Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2009, Az. NotZ 20/08

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2009, 3983

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] [X.]/08vom 20. April 2009 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.] § 6 Abs. 1, 3 Zur Frage, ob allein eine —ungewöhnlich hohe Zahlfi von Beurkundungen, die der Bewerber um die Stelle eines Anwaltsnotars in der [X.] unmittelbar vor und während des Laufs der Be[X.] gefertigt hat, Zweifel an der persönli-chen Eignung zu begründen vermag, weil der Verdacht bestehe, der Bewerber habe —die Möglichkeiten missbrauchtfi, die das an die reine Zahl der [X.] anknüpfende Punktesystem (hier: nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 der [X.] Verfügung über die Angelegenheiten der Notarinnen und der No-tare in der Fassung vom 21. August 2006, [X.]) einem [X.] biete. [X.], Beschluss vom 20. April 2009 - [X.] 20/08 - [X.] wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der [X.], [X.], hat durch [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] Appl sowie die Notare Dr. [X.] und Justizrat Dr. [X.] am 20. April 2009 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin und des weiteren Beteiligten zu 2 wird der nach mündlicher Ver-handlung vom 5. September 2008 ergangene Beschluss des [X.]s für Notarsachen des [X.] in [X.] - Not 5/08 - aufgehoben. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird [X.]. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten beider Rechtszüge zu tragen und die der Antragsgegnerin und dem weiteren Beteiligten zu 2 im Beschwerdeverfahren entstandenen [X.] zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. - 3 - Gründe: 1 [X.] Die Antragsgegnerin schrieb im Juni 2007 in den [X.]-Holsteinischen Anzeigen für den Amtsgerichtsbezirk [X.]zwei Stellen für Anwaltsnotare aus, auf die sich neben einem weiteren Rechtsanwalt der Antragsteller und die weiteren Beteiligten bewarben. Der Ablauf der Be[X.] war am 31. Juli 2007. Das Auswahlver-fahren führte die Antragsgegnerin gemäß § 6 der Allgemeinen Verfügung über die Angelegenheiten der Notarinnen und der Notare (im Folgenden: [X.]) in der Fassung vom 21. August 2006 ([X.]) durch. Für den weiteren Beteiligten zu 2 ermittelte sie eine Gesamtpunktzahl von 243,95 und für den Antragsteller von 238,35, der damit den dritten Rang einnahm. [X.] Bewerber war der weitere Beteiligte zu 1. Mit Bescheid vom 7. Februar 2008, zugestellt am 13. Februar 2008, teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass sie beabsichtige, die aus-geschriebenen [X.]n mit den weiteren Beteiligten zu besetzen.
Dagegen hat der Antragsteller unter Beifügung des angefochtenen Bescheides beim [X.] zunächst beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung der Antragsgegnerin die Besetzung der beiden Stellen mit den weiteren Beteiligten zu untersagen, solange über seinen Antrag "auf Unterlassen und erneute Bescheidung" nicht entschieden sei. Mit weiterem Schriftsatz vom 13. März 2008, beim [X.] eingegangen am selben Tage, hat er "den Antrag" insoweit ergänzt, als die Antragsgegnerin zugleich verpflichtet werden sollte, ihn in Bezug auf die Zuweisung einer [X.] neu zu bescheiden. 2 Nach der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] hat er seinen Antrag zurückgenommen, soweit er die zugunsten des weite-ren Beteiligten zu 1 ergangene Besetzungsentscheidung betraf; eine der 3 - 4 - [X.]n ist mittlerweile mit diesem Bewerber besetzt. Das [X.] hat den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. Februar 2008 aufgehoben, soweit diese beabsichtigt, die verbliebene Stelle mit dem weiteren Beteiligten zu 2 zu besetzen, und diese verpflichtet, den [X.] unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Hiergegen wenden sich sowohl die Antragsgegnerin als auch der weitere Beteiligte zu 2 mit ihrer sofortigen Beschwerde.

