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PDF anzeigen[X.]/02vom20. August 2002in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 20. August 2002 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. März 2002 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Bei dem mit zwei Unterschriften versehenen Gutachten des [X.] des [X.] der [X.] vom 27. August 2001 handelt es sich ersichtlich um [X.], das nach § 256 StPO verlesen werden kann([X.], 4).Schäfer Nack Boetticher Schluckebier [X.]
Meta
20.08.2002
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2002, Az. 1 StR 305/02 (REWIS RS 2002, 1875)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1875
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