X.], Entscheidung vom 18.07.2012 -
2 W 63/12 -

Meta

V ZB 151/12

09.09.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.09.2013, Az. V ZB 151/12 (REWIS RS 2013, 2982)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2982

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V ZB 151/12

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