I[X.] Die Rechtsmittel sind gemäß § 111 Abs. 4 [X.] i.V. mit § 42 Abs. 4 [X.] zulässig. Auch die gemäß § 111 Abs. 4 Satz 2 [X.], § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.], § 20 Abs. 1 [X.] erforderliche materielle Beschwer des weiteren Beteiligten zu 2 ist gegeben. Durch den Erfolg des Antrags auf gerichtliche Entscheidung vor dem [X.] und die [X.] begründete Verpflichtung der Antragsgegnerin, über die Bewer-bung des Antragstellers neu zu entscheiden, wird nicht nur die ursprüng-lich mit dem weiteren Beteiligten zu 2 vorgesehene Besetzung der aus-geschriebenen [X.] zu seinen Ungunsten verzögert, vielmehr ist damit unmittelbar auch die Gefahr begründet worden, dass diese Stelle mit dem konkurrierenden Antragsteller besetzt wird, denn die - die [X.]sgegnerin bindende - Rechtsauffassung des [X.]s er-möglicht eine Neubescheidung zum Nachteil des weiteren Beteiligten zu 2. Er kann die Entscheidung des [X.]s daher überprü-fen lassen, ohne zunächst einen - ihn belastenden - neuen Bescheid der Antragsgegnerin abwarten zu müssen ([X.], Beschlüsse vom 14. April 2008 - [X.] 123/07 - Rn. 3 bei juris abrufbar; vom 28. November 2005 - [X.] 26/05 - D[X.] 2006, 228, 229; vom 11. Juli 2005 - [X.] 29/04 - [X.] 2005, 431; vom 16. Juli 2001 - [X.] 1/01 - [X.] 2001, 443, 444; vom 16. März 1998 - [X.] 26/97 - NJW-RR 1998, 1598). 4 - 5 - 5 II[X.] Die sofortigen Beschwerden haben überdies in der Sache [X.]. Entgegen dem vom [X.] eingenommenen Standpunkt erweist sich die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin als ermes-sensfehlerfrei. Sie hat den ihr dabei zustehenden Beurteilungsspielraum ([X.]Z 124, 327, 330 ff.) auf der Grundlage von § 6 [X.] zutreffend und erschöpfend angewandt.
1. Das [X.] ist im Ergebnis richtig davon ausgegan-gen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als zulässig zu be-trachten ist. Der sofortigen Beschwerde ist demnach nicht schon deshalb stattzugeben, weil binnen der Monatsfrist des § 111 Abs. 2 Satz 1 [X.] kein formgerechter Antrag eingegangen ist. 6 a) Allerdings ist der Antrag, wie er im Hauptsacheverfahren einge-reicht worden ist, aus sich heraus nicht verständlich. Er nennt - entgegen den Erfordernissen des insoweit entsprechend anwendbaren § 37 Abs. 3 [X.] - weder Datum oder Aktenzeichen noch den näheren Inhalt des Verwaltungsaktes, gegen den sich der Antrag wenden soll. Er macht zu-dem nicht deutlich, in welchem Umfang der Verwaltungsakt angegriffen werden soll, so dass das Rechtsschutzziel auch nicht allein aus der Tat-sache der Erhebung des Rechtsbehelfs deutlich geworden ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 9. Dezember 1991 - [X.] 14/91 - [X.]R [X.] § 111 Abs. 1, [X.] 1; vom 30. Juli 1990 - [X.] 25/89 - Rn. 13 bei juris; [X.]/[X.]/[X.], [X.] 8. Aufl. § 111 Rn. 36, jeweils zu § 39 Abs. 2 [X.] a. F., der § 37 Abs. 3 [X.] n.F. entspricht). Der Antrag beschränkt sich vielmehr auf die Angabe des [X.] und [X.], den Hinweis, dass es sich um einen Antrag nach § 111 [X.] handeln und die Antragsgegnerin "zugleich" zur Neube-scheidung verpflichtet werden soll. Er erschließt sich der Sache nach lediglich durch eine Zusammenschau mit dem bereits anhängigen Antrag 7 - 6 - auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, dessen Aktenzeichen Not 3/08 indes - entgegen der Darstellung des [X.]s in seiner [X.] Verfügung vom 23. Juni 2008 - nicht angegeben war; der [X.] im Hauptsacheverfahren weist lediglich ein bürointernes Aktenzei-chen des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers aus. b) Unbeschadet dessen war der Antrag auf einstweilige Anord-nung, dem der beanstandete Verwaltungsakt beigefügt war und in dem die Einleitung des Hauptsacheverfahrens angekündigt wurde, dem er-kennenden [X.] bereits bekannt und damit auch das Bestreben des Antragstellers, die zu seinem Nachteil ergangene [X.] in ihrer Gesamtheit anzufechten. Entsprechend ist sein Begehren, als dessen Ergebnis er eine der beiden ausgeschriebenen [X.]n erhalten wollte, vom [X.] in einer übergreifenden Betrachtung der beiden vor ihm anhängigen Ver-fahren aufgefasst worden. Das vermag im konkreten Fall für einen form-gerechten Antrag (noch) auszureichen. 