Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2014, Az. 3 StR 286/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3782

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 286/14
vom
24. Juli 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen
u.a.

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2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24.
Juli 2014 einstim-mig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Krefeld vom 12.
Februar 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von
Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 3 [X.] begegnet keinen Bedenken; insbe-sondere steht nicht entgegen, dass die Nebenklägerin sich gegen die sexuellen Übergriffe des Angeklagten sträubte und ihn
mehrfach bat, damit aufzuhören.
Zwar wird in der Literatur und in der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs -
allerdings nur in nicht tragenden Erwägungen -
vereinzelt vertreten, nur [X.] vorgenommene sexuelle Handlungen könnten den Tatbe-stand des § 182 Abs. 3 [X.] erfüllen (Fischer, [X.], 61. Aufl., §
182 Rn.
11; [X.], Beschlüsse vom 18. April 2007 -
2
StR 589/06 und vom 20. Juli 2010
-
4 [X.]).
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3
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Dieser Auffassung vermag der Senat jedoch nicht zu folgen:
Eine solche einschränkende Auslegung ist nicht durch den Wortlaut der Vorschrift veranlasst, denn ein "Ausnutzen" ist nicht nur dann gegeben, wenn der Jugendliche infolge seiner fehlenden Selbstbestimmungsfähigkeit keinen der sexuellen Handlung entgegenstehenden Willen entwickeln kann, sondern auch dann, wenn das jugendliche Opfer seinen noch unterentwickelten
und deshalb nur bedingt vorhanden
entgegenstehenden Willen nicht verwirklichen, etwa aufgrund der Dominanz des [X.] bzw. eines bestehenden "[X.]" nicht durchsetzen kann (S/[X.], [X.], 29. Aufl., § 182 Rn. 14; LK/Hörnle, [X.], 12. Aufl., §
182 Rn. 65; SSW-[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
182 Rn.
22); allein diese Auffassung entspricht im Übrigen derjenigen des [X.] (BT-Drucks. 12/4584, S. 8).
Auch das "Überspielen" bzw.
die Missachtung des zwar gebildeten, aber infolge der Reifemängel nicht durchsetzbaren entgegenstehenden Willens des Opfers stellt eine in den Schutzbereich der Norm fallende Fremdbestimmung dar. Auch der Jugendliche, bei dem die nicht abgeschlossene Entwicklung der

-
4
-
sexuellen Selbstbestimmungsfähigkeit dazu führt, dass er einen entgegenste-henden Willen nicht verwirklichen kann, erweist sich nicht als "eigenverantwort-lich" (vgl. auch [X.], Beschluss vom 20. August 2013 -
3 [X.], [X.], 10, 11).
Becker [X.] Mayer

Gericke Spaniol

Meta

3 StR 286/14

24.07.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2014, Az. 3 StR 286/14 (REWIS RS 2014, 3782)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3782

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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