Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2002, Az. 1 StR 286/02

1. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1915

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[X.]/02vom14. August 2002in der [X.] 1. Strafsenat des [X.] hat am 14. August 2002 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. März 2002 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Bei Untreuehandlungen eines Angestellten führen Mängel im Kon-trollsystem des geschädigten Unternehmens nur dann zu einerStrafmilderung, wenn nicht gleichzeitig ein straferschwerenderPflichtenverstoß vorliegt, z.B. - wie hier jedoch - der Mißbrauch desdem Täter in seiner Person entgegengebrachten besonders hohenVertrauens (vgl. [X.], Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl.[X.]. 340).Schäfer Nack Boetticher Schluckebier Hebenstreit

Meta

1 StR 286/02

14.08.2002

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2002, Az. 1 StR 286/02 (REWIS RS 2002, 1915)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1915

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