8 2. Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des [X.]s bestehen unter Berücksichtigung der Beschlüsse des [X.] vom 20. April 2004 ([X.] 110, 304) und 8. Oktober 2004 (NJW 2005, 50) keine Bedenken dagegen, dass die Antragsgegne-rin ihre Auswahlentscheidung auf der Grundlage eines Punktesystems getroffen hat, wie es in § 6 [X.] näher geregelt ist (vgl. nur [X.], [X.] vom 20. November 2006 - [X.] 4/06 - [X.] 2007, 109, 110 ff.; vom 26. März 2007 - [X.] 38/06 - NJW-RR 2007, 1130, 1131 und [X.] 39/06 - [X.] 2007, 234, 235 f. jeweils Rn. 9 ff.). Dagegen werden auch im vorliegenden Fall keine Einwendungen erhoben. 9 - 7 - 10 a) Das [X.] hat nach Maßgabe des § 6 [X.] die fachliche Eignung des weiteren Beteiligten zu 2 bejaht und ist davon ausgegangen, dass die für ihn in Ansatz gebrachten 243,95 Punkte durch die Antragsgegnerin ebenso zutreffend ermittelt worden sind wie die für den Antragsteller errechneten 238,35 Punkte. Das ergibt einen rechnerischen Vorsprung von 5,6 Punkten zugunsten des weiteren [X.]n zu 2. Das nehmen die Beteiligten grundsätzlich hin.
b) Der Punkteabstand zwischen dem weiteren Beteiligten zu 2 und dem Antragsteller erklärt sich zu seinem wesentlichen Teil aus der Zahl der bis zum Ablauf der Be[X.] beurkundeten und nachgewiese-nen Niederschriften, die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 [X.] zu [X.] sind. Der weitere Beteiligte zu 2 hat insoweit 62 Punkte erzielt, [X.] der Antragsteller auf eine Punktzahl von 56 kommt. Das [X.] hat keine Zweifel erkennen lassen, für die auch sonst nichts ersichtlich ist, dass diese Leistungen zur praktischen Vorbereitung auf das angestrebte Amt als Notar im Zweitberuf tatsächlich erbracht worden sind, denn anderenfalls hätte es die Beurkundungen ihrer Zahl nach schon im Rahmen der fachlichen Eignung jedenfalls teilweise nicht be-rücksichtigen und in die Gesamtpunktzahl einfließen lassen dürfen. 11 c) Jedoch meint das [X.], dass die Antragsgegnerin nicht ohne weiteres auch von der persönlichen Eignung des weiteren [X.] zu 2 für das [X.] habe ausgehen dürfen. Aus seiner Sicht sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der weitere [X.] zu 2 die Möglichkeiten "missbraucht" hat, die das an die reine Zahl der Niederschriften anknüpfende Punktesystem bietet. Dazu hat es [X.], die persönliche Eignung eines Bewerbers stehe dann in Frage, wenn dieser Beurkundungen vornehme, von denen ein bereits bestellter Notar bei redlicher Amtsführung absehe. Während des Laufes der [X.] - 8 - [X.] sei für den weiteren Beteiligten zu 2 eine ungewöhnlich hohe Anzahl von Beurkundungen zu verzeichnen, die in einem Anwalts-notariat an einem Tage kaum realisierbar erscheine und deshalb den Schluss nahe lege, "einheitliche Vorgänge seien gesplittet worden", und zwar allein im Hinblick auf die Bewerbung um eine [X.] und nicht aus in der Sache liegenden Gründen. In einer solchen Situation sei die Antragsgegnerin gehalten, der Plausibilität dieser Zahlen nachzugehen, indem sie die Zahl der Niederschriften im fraglichen [X.]raum mit der jährlichen Zahl der Beurkundungen vergleiche, den Bewerber gegebe-nenfalls um Erläuterung bitte und sich im [X.] daran unter [X.] auch inhaltlich mit den Niederschriften befasse. Das werde durch die Antragsgegnerin nachzuholen sein.
