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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 37/13
vom
29. August 2013
in dem Rechtsstreit
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 29. August 2013 durch den Vizepräsidenten [X.] und die [X.] Dr. [X.], [X.], [X.] und Reiter
beschlossen:
Die gegen den Vizepräsidenten [X.] und die [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] gerichteten
Ablehnungsge-suche des Beklagten vom 1. und 31. Juli 2013 werden als unzu-lässig verworfen.
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 6. Juni 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Beklagte kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in die-ser Sache durch den Senat nicht mehr rechnen.
Gründe:
Die gegen die vorbezeichneten [X.] angebrachten Ablehnungsgesu-che des Beklagten vom 1. und 31.
Juli 2013 sind als unzulässig zu verwerfen, da sie offensichtlich missbräuchlich sind. Maßgebend ist insoweit, ob die [X.] vorträgt und glaubhaft macht, die sich individuell auf den jeweiligen an der zu treffenden Entscheidung beteiligten [X.] beziehen (z.B.: Senatsbeschluss vom 17. September 2009 -
III ZA 11/09, juris Rn. 1; BVerwG
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NJW 1997, 3327). Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn der betreffende [X.] im Ablehnungsgesuch namentlich aufgeführt wird. Vielmehr muss der Ablehnungsgrund durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert werden. Wertungen ohne Tatsachensub-stanz genügen hierfür nicht (Senat; [X.]. aaO). Diesen Anforderungen tragen
die Ablehnungsgesuche des Beklagten nicht Rechnung. Sie enthalten schon keine auf den jeweiligen einzelnen [X.] bezogenen Ablehnungsgrün-de. Zudem macht der
Beklagte lediglich geltend, die abgelehnten [X.] seien politisch voreingenommen oder gar gesteuert. Derartige pauschale Angriffe sind zur Substantiierung eines Ablehnungsgesuchs nicht tauglich.
Da die Ablehnungsgesuche unzulässig sind, durften an der vorliegenden Entscheidung die in der zuständigen [X.] des Senats verbliebenen abgelehnten [X.] mitwirken (Senatsbeschluss vom 17. September 2009 aaO Rn. 3 mwN).
Die Anhörungsrüge
ist unbegründet. Der Senat hat in der dem angegrif-fenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen des [X.] in vollem Umfang geprüft und
für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216
f). Das gilt für diesen Beschluss in glei-cher Weise wie für die angegriffene Entscheidung.
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Mit dieser Entscheidung wird der Antrag des Beklagten, die [X.] bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtsbeschwerde ein-zustellen, gegenstandslos.
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.09.2012 -
3 C 151/12 (70) -
LG [X.], Entscheidung vom 07.02.2013 -
8 S 24/12 -
4
Meta
29.08.2013
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.08.2013, Az. III ZB 37/13 (REWIS RS 2013, 3126)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3126
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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