3. Dem folgt der [X.] nicht. Die Antragsgegnerin durfte als Er-gebnis des Auswahlverfahrens davon ausgehen, dass der weitere [X.] zu 2 im selben Maße als persönlich geeignet einzustufen ist wie der Antragsteller. Sie hat ebenso wie die fachliche Eignung auch die persön-liche Eignung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fehlerfrei bejaht. 13 a) Wie das [X.] im Ausgangspunkt richtig gesehen hat, sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] nur solche Bewerber zu Nota-ren zu bestellen, die auch nach ihrer Persönlichkeit für das Amt des No-tars geeignet sind. Von dieser persönlichen Eignung ist auszugehen, wenn die inneren und äußeren Eigenschaften des Bewerbers, wie sie sich insbesondere in seinem äußeren Verhalten offenbaren, keinen [X.]n Zweifel daran aufkommen lassen, dass er den Aufgaben und Pflichten eines Notars gewissenhaft nachkommen werde. Mit Rücksicht auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Aufgaben, die der Notar als [X.] Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der [X.] Rechtspflege zu erfüllen hat (§ 1 [X.]), darf der an die [X.] - 9 - lichen Eigenschaften des Bewerbers anzulegende Maßstab nicht zu [X.] sein. Als Träger eines öffentlichen Amtes, der auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege hoheitliche Funktionen wahrnimmt, ist der Notar in besonderem Maße zur Integrität verpflichtet. Die erhöhten An-forderungen rechtfertigen sich daraus, dass die Leistungsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege wesentlich von dem Vertrauen der [X.] in die [X.] abhängt und dafür unbedingte Integ-rität der Amtspersonen gefordert ist. In dem auf die Besetzung einer No-tarstelle gerichteten Verwaltungsverfahren besteht zugunsten des [X.] keine "Eignungsvermutung"; vielmehr ist seine persönliche [X.] für das Notaramt positiv festzustellen. Hat die Justizverwaltung [X.] Zweifel an der persönlichen Eignung, darf sie ihn nicht oder noch nicht zum Notar bestellen. Die persönliche Eignung für dieses Amt ist als unbestimmter Rechtsbegriff zu qualifizieren, dessen Interpretation durch die Landesjustizverwaltung gerichtlich voll überprüfbar ist. Der Landesjustizverwaltung verbleibt allerdings bei der Prognose, ob der Bewerber aufgrund seiner richtig festgestellten und rechtlich zutreffend bewerteten persönlichen Umstände für das Amt geeignet ist, ein Beurtei-lungsspielraum ([X.], Beschlüsse vom 17. November 2008 - [X.] 10/08 - [X.] 2009, 29, 30 Rn. 6 ff.; vom 12. Juli 2004 - [X.] 1/04 - D[X.] 2005, 146 f.; vom 31. Juli 2000 - [X.] 5/00 - D[X.] 2000, 943 f.; vom 10. März 1997 - [X.] 19/96 - D[X.] 1997, 891, 893).
Beurteilungsgrundlage sind die Erkenntnisse, die zum [X.]punkt der Entscheidung über die Bewerbung zur Verfügung stehen. Kommt es zum Verfahren nach § 111 [X.], hat das Gericht die persönliche [X.] und damit die Frage, ob bei Fristablauf an ihr Zweifel bestanden, nach dem Inbegriff des [X.] zu entscheiden, wobei selbstverständlich die persönliche Eignung noch im [X.]punkt der Bestel-15 - 10 - lung gegeben sein muss ([X.], Beschluss vom 12. Juli 2004 aaO [X.]). b) Die Antragsgegnerin ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich für den sachlich-rechtlichen Stichtag, den Ablauf der Bewerbungs-frist, begründete Zweifel an der persönlichen Eignung des weiteren [X.] zu 2 nicht ergeben haben; diese Beurteilung hat auch unter Be-rücksichtigung des [X.] Bestand. Die [X.] konnte allein auf der Grundlage der Bewerbung, der ihr beigefügten Nachweise und der Stellungnahme der zur Bewerbung angehörten zu-ständigen Notarkammer über die persönliche Eignung des weiteren [X.] zu 2 entscheiden. Für weitere Erhebungen bestand kein Erfor-dernis; dieses hat sich auch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nicht gezeigt. 16 (1) Das [X.] hegt - wie ausgeführt - am Umfang der in das Bewerbungsverfahren eingebrachten [X.] grundsätzlich keine Zweifel, die sich auch für den [X.] nicht ergeben. Das gleiche gilt für die Richtigkeit der seitens der vertretenen Notare darüber ausgestellten Bescheinigungen. Die Verpflichtung, ge-genüber der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Vertreter-bestellung wahrheitsgemäße Angaben zu machen, trifft ohnedies den vertretenen Notar und nicht seinen Vertreter; ein dienstwidriges Verhal-ten des Notars in diesem Punkt wäre daher in erster Linie ihm und nicht seinem Vertreter anzulasten. Zweifel an der persönlichen Eignung des Vertreters, der sich nachfolgend auf eine Stellenausschreibung bewirbt, wären nur dann angebracht, wenn er sich selbst im Zusammenhang mit der Vertreterbestellung oder der Erstellung der Urkunden rechtsmiss-bräuchlich verhalten hätte ([X.], Beschluss vom 28. Juli 2008 - [X.] 9/08 - Rn. 8), wofür indes nichts ersichtlich ist. 17 - 11 -
18 Somit ist davon auszugehen, dass der weitere Beteiligte zu 2 bis zum Ablauf der Be[X.] am 31. Juli 2007 864 Niederschriften gefertigt hat, die die Antragsgegnerin entsprechend § 6 Abs. 2 Nr. 4 [X.] bewertet hat.
(2) Der [X.] hat es gebilligt, dass die [X.] entspre-chend ihrer Anzahl, ihrer zeitlichen Vornahme und ihrer Bewältigung während einer Notarvertretung von mehr oder weniger als zwei Wochen gewichtet werden. Die höhere Bewertung von [X.]n, die innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bewerbung vorgenommen sind, ist insbesondere dadurch gerechtfertigt, dass sie den aktuellen Anforde-rungen von Rechtsprechung und Rechtslehre entsprechen müssen. Die dagegen - im Rahmen des Kriteriums der fachlichen Eignung - vorge-brachten Einwendungen hat der [X.] nicht gelten lassen, insbesondere nicht eine mögliche Missbrauchsgefahr, die darin bestehen kann, dass einzelnen Bewerbern [X.] allein zur Verbesserung ihrer Erfolgschancen für eine absehbare Ausschreibung "zugeschanzt" werden könnten. Er hat dies für ebenso wenig stichhaltig erachtet wie die ver-misste Einbeziehung des [X.] der einzelnen [X.]. Denn angesichts des gestaffelten Punktesystems sind bei einer großen Zahl von Niederschriften "tendenziell" sämtliche [X.] vertreten. Richtig ist zwar, dass allein der Anzahl der [X.] nur eine beschränkte Aussagekraft für die fachliche Qualifikation eines Bewerbers zukommt, weil der Lern- und Vorbereitungseffekt bei der Beurkundung mit der Zahl der [X.] abnimmt; überdies ist mit steigender Zahl der [X.] mit einer Wiederholung der Art der Beurkundungsvorgänge zu rechnen. Es ist ferner ohne weiteres nachzuvollziehen, dass bei [X.] von längerer Dauer die Bewältigung aller - auch schwieriger - notarieller Tätigkeiten abverlangt 19 - 12 - wird, weil sich diese nicht bis zur Rückkehr des Amtsinhabers aufschie-ben lassen. Die mit einem gestaffelten Punktesystem verbundene [X.] und Schematisierung ist indes unvermeidlich und von den Mitbewerbern hinzunehmen. Eine weitergehende vergleichende Sichtung der einzelnen [X.] nach Vorbereitung, Ausarbeitung und Vollzug hat der [X.] der Landesjustizverwaltung ausdrücklich nicht [X.]; im Einzelfall auftretendes einseitiges [X.] - wie etwa die Beurkundung zahlreicher standardisierter [X.] - ist angesichts der gebotenen Schematisierung und Generali-sierung ebenfalls hinzunehmen ([X.], Beschluss vom 20. November 2006 - [X.] 4/06 - [X.] 2007, 109, 112 Rn. 19). (3) Eine vergleichende Sichtung der einzelnen [X.] aller Bewerber nach Vorbereitung, Ausarbeitung und Vollzug überschritte zudem ersichtlich die Leistungsgrenzen der Justizverwaltung und böte - nicht zuletzt angesichts nie auszuschließender Hilfestellungen von [X.] fachkundiger Seite - gegenüber der in § 6 Abs. 2 Nr. 4 [X.] festge-legten Punktestaffelung nicht einmal eine wirklich verlässlichere Qualifi-zierungsprognose; ohnehin ist absolute Chancengleichheit und Sicher-stellung der Bestenauslese mit keinem Auswahlsystem zu garantieren ([X.], Beschluss vom 26. März 2007 - [X.] 43/06 - Rn. 16). 20 c) Ist die Landesjustizverwaltung mithin zu einer Sichtung und in-dividuellen Bewertung der beurkundeten Niederschriften prinzipiell nicht verpflichtet, um die fachliche Eignung der konkurrierenden Bewerber [X.] zu können, so müssen sich für sie auch bei Prüfung der persön-lichen Eignung aus der Anzahl der beurkundeten und nachgewiesenen Niederschriften allein noch keine Anhaltspunkte und begründeten Zweifel ergeben, dass ein Bewerber gegen das notarielle [X.] haben könnte. 21 - 13 -
22 (1) Dies gilt umso mehr, als das [X.] die seitens des weiteren Beteiligten zu 2 geltend gemachten Beurkundungen unter zeitli-chen Aspekten für plausibel hält. Das zeigt sein Vergleich mit den beiden tageweisen Vertretungen für Notare im Hauptberuf mit Amtssitz in [X.]

. Der weitere Beteiligte zu 2 hat dort ca. 25 Niederschriften täglich (am 6. und 12. Februar sowie am 14. Mai 2007) gefertigt. Dem stehen für den [X.]raum vom 4. Juni bis zum 6. Juli 2007 264 Beurkundungen ge-genüber, an denen das [X.] vor allem Anstoß genommen hat. Das macht bei 19 Werktagen (25 Werktage von Montag bis Freitag abzüglich 6 Werktage, an denen der weitere Beteiligte zu 2 Fortbildun-gen besucht hat) im Durchschnitt 13,9 Beurkundungen täglich aus. [X.] die 170 Urkunden, die dem weiteren Beteiligten zu 2 zufolge aus ei-nem "Großauftrag" mit standardisierten - und daher wenig zeitaufwendi-gen - Grundschuldabtretungen resultieren, von den 264 Urkunden abge-zogen, verbleiben lediglich 94 Niederschriften und damit binnen der 19 maßgeblichen Werktage im Durchschnitt 4,95 Urkunden täglich; damit ergibt sich eine Urkundenzahl, die sich in den üblichen Rahmen eines anwaltlichen Notariats einfügen lässt. Vom 9. bis zum 29. Juli waren es sodann 67 Beurkundungen, also bei 15 Werktagen im Durchschnitt 4,46 Beurkundungen täglich. Lediglich der 30. bzw. 31. Juli 2007 weist mit 41 Beurkundungen eine signifikant erhöhte Zahl von Niederschriften aus. Ein Vergleich mit dem [X.] der Beurkundungen aus den zurückliegenden Jahren, wie vom [X.] gefordert, hat in diesem Zusammenhang nur nachgeordnete Bedeutung, da Beurkun-dungszahlen Schwankungen unterliegen, gerade durch den Erhalt oder das Ausbleiben von "Großaufträgen" beeinflusst werden und verlässliche Rückschlüsse auf das Beurkundungsaufkommen daher nur einge-schränkt zulassen. - 14 - 23 (2) Dabei ist es, wovon das [X.] ebenfalls ausgeht, nicht zu beanstanden, wenn ein Bewerber versucht, um seine Chancen im anstehenden Auswahlverfahren zu verbessern, die Zahl der nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 [X.] anzuerkennenden Niederschriften zu erhöhen, indem etwa anstehende Beurkundungen aufgeschoben werden, damit sie in der Vertreterzeit getätigt werden können, oder außerhalb der [X.] bereits vorbereitet werden, während die eigentliche Be-urkundung dann während des [X.] erfolgt. Das Ober-landesgericht sieht richtig, dass auch solche Vorgänge von der [X.] berücksichtigt und über diese ausgeglichen werden sollen. d) Die in § 6 Abs. 2 Nr. 4 [X.] angelegte und für die fachliche Eignung vorzunehmende generalisierende Bewertung der gefertigten Niederschriften, die insgesamt der Entlastung der Landesjustizverwal-tung dienen und Bewerbungsverfahren - gerade für den Fall einer Viel-zahl von Bewerbungen - praktikabel machen soll, darf über das Kriterium der persönlichen Eignung nicht in Frage gestellt werden. Ist also im Rahmen der fachlichen Eignung von einer bestimmten Anzahl (tatsäch-lich gefertigter und nachgewiesener) Niederschriften auszugehen, so hat dies als praktische Vorbereitung auf das angestrebte Notaramt in die Beurteilung der fachlichen Eignung einzufließen, für sich gesehen aber keine Aussagekraft für die seitens der Landesjustizverwaltung positiv festzustellende persönliche Eignung des Bewerbers. 24 e) Statt dessen hat sich die Landesjustizverwaltung bei Prüfung der persönlichen Eignung mit der Anzahl der Urkunden erst und nur dann zu befassen, wenn ihr konkrete Verstöße gegen notarielle Pflichten [X.] werden, die sich im Zusammenhang mit den Beurkundungen [X.] haben und geeignet sind, die persönliche Eignung in Zweifel zu 25 - 15 - ziehen. Das ist nicht notwenig schon dann der Fall, wenn die Landesjus-tizverwaltung eine hohe Zahl von Beurkundungen feststellt, sofern diese grundsätzlich damit zu erklären ist, dass ein Bewerber bestrebt gewesen ist, zusätzliche Punkte zu erreichen, um sie im Rahmen seiner Bewer-bung zum Nachweis der fachlichen Eignung einbringen zu können. Sollte die Anzahl der beurkundeten Niederschriften eine Größenordnung errei-chen, die es aus zeitlichen Gründen ausgeschlossen erscheinen lässt, dass der Bewerber die Niederschriften tatsächlich beurkundet hat, stellt dies zunächst einmal die inhaltliche Richtigkeit der über die Vertretung ausgestellten notariellen Bescheinigung in Frage. Dem wäre schon im Rahmen der Prüfung der fachlichen Eignung des Bewerbers nachzuge-hen und kann auf die Feststellung der persönlichen Eignung allenfalls Einfluss nehmen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der [X.] wissentlich unrichtige Bescheinigungen vorgelegt und mit dem ver-tretenen Notar in rechtsmissbräuchlicher Weise zusammengewirkt hat, um seine Aussichten im Bewerbungsverfahren zu verbessern.
4. Darum geht es hier nicht. Die - gemessen am jährlichen Ur-kundsaufkommen des vertretenen Notars in den zurückliegenden Jahren - hohe Zahl von Beurkundungen nimmt das [X.] zum An-lass für die nicht näher belegte Vermutung, der weitere Beteiligte zu 2 könne Niederschriften angefertigt haben, von denen ein bereits bestellter Notar bei redlicher Amtsführung absehen würde. Es äußert in diesem Zusammenhang den bloßen Verdacht, der weitere Beteiligte zu 2 könne "einheitliche Vorgänge gesplittet haben", ohne dass es näher ausführt, was es darunter im Einzelnen versteht. Insoweit bewegt sich das Ober-landesgericht mit seinen Ausführungen, die durch zusätzliche Umstände oder Tatsachen nicht erhärtet werden, im erkennbar spekulativen Be-reich. Derartige Umstände oder Tatsachen sind auch für den [X.] nicht erkennbar; den vom [X.] lediglich allgemein in den Raum 26 - 16 - gestellten Verdachtsmomenten musste die Antragsgegnerin daher nicht nachgehen. Es ist auch nicht Aufgabe eines Bewerbers, solche pauscha-len, nicht näher substantiierten Verdachtsmomente zu entkräften. Schon gar nicht - jedenfalls nicht ohne gesicherte Tatsachengrundlage - muss sich die Landesjustizverwaltung veranlasst sehen, eine Aufarbeitung und Prüfung einzelner Beurkundungen vorzunehmen, von denen § 6 Abs. 2 Nr. 4 [X.] sie gerade entlasten möchte. 5. Unbeschadet dessen hat der weitere Beteiligte zu 2 sowohl in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] als auch in ei-nem nachfolgenden Schriftsatz vom 23. September 2008 eine Erklärung für das erhöhte Urkundsaufkommen gegeben, ohne dass das [X.] dies in seiner angegriffenen Entscheidung erwähnt oder sich im Einzelnen damit auseinandergesetzt hätte. Der weitere Beteiligte zu 2 hat geltend gemacht, es habe im fraglichen [X.]raum einen "Großauftrag" gegeben, der mehrere 100 [X.] für verschiedene Objekte betroffen habe. Darunter hätten sich 170 - nicht im inneren [X.] stehende - Abtretungen bereits eingetragener [X.] befunden, für die zunächst eine Gesamturkunde vorbereitet worden sei, wobei die Unterschrift des Zedenten beglaubigt werden sollte. Auf aus-drücklichen Wunsch des Auftraggebers - und nach dessen Belehrung über die daraus resultierenden zusätzlichen Kosten - seien die [X.] nicht in einer Gesamturkunde, sondern in [X.] erfolgt, woraus sich eine entsprechende Anzahl von Niederschriften erkläre. Das [X.] hat nicht erläutert, weshalb bei dieser Sachlage zu-sätzlicher Aufklärungsbedarf gerechtfertigt erscheint und die Erklärung des weiteren Beteiligten zu 2 der Antragsgegnerin Anlass geben müsste, begründete Zweifel an der persönlichen Eignung des weiteren Beteiligten zu 2 zu hegen und diesen im weiteren Verlauf des Bewerbungsverfah-rens nachzugehen. 27 - 17 - 28 Die Antragsgegnerin selbst hingegen hat sich - wie aus ihrem Schriftsatz vom 16. September 2008 ersichtlich wird - mit dem Vorbrin-gen des weiteren Beteiligten zu 2 auseinandergesetzt und die Plausibili-tät der Angaben bejaht, ohne dass dies Beurteilungs- oder Ermessens-fehler erkennen ließe. Auch darauf geht das [X.] nicht ein, obwohl ihm der Schriftsatz rechtzeitig zur Kenntnis gelangt ist.
Die Antragsgegnerin hat damit noch im erstinstanzlichen Verfahren die Prüfung nachgeholt, die ihr das [X.] in seinem späte-ren Beschluss aufgegeben hat. Auf weiteres kommt es nicht an. Die [X.] erweist sich danach als fehlerfrei, so dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen war. 29 [X.] [X.] Appl [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 05.09.2008 - Not 5/08 -

Meta

NotZ 20/08

20.04.2009

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2009, Az. NotZ 20/08 (REWIS RS 2009, 3983)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3983

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.